{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-13","aktenzeichen":"1 StR 366/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o2|\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 366/76 URTEIL\n\nir re\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Rainer T (HiEEB zus\nS@P, dort geboren an u 552,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt 9 in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 29. März 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere - als Schwurgericht zuständige - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nEr rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen Rechts.\n\n1. Das Schwurgericht hat festgestellt:\n\nIn einem Caf& gab es Streit zwischen Freunden des Angeklagten und einem Betrunkenen. Der Geschäftsführer des\nLokals trennte die Streitenden und bemühte sich, den\nBetrunkenen zu entfernen. Aus ungeklärtem Grunde gingen\ndie Freunde des Angeklagten gegen den Geschäftsführer\nvor und schlugen ihn. Z. stand dem Geschäftsführer bei.\nEr geriet in ein Handgemenge mit R., einem der Freunde\ndes Angeklagten. Es gelang ihm, \"R. zu Boden zu bringen\".\nZ. schlug auf R. ein, der sich wehrte, \"möglicherweise\nnicht mehr oder nicht mehr ausschließlich den Zweck verfolgend, den gegen den Geschäftsführer gerichteten Angriff abzuwehren, sondern um selbst angriffsweise gegen\nR. vorzugehen und ihn wegen seines Benehmens zu verprügeln\"\n(UA S. 4). In dieser Lage griff der erheblich unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte ein. Er versetzte mit einem Schnappmesser, das eine Klingenlänge von 9,5 cm\nhatte, Z. einen Stich in die Wange, der bis auf den\nBackenzahn durchdrang,und sechs Stiche von geringer\nTiefe in den Oberkörper. Z. brach blutend zusammen.\n\nEr war wegen seiner Verletzungen drei Wochen lang in\nstationärer Behandlung.\n\nDer Angeklagte, der \"offenkundig Vorkehrungen\"\ngegen das Eindringen des Messers mit der ganzen Klingenlänge getroffen hatte, war sich bewußt, daß er im Durcheinander eines Kampfes nicht jeden Stich genau dosieren\nkann. Er erkannte, daß auch sein \"gemäßigtes Vorgehen\"\nfür Z. lebensgefährlich ist und dessen Tod herbeizuführen vermag. Das nahm er in Kauf. Er wurde von Zorn geleitet. Zwar wollte er auch seinem Freund zu Hilfe\nkommen. \"Vor allem aber wollte er Z. zeigen, daß er\nes sich nicht erlauben könne, einen seiner Freunde zu\nverprügeln\" (UA S. 5, 7; 11).\n\nDas Hemmungsvermögen des Angeklagten war \"wegen\ndes Alkoholgenusses und wegen der sich vor seinen Augen\nabspielenden, gegen seine Freunde gerichteten aggressiven Handlungen, die bei ihm eine Gegenaggression auslösten\", erheblich vermindert (UA S. 5).\n\n2. Rechtmäßiges Handeln des Angeklagten verneint\ndas Tatgericht mit folgender Begründung:\n\nDer Angeklagte habe \"nicht mit Verteidigungswillen\ngehandelt, sondern weil er wütend war und Z. eine Lehre\nerteilen wollte\" (UA S. 11/12). Er habe \"nicht nit ausschließlichem Verteidigungswillen gehandelt, sondern in\nder Absicht, über die Verteidigung hinaus angriffsweise\nvorzugehen\" (UA S. 12/13). Die Messerstiche seien für\neine Verteidigung nicht erforderlich gewesen. Es hätte\ngenügt, wenn der Angeklagte den nicht wesentlich kräfti-\n\ngeren Z. in den \"Schwitzkasten! genommen oder an den\nHaaren zurückgezogen hätte, \"um seiner dann im Verein\nmit R. Herr zu werden\". Das habe der Angeklagte, \"wie\nnach allen dargelegten Umständen nicht zweifelhaft sein\nkann, auch nicht verkannt\" (UA S. 12). Er sei auch nicht\nin Verwirrung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen\nder Notwehr hinausgegangen. Vielmehr sei er durch Zorn\nzu seinem Handeln angetrieben worden (UA S. 12/13).\n\n3. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen und Erwägungen des Schwurgerichts nicht ausschließen, daß die Verurteilung von Rechtsfehlern zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt ist. Die Bedenken\nrichten sich weniger gegen die Bejahung der Täterschaft\ndes Angeklagten und der Tatbestandsmerkmale (insoweit\nwürde wohl der Satz Geltung beanspruchen, daß dem Tatgericht nicht verwehrt werden kann, an sich mögliche,\nwenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten\nTatsachen zu ziehen - vgl. BGHSt 10, 208, 210), als\ngegen die Verneinung rechtmäßigen Handelns.