{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-05-25","aktenzeichen":"4 StR 461/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es ist zulässig, die durch Aufstellung des Zeichens\n315 (§ 42 Abs. 4 StVO) erteilte Erlaubnis zum Parken\nauf Gehwegen in der Weise auf eine bestimmte Strecke\nzu beschränken, daß deren Ende durch ein weiteres\nZeichen 315 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden\nwaagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet wird.","text_plain":"J7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStvo 1970 § 42 Abs. 4\n\nEs ist zulässig, die durch Aufstellung des Zeichens\n315 (§ 42 Abs. 4 StVO) erteilte Erlaubnis zum Parken\nauf Gehwegen in der Weise auf eine bestimmte Strecke\nzu beschränken, daß deren Ende durch ein weiteres\nZeichen 315 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden\nwaagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet wird.\n\nBGH, Beschl.v.25. Mai 1976 - 4 StR 461/75 - I. AG Tiergarten in\nBerlin\nII. Kammergericht\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 461/75 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nRudolf S EB zus EEE, geboren am EEE 13:27\nin SEE\n\n31\n\n21\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 1976\ndurch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter\nBörtzler, Dr.Dr.Spiegel, Zipfel und Dr. Knoblich\nbeschlossen:\n\nEs ist zulässig, die durch Aufstellung des\nZeichens 315 (§ 42 Abs. 4 StVO) erteilte Erlaubnis zum Parken auf Gehwegen in der Weise\nauf eine bestimmte Strecke zu beschränken,\n\ndaß deren Ende durch ein weiteres Zeichen\n\n315 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden\nwaagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet wird.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\neiner Verkehrsordnungswidrigkeit nach den 8§ 2 Abs. 1,\n49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße\nfestgesetzt. Der Verurteilung liegt die Feststellung\nzu Grunde, daß der Betroffene seinen Personenkraftwagen auf einer öffentlichen Straße in der Weise zum\nParken abgestellt hatte, daß die rechten Räder des\nFahrzeugs im Gehwegbereich standen. Die Straße war\nmit einer Gehwegparkstrecke versehen, an deren Anfang und Ende Verkehrsschilder nach Zeichen 315 aufgestellt waren. Das am Anfang angebrachte Zeichen\nwar mit einem zur Fahrbahn weisenden, das am Ende\nangebrachte mit einem von der Fahrbahn wegweisen-\n\nden waagerechten weißen Pfeil versehen. Das Fahrzeug des Betroffenen war - in Fahrtrichtung gesehen - hinter dem Verkehrszeichen mit dem weißen\n\"Endpfeil\" abgestellt.\n\nDer Betroffene hält die räumliche Begrenzung\nder Erlaubnis zum Parken im Gehwegbereich durch\ndas Zeichen 315 mit weißem \"Endpfeil\" für unzulässig. Das Kammergericht, das auf seinen Antrag\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist der Ansicht, daß es zulässig sei, das Parken auf Gehwegen in der angegebenen Weise zu begrenzen (VRS\n49, 291). Es möchte deshalb die Rechtsbeschwerde\nmit der Maßgabe verwerfen, daß der Betroffene einer\nvorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen die 88 12 Abs. 4\nSatz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO schuldig sei, sieht\nsich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung\ndurch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nvom 3. August 1972 (VRS 44, 152), das eine solche\nBegrenzung für unzulässig und damit unwirksam hält,\ngehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt tritt im Ergebnis der\nRechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nbei.\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit.§ 171 Abs. 2 GVG zulässig (vgl. BGHSt 23,\n365, 366; 24, 208, 209).\n\nIll.\n\nIn der Sache schließt sich der Senat der vom\nvorlegenden Kammergericht vertretenen Rechtsansicht an, daß die Begrenzung einer Gehwegparkstrecke in der angegebenen Weise zulässig ist.\n\nZwar ist in der. Straßenverkehrsordnung eine\nsolche Begrenzung nicht ausdrücklich vorgesehen.\nEntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Generalbundesanwalts (vgl. ferner\nBouska in VD 1976, 9 und 39) besagt das aber nicht,\ndaß sie deshalb nicht zulässig sein kann. In Rechtsprechung und Rechtslehre wie auch in der Praxis\nder Verkehrsbehörden ist es allerdings unbestritten,\ndaß die Straßenverkehrsordnung und die ergänzenden,\nvom Bundesminister für Verkehr auf Grund der ihm\nerteilten Ermächtigung erlassenen Anordnungen eine\nabschließende Regelung der Verkehrszeichen und\n-einrichtungen enthalten. Insoweit gilt deshalb\nder Ausschließlichkeitsgrundsatz. Er besagt, daß\nzur Verkehrsregelung nur die in der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom\nBundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden dürfen (vgl. Krumne/\nSanders/Mayr Straßenverkehrsrecht