{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-06-30","aktenzeichen":"2 StR 44/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Ein durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen\n(Fortentwicklung zu 3 StR 100/76 - Beschluß vom\n12. Mai 1976).\n\nb) Eine gemeinschaftliche Verteidigung kann nicht schon\ndeshalb verneint werden, weil der in einem getrennten\n\nStrafverfahren von demselben Rechtsanwalt verteidigte\nMittäter bereits rechtskräftig abgeurteilt ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 § 146\n\na) Ein durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen\n(Fortentwicklung zu 3 StR 100/76 - Beschluß vom\n12. Mai 1976).\n\nb) Eine gemeinschaftliche Verteidigung kann nicht schon\ndeshalb verneint werden, weil der in einem getrennten\n\nStrafverfahren von demselben Rechtsanwalt verteidigte\nMittäter bereits rechtskräftig abgeurteilt ist.\n\nBGH, Beschluß vom 30. Juni 1976 - 2 StR 44/76 - LG Bonn\n\ngeänderter Leitsatz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 44/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Paul Heinz HB us st. uni -\nVE, zeboren zu Gh 1953 in SE, zur\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1976 beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Einlegung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 3. Juli 1975\ngewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nGründe\n\nI.\n\n1. Bereits vor der Anklageerhebung bestellten\nsich die Rechtsanwälte BB, 3, Sch uni Ho:\ndie einer Sozietät angehören, zum Verteidiger des Beschuldigten (jetzigen Angeklagten) und legten eine auf\nsie lautende Vollmacht vor, die ihnen allerdings für\neine andere Strafsache ihres Mandanten erteilt war.\nNach der Eröffnung des Hauptverfahrens wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt Bug als Pflichtverteidiger\nbeigeordnet. Außer diesem nahm an der Hauptverhandlung\nauch Rechtsanwalt Böß teil. Der Vorsitzende machte\nihn darauf aufmerksam, daß sein Auftreten als Wahlverteidiger nach § 146 StPO unzulässig sei, weil er be-\n\nreits OB, einen Mittäter des Angeklagten, verteidigt habe. Rechtsanwalt Bößß verneinte das Vorliegen\neiner gemeinschaftlichen Verteidigung im Sinne dieser\nBestimmung mit der Begründung, daß gegen den von ihm\nverteidigten Mittäter ein getrenntes Verfahren durchgeführt worden sei und zudem kein Interessenwiderstreit\nbestehe. Eine Zurückweisung des Rechtsanwalts Bi unterblieb. Im Laufe der Hauptverhandlung erging an ihn\nebenso wie an den Pflichtverteidiger ein Hinweis nach\n\n8 265 Abs. 1 StPO. Beide Rechtsanwälte hielten auch\n\ndie Schlußvorträge und wurden im Rubrum des Urteils\n\nvom 3. Juli 1975 als Verteidiger aufgeführt. Beiden\nRechtsanwälten wurde das Urteil zugestellt. Mit einem\nam 3. Juli 1975 beim Landgericht eingegangenen von\nRechtsanwalt Bößg verfaßten und unterschriebenen Schriftsatz legte der Angeklagte gegen das Urteil Revision\n\nein. Das Rechtsmittel wurde durch einen weiteren, ebenfalls von Rechtsanwalt Böß® diktierten, aber von seinem\nSozietätskollegen Rechtsanwalt MB unterzeichneten\nSchriftsatz begründet. Am 31. Mai 1976 ging den an der\nSozietät beteiligten Rechtsanwälten der Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1976 zu, die Revision wegen nicht rechtzeitiger Begründung als unzulässig\nzu verwerfen. In der Antragsbegründung führt der Generalbundesanwalt unter anderem aus, die Verteidigung des Angeklagten durch die Mitglieder der Anwaltssozietät sei\nnicht mit § 137 Abs. 1 StPO und die Verteidigung durch\nRechtsanwit Bög, weil er schon den Mittäter OB\nverteidigt habe, auch nicht mit § 146 StPO vereinbar.