\n\na) Zwar trifft es zu, daß Notwehr und Nothilfe\n(= Notwehr zugunsten eines Dritten) nicht in Betracht\nkommen, wenn der Täter nicht mit Verteidigungswillen\nhandelt (BGHSt 2, 111, 114; BGH bei Dallinger MDR 1954,\n335 und 1972, 16; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973\n- 1 StR 119/73; RGSt 54, 196, 199). Dieser Wille wird\naber nicht dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Zweck,\nder Rechtsverletzung entgegenzutreten, Beweggründe\nanderer Art (wie Haß, Zorn, Wut oder das Streben nach\n\nRache) eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck\nder Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen\n(BGHSt 3, 194, 198; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH,\nUrteile vom 19. Juni 1973 - 1 StR 119/73 - und vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73). Nach den Ausführungen des\nSchwurgerichts ist es wahrscheinlich, daß es rechtsirrig\nangenommen hat, wenn das Handeln des Täters nicht ausschließlich vom Verteidigungswillen bestimmt sei, entfalle das subjektive Rechtfertigungselement und daß\n\ndas Tatgericht davon ausging, mit Wut oder Zorn sei das\nMotiv der Angriffsabwehr unvereinbar. Diese rechtsirrigen Auffassungen würden den Bestand des Urteils nicht\n\nin Frage stellen, wenn der Sachverhalt eindeutig ergäbe, daß für den Angeklagten der Wille, einer Rechtsverletzung entgegenzutreten, überhaupt keine Rolle\nspielte oder nur von völlig untergeordneter Bedeutung\nwar. Der Satz: \"Zwar wollte er auch seinem Freund R.\n\nzu Hilfe kommen\", spricht aber dafür, daß das Handeln\n\ndes Angeklagten vom Verteidigungswillen mitbestimmt\nwurde. Wenn es so war, kann das subjektive Rechtfertigungselement nicht verneint werden.\n\nb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nbemerkt der Senat zu den äußeren Merkmalen der Notwehr\nfolgendes:\n\naa) Es kann sein, daß Z. und R. sich im Rahmen einer von beiden gewollten Rauferei hielten, ihre gegenseitigen Angriffshandlungen nicht rechtswidrig waren\n(§ 226 a StGB) und infolgedessen Nothilfe zugunsten\n\ndes R. nicht in Frage kam (vgl. LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 10;\nSchönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 32 Rdn. 23 mit weiteren Nachweisen). Anders ist es, wenn Z. aus dem von der\nGegenseitigkeit abgesteckten Rahmen ausgebrochen war,\n\nals der Angeklagte eingriff. Das deuten die Urteilsgründe\nan (vgl. UAS. 4).\n\nbb) Es kann auch sein, daß der Angeklagte über die\nzur Angriffsabwehr erforderliche Verteidigung hinausging. Aber das kann nicht schon dem Satz entnommen\nwerden, \"es hätte vollkommen genügt, Z., der auch nicht\nwesentlich kräftiger war als der Angeklagte, in den\n'Schwitzkasten'! zu nehmen oder an den Haaren zurückzuziehen, um seiner dann im Verein mit R. Herr zu werden!\"\n(UA S. 12). Diesem Satz kann die rechtsirrige Ansicht\n. zugrunde liegen, daß sich der Angeklagte durch ein Eingreifen, wie es das Tatgericht vorschlägt, auf das Risiko von Verletzungen oder eines ungewissen Ausgangs hätte\neinlassen müssen. Das brauchte er Jedoch nicht. Er durfte, wenn mehrere Abwehrhandlungen in Betracht kanen,\ndiejenige wählen, welche die sofortige und endgültige\nBeseitigung der Gefahr erwarten ließ. War diese Erwartung nur bei Verwendung der dem Angeklagten zur\nVerfügung stehenden Stichwaffe begründet, konnte er\nsich ihrer bedienen, allerdings nur in einer von Verteidigungserfolg bestimmten Art und Weise. Intensität\nund Gefährlichkeit des Angriffs durften nicht unnötig\nüberboten werden (BGHSt 24, 356, 358; BGH GA 1969,\n23, 24; BGH, Urteile vom 19. Juni 1973 - 1 StR 119/73 -\nund vom 9. Oktober 1973 - 1 StR 426/73 -; LK aaO Rdn. 20;\n\nSchönke/Schröder aaO Rdn. 38). Das Schwurgericht gibt\nkeine Antwort auf die Frage, wie die Art und Intensität\nder Verteidigung bestimmenden Umstände beschaffen waren,\nals der Angeklagte zustach. Es bleibt insbesondere offen,\nwie und mit welchem Grad der Gefährlichkeit Z. auf R.\neinschlug und wie und mit welchem Erfolg R. sich wehrte.\nErst auf der Grundlage weiterer Feststellungen kann gesagt werden, ob der Angeklagte (ohne vorherige Drohung)\nzustechen durfte, um die sofortige Beendigung des Angriffs\nzu erreichen.\n\ncc) Völlig ungeklärt ist bisher, ob R. durch ein\nvorwerfbares Verhalten zu der für ihn (möglicherweise)\nentstandenen Notwehrlage beitrug und ob deshalb der\nAngeklagte sich (zunächst oder überhaupt) mit Abwehrhandlungen hätte begnügen müssen, die weniger gefährlich und weniger wirksam als das Zustechen gewesen\nwären (vgl. BGHSt 24, 356, 358/359; 26, 143, 145/146;\nBGH NJW 1976, 634).\n\n4. Für den Fall, daß in der neuen Hauptverhandlung\nfestgestellt werden sollte oder nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß - für die rechtliche Würdigung erhebliche - irrtümliche Vorstellungen und Annahmen des\nAngeklagten im Spiele waren, wird auf die Erörterung\nder wesentlichen Irrtumsfälle in BGH GA 1969, 23, 24\nhingewiesen.\n\nWenn das Schwurgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum die Überzeugung erlangt, daß der\n\nAngeklagte einen versuchten Totschlag beging, kann er\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur wegen dieser Straftat, nicht auch wegen eines Vergehens\nder tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt werden (vgl. BGHSt 21, 265; 22, 248).\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-13/1-str-366-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-13/1-str-366-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.647474+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-07-13/1-str-366-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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