{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-06-02","aktenzeichen":"2 StR 188/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I Vi\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 188/76 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Laboranten Günter > HE =u: NEE,\n\ngeboren am EEE 19.5 in St Ars. Schu.\n\nwegen Verbrechen nach § 146 StGB\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n4. Juni 1976 auf Grund der Sitzung vom 2. Juni 1976,\nworan teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ge in der Verhandlung\nvom 2. Juni 1976 als Verteidiger des\nAngeklagten,\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 9. September 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Geldfälschung in einem minder schweren Fall\nnach § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB\nzur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte im Frühjahr 1973 nach zwei Monate dauernden Versuchen im Keller seiner Wohnung insgesamt 1305\nZwei-DM -und Fünf-DM-Münzen zu einem Nominalwert von\n2.898,-- DM nachgemacht und von diesen rund 1000 Münzen mit einem Nominalwert von 2.313,-- DM in den Verkehr gebracht.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.\nSie ist begründet und wirksam beschränkt, da sich ausschließen läßt, daß die Strafkammer ohne die Strafaussetzung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.\n\nEs mag dahingestellt bleiben, ob die Zweifel berechtigt sind, die die Revision angesichts der beruflichen\nVergangenheit des Angeklagten und der Tatsache, daß er\nsich von Januar bis April 1975 in anderer Sache in Untersuchungshaft befand (UA S. 4), bereits der im Urteil zum\nAusdruck gebrachten günstigen Täterprognose entgegenbringt.\nDenn auch bei Bejahung einer günstigen Zukunftserwartung\nist der in der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachten Ansicht beizutreten,\ndaß es an den weiteren wesentlichen Voraussetzungen für\neine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB fehle.\n\n-u-\n\nWie der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen betont hat, handelt es sich bei dieser Bestinmung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die\ndie Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe\nvon mehr als einem Jahr nur in \"ganz außergewöhnlichen\nFällen\" zuläßt (BGH VRS 43, 172; 46, 106; BGH, Urt. vom\n18. Dezember 1974 - 2 StR 580/74 -). Es wird also eine\nSituation vorausgesetzt, die zwar nicht notwendig eine\n\"Konfliktslage\" sein muß, die aber an eine solche heranreicht oder ihr vergleichbar ist und \"Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen nahe kommt\" (BGH, Urteile\nvom 11. Dezember 1973 - 1 StR 676/73 -; vom 3. Juli 1975\n= 4 StR 255/75 - und vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 -)\n\nDaß besondere Umstände dieser Art in der Tat und\nder Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, ist weder\ndem im Urteil festgestellten Sachverhalt zu entnehmen\nnoch von der Strafkammer bei ihren Ausführungen zu § 56\nAbs. 2 StGB hinreichend dargetan. Wenn im Urteil gesagt\nwird, daß \"der Angeklagte .... in einer für ihn ausweglosen Lage den einzigen Weg, .... zu Geld zu kommen,\ndarin erblickte, Falschgeld herzustellen\", so ist dem\ndie bei den Feststellungen zur Person und bei der Strafzumessung erörterte Tatsache entgegenzuhalten, daß der\nAngeklagte durch erheblich über seine Verhältnisse gehende Anschaffungen und durch unstete Arbeitsweise seine\nwirtschaftlich schwierige Lage selbst herbeigeführt hatte\n\n-5-\n\n(UA S. 2, 3, 8). Unter diesen Umständen kann schwerlich von einer \"unerwarteten oder unausweichlichen\nKonfliktsituation\" die Rede sein, der das vom Gesetzgeber geforderte Gewicht \"besonderer Umstände\" im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB beizumessen wäre.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg\n\nı-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-02/2-str-188-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-02/2-str-188-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.686631+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-06-02/2-str-188-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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