\n\n2. OWEEE Hatte ebenfalls eine auf die vier\nRechtsanwälte lautende Strafprozeßvollmacht unter-\n$chrieben und war in der Hauptverhandlung sowohl des\n\na6\n\nersten als auch des zweiten Rechtszuges von Rechtsanwalt Bö@B verteidigt worden. Bereits vor der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache war das gegen\nou ergangene Berufungsurteil in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht hat ihn zu einer Jugendstrafe verurteilt und seine Unterbringung in eine\nErziehungsanstalt angeordnet. In dem nachfolgenden\nVollstreckungsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.\nDurch Schriftsatz vom 28. Oktober 1975, der von Rechtsanwalt Bö@ verfaßt und unterschrieben war, teilten\ndie zur Sozietät gehörenden Rechtsanwälte dem Gericht\ndie Vertretung On auch im Vollstreckungsverfahren mit und nahmen auf die frühere Vollmacht Bezug.\nO@EEEE selbst schrieb zwei Tage später, daß seine\nVerteidigung während des Vollstreckungsverfahrens in\nden Händen von Rechtsanwalt Bög liege. Die vier an\nder Sozietät beteiligten Rechtsanwälte beantragten\nam 17. November 1975 in einem von Rechtsanwalt BögB\nunterzeichneten Schriftsatz, den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In der Verhandlung vom\n\n2. Dezember 1975, die vor dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter stattfand, erschien Rechtsanwalt\nBöß für den Verurteilten. Am nächsten Tag wurde die\nVollstreckung der Unterbringung sowie des Restes der\nJugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen\nBeschluß legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. In dem noch anhängigen Beschwerdeverfahren wurden von den vier Rechtsanwälten weitere\nSchriftsätze eingereicht, die jeweils Rechtsanwalt\nBöß diktiert und unterschrieben hatte.\n\n3, Am 11. Juni 1976 teilten die vier Rechtsanwälte dem Senat mit, daß sie das Mandat in der vorliegenden Strafsache niederlegen. Durch einen an\ndemselben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenen\nSchriftsatz bestellte sich Rechtsanwalt O1 für\nden Angeklagten. Er beantragte, diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, und fügte\ndem Antrag eine neue Revisionsbegründung bei.\n\nIl.\n\n1. Auf die Folgen, die sich hier aus § 137 StPO\nergeben, braucht nicht eingegangen zu werden, da sie\nnicht umfassender sein könnten als diejenigen, die\naus § 146 StPO zu ziehen sind. Ferner kann bei der\nanstehenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Revisionseinlegung und Revisionsbegründung dahingestellt\nbleiben, ob alle vier zur Sozietät gehörenden Rechtsanwälte Verteidiger des Angeklagten waren oder, da die\nauf sie lautende Vollmacht eine andere Sache betraf,\nnur diejenigen von ihnen, die mit Zustimmung des Angeklagten in der vorliegenden Sache tätig geworden sind.\nDenn an jenen beiden Prozeßhandlungen hat jedenfalls\nRechtsanwalt Bö@B mitgewirkt. Er war aber auch Verteidiger des Mittäters OEM. Es handelt sich deshalb\num einen Fall unzulässiger gemeinschaftlicher Verteidigung im Sinne von § 146 StPO.\n\n>, Daß der Tatbeteiligte OB in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden ist, bewirkt nicht den\n\nAusschluß dieses Verbotstatbestandes (vgl. BGH NIW 1976,\n\n1106 m.w.Nachweisen). Allerdings hat der 5. Strafsenat\nin dieser Entscheidung ausgeführt, daß die Gefahr eines\nInteressenwiderstreits bei der gemeinschaftlichen Verteidigung in getrennten Verfahren, je nach den Umständen, geringer sein könne als bei einer solchen in ein\nund demselben Verfahren, namentlich dann, wenn eines\nder Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei;\nin Fällen letzterer Art spreche der Gesetzeszweck des\n§ 146 StPO möglicherweise für die Auslegung, daß die\nVorschrift nur dann eingreife, wenn im konkreten Fall\ndie gemeinschaftliche Verteidigung der Aufgabe der\n\nVerteidigung widerstreitet\". Die wörtlich wiedergegebene\n\nFormulierung ist der Begründung des Regierungsentwurfs\neines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (BT-Drucks. 