{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-18","aktenzeichen":"1 StR 141/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0,40)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 141/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vulkaniseur Joharn Top aus ZUEEEEm,\n\ngeboren am 27. Dezember 1947 in Kun (ogiib-GEREEEEER) ,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n10. November 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nN Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben Vergehen der Hehlerei unter Aussetzung der Vollstreckung zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Vom Vorwurf der Unterschlagung ist er freigesprochen worden, Die Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge den Schuldspruch angefochten, weil der Angeklagte\nnicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist,\nSie beanstandet auch die Aussetzung der Vollstreckung der\nStrafe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer erwähnt einige für gewerbsmäßige\nBegehung sprechende Umstände. Dennoch habe, so führt sie\naus, beim Angeklagten die Absicht nicht vorgelegen, sich\ndurch wiederholte Begehung von hehlerischen Handlungen\neine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und\neinigem Umfang zu verschaffen. Das ergebe sich aus der\n\"auch insoweit glaubwürdigen Einlassung\" des Angeklagten\n(UA S. 8). Wie sich der Angeklagte zur Frage der gewerbs-\n\nmäßigen Begehung eingelassen hat, sagt die Strafkammer nicht.\n\na) Dem Tatgericht kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten\nSchlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung zu kommen\nhat (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urt. vom 27. April 1976\n- 1 StR 90/76). Es muß sich aber mit seinen Feststellungen\nunter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten\nauseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (RGSt 77, 157, 161; BGHSt 12, 311,\n\n315; BGH NIW 1967, 1140, 1141; BGH, Urt. vom 27. April\n1976 - 1 StR 90/76 - mit weiteren Nachweisen).\n\nb) Festgestellt ist, daß der während der Tatzeit\nvorübergehend arbeitslose Angeklagte in einem Zeitraum\nvon nur drei Monaten in sieben Einzelfällen, im letzten\ndieser Fälle in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes\ndurch mehrere Einzelakte, gestohlene Gegenstände von erheblichem Wert ankaufte, um sich aus gewinnbringender\n\nWeiterveräußerung nicht nur unbedeutende Einnahmen zu verschaffen,\n\nc) In Anbetracht dieser Feststellungen, die in hohen\nMaße geeignet erscheinen, die Folgerung zu stützen, daß\ndie Hehlereihandlungen gewerbsmäßig begangen wurden, ist\ndie Berufung des Tatgerichts auf die \"auch insoweit glaubwürdige Einlassung\" des Angeklagten nichtssagend. Eine\nWürdigung der Einlassung in Auseinandersetzung mit den\nFeststellungen wird auch nicht andeutungsweise erkennbar.\nDer Senat kann daher nicht nachprüfen, ob die Verneinung\ngewerbsmäßiger Begehung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen\nberuht. Die Verurteilung nur wegen Hehlerei kann infolgedessen keinen Bestand haben,\n\n2. Zur Frage der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB\nbemerkt der Senat im Hinblick auf die neue Verhandlung und\nEntscheidung:\n\nDie Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen\nvon mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Gewöhnliche Strafmilderungsgründe\n\nreichen nicht aus (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 362; 25, 142,\n144; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -;\n\nDreher, StGB 36. Aufl. § 56 Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen),\n\nDie Erwägungen des angefochtenen Urteils sind rechtsfehlerhaft, weil sie sich im Bereich gewöhnlicher Strafmilderungsgründe bewegen,\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nHerdegen Kuhn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-18/1-str-141-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-18/1-str-141-76","retrieved":"2026-08-21 23:05:57.718182+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-05-18/1-str-141-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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