{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-07-29","aktenzeichen":"4 StR 702/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 702/75 BESCHLUSS\n29:7:36\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Klaus-Peter HE , zur zeit\nunbekannten Aufenthalts, geboren an EB 1951 in\n\nFEN »\n\nwegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer\nErpressung u.a.\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 23. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Nötigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 240, 22, 27, 223, 52) schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten\n(schweren) räuberischen Erpressung wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nNach Bl. 17, 18 der Urteilsgründe konnte nicht\nfestgestellt werden, daß auch der Beschwerdeführer Hogrebe\n\"diesen Vorgang beobachtet habe\", d.h. also die Wette\nzwischen SEE und dem Mitangeklagten POEEEED sowie\ndie betrügerischen Manipulationen, mit denen 0]\nmit Hilfe des Mitangeklagten DE den SEEEEEEED un\nseine 800,- DM bringen wollte. Die Strafkammer ist lediglich davon überzeugt, \"auch ihm\" (Hogrebe) sei \"bewußt\"\ngewesen, \"daß auf die Art und Weise, wie er und seine\nMitangeklagten Jetzt gegen SCHERE vorgingen, dieser\nzur Begleichung einer angeblichen Wettschuld nicht gezwungen werden durfte\". Dementsprechend heißt es dann\nauch bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des\nBeschwerdeführers: \"Mag dieser auch nicht gewußt haben,\nwie es bei der Wette zugegangen war, so war er sich\naber doch bewußt, daß man durch ein der Freiheitsberaubung nahekommendes Verhalten und auch nicht durch\nSchläge den vermeintlichen Verlierer der Wette zum\nZahlen zwingen durfte\" (UA Bl. 24).\n\nHat aber der Beschwerdeführer, wovon bei dieser\nSachlage zu seinen Gunsten auszugehen ist, tatsäch-\n\nlich angenommen, SB habe seine Wette verloren,\nund war er deshalb der Ansicht, dieser schulde Pop\ndie 800,- DM, so wollte er sich und die übrigen Mitangeklagten nicht \"zu Unrecht\" bereichern im Sinne des\n\n§ 253 StGB. Er hat dann - im Gegensatz zu den Mitangeklagten - nur zu einer versuchten Nötigung Beihilfe\ngeleistet.\n\nDa eindeutige Feststellungen insoweit von einer\nneuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat\nder Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO von sich aus dahin geändert, daß\nder Beschwerdeführer der Beihilfe (nur) zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit, nach den Urteilsfeststellungen zu Recht angenommener, vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen; es ist auszuschließen,\ndaß der Beschwerdeführer sich bei einem entsprechenden\nHinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die dem Angeklagten\ngünstige Gesetzesänderung im Falle einer Bestrafung\n\nwegen Beihilfe zu einer auf öffentlicher Straße be-\n\ngangenen räuberischen Erpressung kommt es nicht mehr\nan.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-29/4-str-702-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-29/4-str-702-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.064037+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-07-29/4-str-702-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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