7/2526, S. 25) entnommen. Dort ist\ngesagt:\n\n\"Durch die Neufassung von § 146 wird in\nerster Linie die gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Beschuldigter in demselben Verfahren für unzulässig erklärt.\nSie erfaßt aber auch die Fälle, in denen\ndas Verfahren gegen mehrere Beschuldigte\nwegen desselben Tatkomplexes getrennt\nverläuft. Es ist angebracht, auch diese\nFälle in die Regelung einzubeziehen, S0-\nfern die Kriterien einer gemeinschaftlichen Verteidigung zu bejahen sind umMin\ndiesen Fällen die gemeinschaftliche Verteidigung der Aufgabe der Verteidigung widerstreitet.\"\n\nPALk:\n\nDiese Fassung läßt nicht klar erkennen, ob sie in dem\nvom 3. Strafsenat dargelegten Sinne zu verstehen ist,\ndaß nämlich das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung hier nur dann gilt, wenn im betreffenden Einzelfall ein Interessemwiderstreit besteht. Für eine\nsolche Auslegung ist jedoch angesichts des Wortlauts\nder Bestimmung kein Raun, worauf bereits Dünnebier\n(NIW 1976, 1 f£, 7) zutreffend hingewiesen hat (vgl.\nauch OLG Karlsruhe, NJW 1976, 249 £ sowie AnwBl 1976,\n52 ff, 54). Nach ihr müßte der Richter in diesen Fällen wie früher die oft sehr schwierige Frage entscheiden, ob eine Interessenkollision besteht. Gerade diese\nEntscheidung soll ihm aber nach der Neuregelung abgenommen werden, In der Begründung zu dem erwähnten Regierungsentwurf heißt es (aa0, S. 24 f):\n\n\"Der Entwurf geht davon aus, daß bei der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen\ngemeinschaftlichen Verteidiger in der Regel\ndie Gefahr einer Interessenkollision besteht,\nda kaum ein Strafverfahren vorstellbar ist,\ndas hinsichtlich der Verteidigung mehrerer\nBeschuldigter exakt parallel verläuft.\"\n\nDa die Auslegung jeder gesetzlichen Bestimmung bei\nihrem Wortlaut zu beginnen hat, fragt sich, ob aus\nder in § 146 StPO gewählten Formulierung \"(Verteidigung mehrerer) Beschuldigter\" abzuleiten ist, daß\ndie betreffenden Verfahren noch nicht rechtskräftig\nabgeschlossen sein dürfen - so die Auffassung des\n\nLG Hannover (NdsRpfl 1976, 23). Dabei würde jedoch\nübersehen, daß der Gesetzgeber den Begriff \"Beschuldigter\" in vielen strafprozessualen Vorschriften im weitesten Sinne verwendet hat. Das trifft vor\n\nallem für zahlreiche Bestimmungen aus dem 11. Abschnitt des Ersten Buches der StPO zu. Der Gebrauch\njenes Begriffs bietet deshalb keinen Grund für den\nAusschluß der Vorschrift in Fällen der vorliegenden\nArt. Ebensowenig läßt sich auf ihre Nichtanwendbarkeit aus der Verwendung der Formulierung \"(durch\neinen) gemeinschaftlichen Verteidiger\" schließen.\nDiese setzt - entgegen der Ansicht des LG Memmingen (NJW 1976, 252) -— keinen zeitlichen und räunmlichen Zusammenhang in der Verteidigung voraus. WO\ndie Grenze des Anwendungsbereichs der Vorschrift\nunter Mitberücksichtigung des Zwecks der Regelung\nletztlich zu ziehen ist, braucht für den anstehenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn hier\nverteidigte Rechtsanwalt Bö@B in demselben Zeitraum,\nwährend dessen er für den Angeklagten Revision einlegte und begründete, den Mittäter OB, wenn\nauch im Vollstreckungsverfahren. