{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-07-08","aktenzeichen":"2 StR 210/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 210/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Vertreter Friedrich Adam Sebastian\n\naus DB, dort geboren am EB 1931,\n\nwegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\n\nFE\n\n- 2.\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n8. Juli 1976 beschlossen;\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht - kleine Strafkammer - in Frankfurt/Main hat den Angeklagten im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu Geldstrafe verurteilt. In der Hauptverhandlung hat es den\nZeugen Stahlhofen vernommen und nach dem letzten Wort\ndes Angeklagten im allseitigen Einverständnis entlassen.\nEine Entscheidung darüber, ob der Zeuge zu vereidigen\nsei, ist in der Niederschrift über die Hauptverhandlung\nnicht beurkundet. Der Vorsitzende hat in einer dienstlichen Erklärung mitgeteilt, er sei nach seinen Unterlagen sicher, daß der Zeuge die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert habe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Nichtvereidigung des Zeugen. Das zur Entscheidung hierüber berufene Oberlandesgericht in Frankfurt/Main möchte dem\nRechtsmittel stattgeben. Es ist der Auffassung, die\nRüge sei dem Angeklagten nicht deshalb verschlossen,\nweil er etwa gehalten gewesen wäre, gegenüber einer Anordnung des Vorsitzenden zunächst eine Entscheidung des\nGerichts zur Frage der Beeidigung herbeizuführen. Da\n\n- 3-\n\ndas Protokoll schweige, fehle eine solche Anordnung des\nVorsitzenden; sie könne auch nicht als stillschweigend\nergangene Entscheidung in der Entlassung des Zeugen erblickt werden. Die Annahme einer stillschweigenden Anordnung führe vielmehr zu kaum vertretbaren Fiktionen\nund verkürze die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in unangemessener Weise.\n\nDas Oberlandesgericht glaubt sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26. Juli 1957 -\n\nSs 54/57 - veröffentlicht in Nds Rpfl 1957, 249 gehindert. Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat in jenem Fall, in dem ein Zeuge nach seiner Vernehmung entlassen worden war, die Entlassung als stillschweigende\nEntscheidung des Vorsitzenden über die Nichtbeeidigung\ngewürdigt und der Revision den Erfolg versagt, weil Angeklagter und Verteidiger keine Beanstandung erhoben hatten. Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hat die\nSache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nüber folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\nSteht der Rüge eines Verstoßes gegen\n88 59 ff, 64 StPO entgegen, daß der\nVerteidiger der Entlassung eines ohne\nausdrückliche Entscheidung unvereidigt gebliebenen Zeugen zugestimmt\nhat ohne zuvor eine Entscheidung des\nGerichts über die Vereidigung zu beantragen?\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n„u.\n\n1. Zunächst ist die Rechtsfrage zu weit gefaßt.\nWie den Gründen des Vorlagebeschlusses zu entnehmen\nist, geht das vorlegende Gericht in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch\nmit dem Oberlandesgericht in Braunschweig davon aus,\ndaß eine rechtsirrige prozeßleitende Anordnung des\nVorsitzenden in Bezug auf die Vereidigung oder Nichtvereidigung in der Regel mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Verteidigung es unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts nachzusuchen (vgl. BGHSt 3, 368,\n370). Ebenso stimmen beide Gerichte darin überein,\ndaß dieser Grundsatz nicht angewendet werden kann,\nwenn eine derartige Anordnung nicht ergangen ist (ebenso BGHSt 1, 269, 273; BGH, Urteil vom 5. November 1974\n- 5 StR 289/74). Unterschiedliche Auffassungen bestehen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts allein in\nder Frage, ob die Entlassung eines Zeugen zugleich als\nstillschweigende Anordnung des Vorsitzenden, daß die\nVereidigung unterbleiben solle, betrachtet werden\nkann. Allenfalls kann daher diese Frage Gegenstand\nder Entscheidung des Bundesgerichtshofs sein.\n\n2. Jedoch ist nicht dargetan, daß das vorlegende\nGericht an der beabsichtigten Entscheidung gehindert\nwäre. Zu Unrecht entnimmt es dem Urteil des Oberlandesgerichts in Braunschweig die Auffassung, die Entlassung eines Zeugen enthalte stets oder regelmäßig\ndie stillschweigende Anordnung des Vorsitzenden, daß\nder Zeuge unvereidigt bleiben solle. Jenes Urteil beruht vielmehr zweifelsfrei auf einer tatsächlichen\nWürdigung des prozessualen Geschehens im Einzelfall.\n\n-5-\n\nAllerdings liegt ihm die - nicht näher ausgeführte - Ansicht zugrunde, daß ein Verfahren des Vorsitzenden, wie es hier in Rede steht, überhaupt als Anordnung der Nichtvereidigung gewertet werden kann. Demgegenüber will das vorlegende Oberlandesgericht ersichtlich eine solche Möglichkeit verneinen, Dies begründet\nan sich die Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG (BGHSt\n11, 31, 34). Indessen fehlt insoweit die hier unentbehrliche Stellungnahme des vorlegenden Gerichts dazu,\nob die Vorlegungsfrage im Hinblick auf die besondere\nSachverhaltsgestaltung des Falles entscheidungserheblich ist.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\nder Strafkammer liegt es nahe, daß der Zeuge St#-\n@B die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf\nden früher geleisteten Eid versichert hat, im Rechtssinne also vereidigt worden ist (§ 67 StPO). Verhielte\nes sich so, dann könnte von einer stillschweigenden Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, schon mangels eines entsprechenden Willens des\nRichters nicht die Rede sein, Vielmehr wäre die Vereidigung, wie der Bundesgerichtshof für einen solchen\nFall entschieden hat (Urteil vom 5. November 1974 -\n\n5 StR 289/74), kraft der Vorschrift des § 274 StPO versehentlich unterblieben. Damit aber läge ein Sachverhalt vor, bei dem sich die vorgelegte Rechtsfrage\nnicht stellt; seine rechtlichen Konsequenzen sind zudem durch die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit entsprechenden Folgen für die Vorlagepflicht\nklargestellt (BGHSt 19, 387, 388; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl. Anm. 21 b zu § 121 GVG).\n\n-6 -\n\nDie Sache ist daher an das Oberlandesgericht zurückzugeben. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis\ndem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-08/2-str-210-76","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-08/2-str-210-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.572418+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-07-08/2-str-210-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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