{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-06-04","aktenzeichen":"2 StR 247/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 247/76 BESCHLUSS\n4b.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Amir H EB zus BE zseboren am\nGEHE :9:5 in TEE Iran,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nEn\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom 10. Dezember 1975\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte durch Urteil vom 15. November 1974 den Angeklagten wegen versuchten Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.\nDamit war der Schuldspruch rechtskräftig. Nunmehr hat\ndas Schwurgericht durch Urteil vom 10. Dezember 1975\n\"das angefochtene Urteil des Schwurgerichts ... im\nStrafausspruch dahin geändert, daß gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten erkannt wird\" und die Einziehung eines Messers\naufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten gegen\ndieses Urteil hat wiederum Erfolg.\n\nDas Schwurgericht wiederholt im wesentlichen die\nFeststellungen zum Schuldspruch, nimmt dagegen hinsichtlich des Lebenslaufs des Angeklagten und der Vorgänge zwischen ihm und seinem Opfer bis zwei Tage vor\n\n- 3 -\n\nder Tat auf die Feststellungen des früheren Urteils\nBezug (UA Bl. 4, 5). Dieses Verfahren ist nicht zulässig. Die Feststellungen im ersten Urteil zum Schuldspruch sind bindend. Sie dürfen nicht geändert werden.\nDeshalb brauchen sie im neuen Urteil nicht immer wiederholt zu werden. Das Gericht darf insoweit auf das frühere\nUrteil Bezug nehmen (vgl. BGHSt 24, 274, 275).\n\nEtwas anderes gilt jedoch für die früheren Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Sie sind aufgehoben und können deshalb\nfür das neue Urteil, auch nicht im Wege der Bezugnahme\nherangezogen werden (BGH aa0). In dieser Verweisung auf\nfrühere, aufgehobene Feststellungen liegt ein Sachmangel,\nder zur Aufhebung des Urteils führt. Der Senat hat von\nder Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Variante Gebrauch gemacht.\n\nDas Urteil gibt jedoch noch zu folgenden Bemerkungen\nAnlaß. Ist der Strafausspruch durch das Revisionsgericht\naufgehoben worden, hat das neu erkennende Gericht, unabhängig davon, welche Ansicht das erste Gericht vertreten\nhatte, selbständig, soweit erforderlich unter zusätzlichen\neigenen Feststellungen, die den bindenden Feststellungen\nzum Schuldspruch nicht widersprechen dürfen, die Strafe\nund die Nebenfolgen im Rahmen der anzuwendenden Strafgesetze unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 StPO festzusetzen. Da der Strafausspruch aufgehoben worden ist,\nbesteht er nicht mehr und kann deshalb auch nicht, wie\nim angefochtenen Urteil geschehen, abgeändert werden.\n\n-L-\n\nEine aufgehobene Einziehung bleibt nicht aufrechterhalten, vielmehr hat der Tatrichter gegebenenfalls\nden Gegenstand selbst einzuziehen. In den Urteilsspruch soll auch der rechtskräftige Schuldspruch\naufgenommen werden (BGH, Urteil vom 15. August 1957\n- 2 StR 292/57 - und BGHSt 24, 276).\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-04/2-str-247-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-04/2-str-247-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.706492+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-06-04/2-str-247-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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