{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-06-30","aktenzeichen":"2 StR 257/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1.\n\nir\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 257/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am 1950 in S zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nden Arbeiter Gregor Mı& aus SEEN,\ngeboren an 1949in Z Jugoslawien, zur Zeit in\nUntersuchungsha\n\nden Schriftsetzer Hans-Werner —ı aus M\n\nden technischen Zeichner Wolfgang H\naus Hab, sort geboren am 1953,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\nin einem besonders schweren Fall u.a.\n\nder\n\nword\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nSitzung vom 30. Juni 1976,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Wwillms\nKirchhof\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Herkersdorf,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 19. Dezember 1975\nin den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Verurteilungen wegen Vergehens nach der Nr. 3 des 8 11\nAbs. 1 BetMG wegfallen. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.\n\nAufgrund der Beschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO\n\nwerden in der Urteilsformel die Verurteilungen wegen\ntateinheitlich begangener - fortgesetzter - Steuerhinterziehung und - fortgesetzter - Steuerhehlerei\n\n(beim Angeklagten HB versehentlich als Hehlerei\nbezeichnet) und im Verzeichnis der angewandten Vorschriften\ndie Bestimmungen der Abgabenordnung gestrichen.\n\n„Az\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Jugendkammer hat die Angeklagten DM und\nMe ses Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei besonders schweren Fällen, jeweils\n\nin Tateinheit begangen mit Steuerhinterziehung und\nSteuerhehlerei, und den Angeklagten Hip ies\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei\n(wobei im Urteilsspruch versehentlich Hehlerei statt\nSteuerhehlerei genannt wird) für schuldig befunden.\nDer Senat hat in der Hauptverhandlung das Verfahren\ngegen alle Angeklagten gemäß § 154 a StPO auf die\nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt.\nDaher mußten die übrigen Verurteilungen im angefochtenen Urteil gestrichen werden. Darüber hinaus\nführen die Revisionen der Angeklagten nur zu einer\ngeringfügigen Änderung der Verurteilungen wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz. Die Nr. 3 des\n§ 11 Abs. 1 BetMG findet keine Anwendung, da gegen die\nBezugsscheinpflicht nach § 4 BetMG nur verstoßen\nkann, wer bereits eine Erlaubnis nach § 3 des Gesetzes hat (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des\n\nOpiumgesetzes BGHSt 7, 248, 249; 9, 370, 372, BGH,\nBeschlüsse vom 25. April 1974 - 2 StR 159/74 und\nvom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74).\n\nDie Überprüfung der Rechtsmittel im einzelnen\nergibt folgendes:\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dep wendet sich mit\nder Sachrüge insbesondere dagegen, daß die Jugendkammer Erwachsenenrecht und nicht Jugendrecht auf\ndiesen Angeklagten angewandt hat.\n\n1. Die Angeklagten De und Meß erwarben\nvon Januar 1969 bis zu ihrer Verhaftung im Januar\n1973 nach und nach größere Mengen Betäubungsmittel\n(Haschisch, Opiate, Morphine, Morphinbasen). Nur\neinen Teil davon verbrauchten sie für sich. Größere\nMengen verkauften sie, um mit dem Erlös Neueinkäufe\nund den Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Jahre\n1971 versuchte der Angeklagte DEM üreimal erfolglos,\nsich seiner Sucht zu entziehen. Beim ersten Versuch\nwar er möglicherweise noch nicht ganz 21 Jahre alt,\nbei den beiden anderen hatte er dagegen das 21.\nLebensjahr vollendet. Alle drei Versuche wurden\nvon ihm alsbald wieder abgebrochen.\n\n>, Von Herbst 1974 bis Juli 1975 nahm DB Heroin\nund Valeron, dies auch während einer Behandlung mit\nPolamidon durch Dr. “. Als er in der Wohnung\nseiner Mutter etwa 200 g Rohopium gefunden hatte,\n+auschte er das Opium nach und nach in Heroin um.\nAußerdem tauschte er sein Tonbandgerät im Werte\nvon rund 700 DM gegen 200 g Morphinbase und 2 8\nHeroin ein.\n\n-5- ME\n\n3. Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer\nin diesem Verhalten des Beschwerdeführers Vergehen nach 8 11 Abs. I Nr. 4 BetMG gesehen.\nDabei gehen die sonstigen Ausführungshandlungen\nim Handeltreiben auf, soweit dieses Merkmal verwirklicht ist. Besonders schwere Fälle liegen Vor;\nweil der Angeklagte im Falle 1 gewerbsmäßig gehandelt (8 11 Abs. uNr. 4 BetMG) und im Falle 2\nRohopium und Heroin in nicht geringen Mengen besessen hat (§ 11 Abs. Lk Nr. 5 BetMG).\n\n4. Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer\ngegen die Anwendung von Erwachsenenrecht. Der Angeklagte war bei einem Teil der ersten fortgesetzten\nTat noch Heranwachsender. Die Jugendkammer hat es\ndahingestellt sein lassen, ob für die Einzelakte,\ndie der Angeklagte bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 1 JGG\nJugendstrafrecht anzuwenden wäre. Das Schwergewicht der Taten falle nicht in diesen Zeitraum.