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die Tätigkeit des Verteidigers durchaus noch über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils hinaus andauern kann und es deshalb verfehlt wäre, bereits von diesen Zeitpunkt\n\nan eine gemeinschaftliche Verteidigung zu verneinen.\n\n3, Welche Wirkung das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung hat, ist sowohl in der Rechtslehre als auch in der Rechtsprechung noch unstritten. So wird einerseits die Meinung vertreten, die\nUnwirksamkeit einer solchen Verteidigung trete\nkraft Gesetzes ein (vgl. unter anderem Dünnebier,\nNIW 1976, 1 ff, 7; BayObLG NJW 1976, 156 £f sowie\n862; OLG Karlsruhe AnwBl 1975, 247 sowie NJW 1976,\n\n249 f; LG Hannover NäsRpfl 1976, 23). Im Gegensatz\nhierzu sind Kleinknecht (Kom. z. StPO, 32. Aufl.\n\n8 146 Anm. 2) und wohl auch Schmidt-Leichner (NJW\n1975, 417 ff, 419) der Ansicht, eine Prozeßhandlung, die ein gemeinschaftlicher Verteidiger vor\nseiner Zurückweisung vorgenommen habe, sei nicht\nunwirksam. Dieser Auffassung hat sich im Grundsatz\nder 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (aa0,\nferner der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluß\nvom 12. Mai 1976 -— 3 StR 100/76 -) angeschlossen.\nEr macht hiervon jedoch eine Ausnahme bei der\n\"Prozeßhandlung, die den unmittelbaren Anlaß zur\nPrüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung\n\nund damit zur Zurückweisung gegeben hatte\",\n\nAus Wortlaut und Sinn des § 146 StPO 1äßt\nsich nicht ableiten, daß eine auf diese Verbotsnorn\ngestützte richterliche Entscheidung ausschließlich\nin die Zukunft wirkt. Eine solche Auffassung würde\ndazu führen, daß das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, das ein\ngemeinschaftlicher Verteidiger eingelegt und begründet hat, diesen nur für das weitere Verfahren\nzurückweisen dürfte, das Rechtsmittel jedoch als\nwirksam gelten lassen müßte, Da über die meisten\nRevisionen im Beschlußverfahren nach § 349 StPO\nentschieden wird, würde jene Vorschrift im Revisionsverfahren weitgehend ohne Bedeutung sein. Zudem wäre kaum einzusehen, daß einerseits die Verletzung dieser Bestimmung in der Tatsacheninstanz\nspäter auf eine Verfahrensbeschwerde hin vom Revisionsgericht zu beachten ist und zur Aufhebung des\nUrteils führen kann, daß aber andererseits das Revisionsgericht an der Anwendung der Vorschrift bei\n\n- 10 -\n\nder von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässiskeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels gehindert\nsein sollte. Nach Ansicht des Senats sind die Einlegung und Begründung der Revision durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger nach § 146 StPO unwirksan.\nSeine Auffassung stimmt insoweit mit der des 5. Strafsenats überein. Dieser hat allerdings bisher nur entschieden, daß die von einem solchen Verteidiger gefertigte Revisionsbegründung diese Folge hat (Beschluß\nvom 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76 -). In dem betreffenden Fall hatte der Angeklagte selbst das Rechtsmittel\neingelegt, so daß sich die Frage der Unwirksamkeit\nder Revisionseinlegung damals nicht stellte. Dies erklärt jene Entscheidung. Abgesehen von einer derartigen Fallgestaltung können die beiden Vorgänge der\nEinlegung und der Begründung des Rechtsmittels nicht\nunterschiedlich beurteilt werden. Sie sind beide Verteidigungsakte. Da sie lediglich - an sich selbständige - Bestandteile des Rechtsmittels darstellen\n\nund deshalb, wenn nur einer von ihnen mit einem Mangel behaftet ist, nicht die Einlegung oder die Begründung, sondern die Revision verworfen wird, sind\nsie bei der Prüfung nach § 146 StPO als eine Einheit\nzu betrachten.