Anm. A III zu 88\n39 bis 43 StVO mit Nachweisen). Das entspricht im\nübrigen auch, wie das Kammergericht in seinem Vorlagebeschluß zutreffend dartut, der Allgemeinen\nVerwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung,\ndie ausdrücklich bestimmt, daß nur die in der StVO\ngenannten Verkehrsschilder oder solche, die der\n\nBundesminister für Verkehr nach Anhörung der\nzuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt zuläßt, verwendet werden dürfen (VwV Stvo\nIII 1 zu §§ 39 bis 43). Dieser Ausschließlichkeitssrundsatz darf aber nicht in dem engen Sinn verstanden werden, daß damit unterschiedslos jede\n\nin der Straßenverkehrsordnung oder in einer ergänzenden allgemein verbindlichen Anordnung nicht\nausdrücklich vorgesehene Regelung als unzulässig\nangesehen werden muß. Denn das würde einer sinngemäßen Auslegung der Straßenverkehrsordnung entgegenstehen. Wie jedes Gesetz und jede Verordnung\n\nist aber auch die StVO einer solchen Auslegung\nfähig und bedürftig.\n\nDie gebotene, an Sinn und Zweck der in Betracht zu ziehenden Vorschriften orientierte Auslegung der Straßenverkehrsordnung führt zu dem\nErgebnis, daß die Begrenzung einer Gehwegparkstrecke in der angegebenen Weise zulässig ist.\nDas Zeichen 315 gestattet dem Kraftfahrer abweichend\nvon dem Grundsatz, daß auf dem Seitenstreifen oder,\nwenn er nicht ausreichend befestigt ist, am Fahrbahnrand zu parken ist (§ 12 Abs. 4 StVO), das Parken\nim Gehwegbereich. Es ist in der Straßenverkehrsordnung\nzwar als Richtzeichen ausgewiesen, hat zugleich aber\nAnordnungscharakter (vgl. Krumme/Sanders/Mayr Einleitung B V 4 b), denn es bestimmt die Art des Parkens auf Gehwegen (vgl. die amtliche Begründung zu\n$ L2 StVO Zeichen 315) und hat nach § 12 Abs. 3\nNr. 8 c in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVo\noder - was hier nicht entschieden zu werden braucht -\nmit § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO zur Folge, daß\n\ndort, wo es aufgestellt ist, das Parken auf der\nFahrbahn verboten ist und Zuwiderhandlungen als\nOrdnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Insofern\n\nist es in seinem Charakter den Vorschriftzeichen\n283 und 286 nahe verwandt, die das Halten auf der\nFahrbahn ausnahmslos (Zeichen 283) oder mit Ausnahmen (Zeichen 286) verbieten und in gleicher\nWeise bußgeldbewehrt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 6a\nund b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO).\nFür die Zeichen 283 und 286 bestimmt § 41 Abs. 2\nNr. 8 c StVO aber ausdrücklich, daß Anfang und\nEnde der Verbotsstrecke durch weiße Pfeile im\nSchild gekennzeichnet werden können. Für das Zeichen 315, das - wie dargelegt - seinem Inhalt und\nseiner Wirkung nach mit diesen beiden Zeichen nahe\nverwandt ist, kann keine andere Regelung gelten.\nEs kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß die\nweißen Pfeile von jedem verständigen Verkehrsteilnehmer in ihrer Bedeutung richtig verstanden werden. Ihre Anbringung in dem Zeichen 315 zum Zwecke\nder Begrenzung der Gehwegparkstrecke muß deshalb\nals zulässig angesehen werden. Das ist im übrigen\nauch die Ansicht des Bundesministers für Verkehr,\nder in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur\nÄnderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur\nStraßenverkehrsordnung (VwV StVO) vom 5. Dezember\n1975 (Bundesanzeiger Nr. 233 S. 3) den Verkehrsbehörden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt\nhat, Anfang und Ende einer Gehwegparkstrecke in\ndieser Weise kenntlich zu machen. Damit wird nicht\nein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht\nvorgesehenes Verkehrszeichen eingeführt, sondern\nein zugelassenes Zeichen mit einem seine Geltung\n\nräumlich begrenzenden Zusatz versehen, welcher der\nStraßenverkehrsordnung nicht fremd ist, den sie\n\nvielmehr im Bereich der Halte- und Parkregelungen,\nzu dem auch das Zeichen 315 gehört, bereits kennt.\n\nDieses Ergebnis ist nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf - allerdings in Bezug auf die\nAnwendung der für das Zeichen 314 vorgesehenen Pfeilregelung auf das Zeichen 315 - meint, Ausfluß einer\nunzulässigen Analogie. Es ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Sinn der genannten Bestimmungen\nder StVO und beruht somit auf einer erlaubten und\ngebotenen Auslegung, die ausschließlich den Anwendungsbereich des Zeichens 315 betrifft.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nZipfel Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/4-str-461-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/4-str-461-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.470918+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-05-25/4-str-461-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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