{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-06-01","aktenzeichen":"5 StR 237/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\n5 StR 237/76\n1:56.76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Helga N «EEE aus PB,\ngeboren am «> 1943 in KB/Pomnern,\n\nwegen Mordes\n\nVxG\n\n-2.-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (> in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAmtsinspektor von (>\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts in\nGöttingen vom 10.November 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Göttingen\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nzu entscheiden hat,\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\nDiese Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\n1. Mit zutreffenden Erwägungen wendet sich das Rechtsmittel gegen die Auffassung des Schwurgerichts, die Tötung\nder drei Kinder sei rechtlich \"nur als eine Tat\" anzusehen\n(UA S.46).\n\nNach den Feststellungen (UA S.23) hat die Angeklagte\nden Tod ihrer Kinder Peter und Jutta durch eine Willensbetätigung herbeigeführt. Insoweit ist zu Recht nur ein\nMord angenommen .worden, obwohl mehrere höchstpersönliche\nRechtsgüter betroffen waren; hier war dieselbe natürliche\nHandlung für den strafbaren Erfolg ursächlich.\n\nDie Tötung der Tochter Susanne indes ist durch eine\nandere (selbständige) Willensbetätigung zunächst versucht\nund - nach der Tötung der beiden anderen Kinder - durch\neine weitere Handlung vollendet worden, Zwar bilden diese\nbeiden gegen Susanne gerichteten Angriffe eine Handlungseinheit, also nur einen Mord, sie lassen sich aber unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem Mord an den\nanderen Kindern zu einer Einheit verbinden. Denn mehrere\nHandlungen, die mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter\nverletzen, \"können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch\ndurch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer\nnatürlichen Handlung zusammengefaßt und damit zu einer Tat\nim Rechtssinne werden. Trotz des Aneinanderreihens und des\ngleichen Vorsatzes bleiben sie selbständig\" (BGHSt 2,246,\n247). An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof stets\nfestgehalten (vgl. u.a. BGHSt 16,397,398).\n\nDas angefochtene Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.\nbe\n\nDE\n\n-Uu-\n\n2. Fehl gehen indes die Ausführungen in der \"weiteren\nRevisionsbegründung\" vom 2.März 1976.\n\nNach den Gründen des angefochtenen Urteils hat das\nSchwurgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht\nsicher festgestellt, sondern lediglich nicht ausschließen\nkönnen (UA $S.42,43,46), so daß die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus schon deswegen nicht angeordnet\nwerden durfte. Auf die im Urteil enthaltenen - in sich\nübrigens rechtlich fehlerfreien - Ausführungen zur Frage\nder Wahrscheinlichkeit künftigen Fehlverhaltens kommt es\nsomit nicht an.\n\nII.\n\nDie Revision der Angeklagten hat keinen E„folg.\n\n1. Die Verfahrensangriffe gehen fehl.\n\na) Gegen § 256 StPO ist nicht verstoßen worden. Der\nBundesgerichtshof hat stets anerkannt, daß die Institute\nder deutschen Universitäten öffentliche Behörden im Sinne\nder genannten Vorschrift sind (vgl» Z«B. 4 StR 84/56 vom\n19.4.1956 und BGH in VRS 34,344,345). Ob es sich im Einzelfalle um ein gerichtsmedizinisches Institut oder - wie\nhier - um ein Institut für Pharmakologie und Toxikologie\nhandelt, ist dabei bedeutungslosSo\n\nb) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der\nTatrichter habe pflichtwidrig versäumt, von Amts wegen\neinen weiteren medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen., Das Rinzelvorbringen der Revision hierzu bedarf\nkeiner näheren Erörterung.\n\n-5.\n\nc) Das Schwurgericht war rechtlich nicht verpflichtet,\nden Sachverständigen Prof,Dr. FD nochmals zur Frage\netwaiger Auswirkungen von Beruhigungstabletten zu hören,\nnachdem das Gutachten vom 10.November 1975 verlesen worden\nwar. Auch die Verteidigung hatte sich hiervon anscheinend\nnichts versprochen, jedenfalls hat sie keinen entsprechenden\nBeweisamtrag gestellt,\n\n2. a) Die Einzelausführungen zur Sachrüge entfernen\nsich in unzulässiger Weise von den Feststellungen.\n\nDanach hat das Landgericht der Angeklagten nicht geglaubt, \"daß sie bei ihrer Tat angenommen hat, sie handele\nzum Besten der Kinder. Den Kindern das Leben zu nehmen, um\ndas Besuchsrecht des Vaters zu vereiteln, ist nicht von\nder Vorstellung. bestimmt gewesen, die Tötung der Kinder\ngeschehe zu ihrem Besten\" (UA S.39),\n\nDie Revision läßt unberücksichtigt, daß die Angeklagte\n\"jederzeit bewußtseinsklar und geistig orientiert\" war\n(UA S.40). Dann aber versteht sich hier von selbst, daß\nihr die Umstände bewußt waren, die ihre Tat als niedrig\nund deren Ausführung als heimtückisch kennzeichnen; die\nfür ihr heimtückisches Vorgehen maßgebenden Umstände waren\nin ihrer Bedeutung für die Tat \"mit einem Blick\" zu\nerfassen (BGHSt 6,120,121).\n\nb) Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keine Rechtsmängel zum Nachteil der Angeklagten\naufgedeckt,\n\n5\n\n-6 -\n\nAntrage des General-\n\nDie Entscheidung entspricht dem\ndaß dieser eine\n\nbundesanwalts mit der Einschränkung,\n\nÄnderung des Schuldspruchs durch den Senat für möglich\n\nhielt.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFleischmann Horstkotte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-01/5-str-237-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-01/5-str-237-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.627054+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-06-01/5-str-237-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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