{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-05-12","aktenzeichen":"2 StR 7/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR. 7/75 | URTEIL\n2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schachtmeister Alfred Michael Sc hg aus TOEEEEEEB,\ngeboren am EEE 1930 in ME Krs. ZUM (Mo),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben:.\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. Willms\nBaumgarten\n‘Dr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\n\nBad Kreuznach vom 19. September 1975 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an eine andere\nStrafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in einem minder schweren Fall (§§ 212, 213, 22\nStGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung\nausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts schoß\nder Angeklagte am 10. April 1974 nach einer von ihm provozierten Auseinandersetzung mit einem Jagdgewehr in Tötungsabsicht auf den Zeugen JB, nit dem er seit Jahren in\nStreit lebte, und verletzte den sich zur Seite Werfenden am\nlinken Oberarm. Der Zeuge befand sich 2 Monate in stationärer\nKrankenhausbehandlung, mußte zweimal operiert werden und leidet an den Folgen einer Nervenschädigung.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein\ngegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist begründet,\n\nIn ‘zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof betont, daß § 56 Abs. 2 StGB (§ 23 Abs. 2 StGB a.F.)\neine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist, die die\nAussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr nur in \"ganz außergewöhnlichen Fällen\" zuläßt\n(BGH VRS 43, 172; 46, 106; BGH, Urt, vom 18. Dezember 1974\n- 2 StR 580/74 -). Es wird also eine Situation vorausgesetzt,\ndie zwar nicht notwendig eine \"Konfliktslage\" sein muß, die\naber an eine solche heranreicht oder ihr vergleichbar ist\nund \"Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahe\nkommt\" (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 676/73 -;\nvom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75 - und vom 22. Oktober 1975\n- 2 StR 432/75 -).\n\nDaß besondere Umstände dieser Art in der Tat und\nder Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, ist weder dem im Urteil festgestellten Sachverhalt zu entnehmen noch von der Schwurgerichtskammer bei ihren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB hinreichend dargetan. Wenn\nes in diesem Zusammenhang im Urteil heißt, \"der Angeklagte handelte in einer Konfliktsituation, die er anders\nnicht zu lösen vermochte\" (UA S. 11), so setzt sich die\nKammer damit in Widerspruch zu ihren sonstigen Feststellungen, insbesondere zu dem, was sie bei der Prüfung\nder Frage, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB\nvorliegt, ausgeführt hat. Die Lage, die der Angeklagte\nnach den Feststellungen der Kammer selbst herbeigeführt\nhat (UA S. 10), war nicht so außergewöhnlich, daß sie\nals \"unausweichliche oder unerwartete Konfliktsituation\"\nbezeichnet werden kann. Auch die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, die die Kammer in diesem Zusanmmenhang vornimmt, läßt keine Züge hervortreten, denen\ndas Gewicht \"besonderer Umstände\" im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB beigemessen werden könnte.\n\nDarüber hinaus durfte sich die Kammer nicht mit\nder bloßen Verneinung der Frage des Vollstreckungsgebotes des § 56 Abs. 3 StGB begnügen (UA S. 11). Vielmehr drängt es sich angesichts der Schwere der Tat, die\ntohne Zutun des Angeklagten nicht zur Vollendung gekommen ist\" (UA S. 9), und ihrer Folgen auf, näher zu begrün-\n\nden, weshalb die Verteidigung der Rechtsordnung gleichwohl nicht die Vollstreckung der Strafe erfordere.\n\nSchumacher willms RiBGH Baumgarten\n\nkann nicht unterschreiben, da er\nbeurlaubt und ortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-12/2-str-7-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-12/2-str-7-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.000978+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-05-12/2-str-7-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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