\n\nIn entsprechender Anwendung des § 32 JGG gelte\ndaher das allgemeine Strafrecht.\n\nNach § 32 JGG ist, da der Angeklagte die\nzweite Tat als Erwachsener und die erste Tat teils\nals Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen\nhat, Jugendstrafrecht dann anzuwenden, wenn das\nSchwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach\nJugendstrafrecht zu beurteilen wären. Diese Voraussetzung für die Anwendung von Jugendstrafrecht\nhat die Jugendkammer zutreffend verneint. Soweit\nder Angeklagte in der Zeit von Januar 1969 bis\nJanuar 1973 gegen das Betäubungsmittelgesetz ver-\n\nstoßen hat, liegt in Wirlichkeit nicht, wie die\nJugendkammer annimmt, eine einzige fortgesetzte\nTat vor. Da der Angeklagte dreimal versucht hat,\nsich der Sucht zu entziehen, war damit sein Gesamtvorsatz jeweils beendet, so daß hier in Wirklichkeit vier - fortgesetzte - Taten gegeben sind.\nVon diesen hat der Angeklagte allenfalls die erste\nTat, möglicherweise auch nur zum Teil, als Heranwachsender begangen. Die von der Jugendkammer festgestellte zweite Tat hat der Angeklagte erst von\nHerbst 1974 ab, also lange Zeit nach Beendigung\nder früheren Tat verübt, als er weitgehend entwöhnt war. Daß die Jugendkammer bei dieser Sachlage im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens das\nSchwergewicht nicht in den “'aten des Angeklagten\nvor Vollendung des 21. Lebensjahres sieht, kann\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\n\nDie sonstigen Strafzumessungserwägungen geben\nkeinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Ausscheiden der Vergehen nach der Abgabenordnung\nberührt weder die Einzelstrafen noch den Ausspruch über die Gesamtstrafe, da die Jugendkamnmer\ndie tateinheitliche Begehung dieser Vergehen bei\nder Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, vielmehr nur auf die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz abstellt.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Me erhert\nnur die allgemeine Sachrüge.\n\naA“\nfir\n- 17 - /\n\nNeben der unter II 1 geschilderten Tat, bei\nwelcher der Beschwerdeführer eine Einkaufsfahrt\nzum Balkan machte, beging er ein weiteres Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er nahm\nseit Mai 4974 wieder harte Drogen, darunter Heroin, zu sich und handelte auch wieder mit Betäubungsmitteln.\n\nDie Überprüfung des Urteils ergibt nach Ausscheiden von Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei\nund Wegfall der Nr. 3 des § 11 Abs. 1 BetMG keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die\nErörterungen zur Revision des Angeklagten DER\nmit Ausnahme der mehrfachen Unterbrechung des Gesamtvorsatzes im ersten fortgesetzten Fall gelten\nauch hier.\n\nIV. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten Ya\nBB ist vur ir dem bereits dargelegten Umfang begründst.\n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die\nJugendkammer ihre sachliche Zuständigkeit nicht\nzu Unrecht angenommen. Das Jugendschöffengericht\nhat das Verfahren gegen die drei Angeklagten, für\ndie gemäß 88 33; 107 JGG ein Jugendgericht zuständig war, gemäß 8 270 StPpo, 8 2 JCG an die Jugendkammer verwiesen. Dieser Beschluß war zulässig und\ngeboten (vgl. Dallinger/Lackner, JCG 2. Aufl. 8 39\nRdn. 1; Brunner JGG 4. Auflage § 41 Anm. 5), da die\nStrafgewalt des Jugenäschöffengerichts für die beiden\n\nanderen Angeklagten nicht ausreichte ( § 108 Abs.\nund wichtige Gründe für eine gemeinsame Verhandlung gegen alle drei Angeklagten sprachen. Die\n88 4O, 41 JGG finden hier keine Anwendung.\n\n2. Der Beschwerdeführer erwarb, u.a. von\nden Mitangeklagten, von 1969 bis zu seiner Verhaftung am 6. Januar 1973 erhebliche Mengen Haschisch, aber auch Morphinbasen und beteiligte\nsich von Mitte 1972 an an den Taten der beiden\nanderen Angeklagten, verwahrte für diese auch\nwiederholt Betäubungsmittel. Bei ihm wurden am\n6. Januar 1973 1,4 kg Rohopium und einige Gramm\nHaschisch sichergestellt. Er zeigte der Polizei\nauch ein Versteck, in dem sich 4,5 kg Haschisch\nbefanden. Zutreffend hat die Jugendkammer ihn\ndaher wegen Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und\n6 a und b Betäbungsmittelgesetz verurteilt.\n\n3 ICE)\n\nDadurch, daß sie nur eine einzige fortgesetzte\nHandlung angenommen hat, obwohl der Beschwerdeführer sich 1971 vom Haschischkonsum gelöst hatte\n(UA B1.9), ist dieser nicht beschwert. Da das Urteil auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Beschwerdeführers zeigt, war\nseine Revision ebenso wie die der beiden anderen\nBeschwerdeführer zu verwerfen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten RiBGH Dr.Meyer kann nicht\nunterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nSchumacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-30/2-str-257-76","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-30/2-str-257-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.235206+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-06-30/2-str-257-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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