\n\nDie Ansicht, daß die Wirkung des § 146 StPO\nschon kraft Gesetzes eintritt, würde im vorliegenden Fall zu keinem anderen als dem vorstehend dargelegten Ergebnis führen. Es erübrigt sich deshalb,\nzu dieser Meinung Stellung zu nehmen.\n\nDer 3. Strafsenat hat bereits in seinem vorstehend bezeichneten Beschluß darauf hingewiesen,\ndaß die sich aus § 146 StPO ergebende Unwirksamkeit\n\n‚au\n\n- 11 -\n\nder Revisionsbegründung nicht deshalb entfällt, weil\nnach § 345 Abs. 2 StPO eine zulässige Revisionsbegründung außer von Verteidiger auch von \"einen Rechtsanwalt\" gefertigt werden kann. Das BayObLG (aa0) ist\ndemgegenüber der Ansicht, der unter § 146 StPO fallende Verteidiger dürfe hier wie ein Rechtsanwalt im\nSinne jener Vorschrift angesehen werden mit der Folge,\ndaß seine Revisionsbegründung doch wirksam sei. Eine\nderartige Umdeutung würde aber auf eine Umgehung des\nGesetzeszweckes des § 146 StPO hinauslaufen (vgl. auch\nOLG Karlsruhe, AnwBl 1975, 247 £; Vorlagebeschluß des\nOLG Düsseldorf vom 26. März 1976 - 2 Ss (0wi) 152/76 -).\n\nIIl.\n\nDem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Revision gewährt. Zwar hat er selbst\nnur einen Wiedereinsetzungsamtrag bezüglich der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Abgesehen davon,\ndaß hierin zugleich ein solcher Antrag hinsichtlich\nder Revisionseinlegungsfrist gesehen werden könnte,\ndarf die Wiedereinsetzung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3\nStPO auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Diese Voraussetzung hat der Angeklagte erfüllt. Die von Rechtsanwalt OL einsereichte Revisionsbegründung ist zugleich als eine\nneue Revisionseinlegung zu werten. Der Angeklagte\nhat die Wochenfrist gewahrt. Nach der Versicherung\n\n- 12 -\n\ndes Rechtsanwalts Bi vom 10. Juni 1976 wurde der\nAngeklagte erst am 8. Juni 1976 von dem Inhalt der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24.\nFebruar 1976 unterrichtet.\n\nAuch die sachlichen Voraussetzungen für eine\nWiedereinsetzung liegen vor. Den Angeklagten kann\nnicht vorgeworfen werden, daß er sich zur Einlegung der Revision des Rechtsanwalts Böll pediente\nund dadurch die Unwirksamkeit dieser Prozeßhandlung verursachte. Allerdings hatte bereits der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung\ndarauf hingewiesen, daß nach Auffassung der Kammer\ndas Auftreten von Rechtsanwalt Bög gemäß § 146 StPO\nunzulässig sei. Das Gericht hat damals aber keine\nweiteren Folgerungen gezogen, insbesondere Rechtsanwalt Bößß® nicht zurückgewiesen, sondern ihn im\nweiteren Verlauf der Hauptverhandlung in gleicher\nWeise wie den Pflichtverteidiger auftreten lassen.\nBeide sind im Urteil als Verteidiger benannt. Dieses ist auch Rechtsanwalt Böß zugestellt worden.\nUnter diesen Umständen handelte der Angeklagte\nnicht schuldhaft, wenn er das Rechtsmittel durch\nRechtsanwalt Böl und nicht durch einen anderen\nRechtsanwalt einlegen ließ.\n\nIV.\n\nDie Frist zur Begründung der Revision beginnt\nnunmehr mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbe-\n\n- 13 -\n\nschlusses (RGSt 76, 280 f). Einer erneuten Zustellung\ndes Urteils bedarf es nicht, da diejenige an den\nPflichtverteidiger ordnungsgemäß war.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-30/2-str-44-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-30/2-str-44-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.974421+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-06-30/2-str-44-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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