{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-04","aktenzeichen":"1 StR 128/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 128/76 URTEIL\nyIs. ?e\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Walter GC il aus Bad ao 2\ngeboren am B 1912 in zu, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4, Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mös]l,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ums\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin usuuEu\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts Memmingen vom 23. Oktober 1975 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Schwurgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit\nder Beweisaufnahme (§ 250 StPO) verstoßen, indem es\nzur Glaubwürdigkeit der Zeugin GB Stellung zenommen habe, obwohl diese Zeugin in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sei.\n\nDie Zeugin CB, die Ehefrau des Angeklagten, hat im Ermittlungsverfahren nach Belehrung über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Ersittlungsrichter ausgesagt (HA I Bl. 134). Für die Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch gemacht (HA I Bl. 185, UA S. 37). Deraufhin\nhat das Schwurgericht den Ermittlungsrichter über\nden Inhalt der Vernehmung in der Hauptverhandlung\nals Zeugen vernommen. Bei dieser Sachlage bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Tatrichter sich in der Lage gesehen hat, die Glaubhaftigkeit der rechtlich einwandfrei in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Angaben der Zeugin durch\nVergleich mit anderen Beweisergebnissen zu beurtei-\n\n-„Lb-\n\nlen. Mehr als das ist hier nicht geschehen (UA S. 37).\nInsbesondere hat das Schwurgericht die Bekundung der\nZeugin nicht nach deren persönlichen Eigenschaften bewertet.\n\n2. Auch die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos.\n\na) Die Revision vermißt die Vernehmung eines\nSachverständigen und die Einnahme eines Augenscheins\nzu der Beweisfrage, ob es überhaupt möglich gewesen\nsei, daß der Zeuge Ib die Gesichtszüge einer Person\ndurch die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden\nFahrzeugs habe erkennen können. Aus den Eigenschaften der Windschutzscheibe des Pkw Morris-Marina, dem\nWinkel zur Blickrichtung eines Betrachters und dem\nGrenzwinkel der Totalreflexion für Glas in Luft folgert der Beschwerdeführer, daß ein solches Erkennen\nnicht möglich gewesen sei.\n\nDas Schwurgericht hat die Frage, ob der Zeuge\nI das von ihm Bekundete auch tatsächlich wahrnehmen\nkonnte, eingehend geprüft (UA S. 27). Es hat dabei\nu.a. auf die geringe Begegnungsgeschwindigkeit, die\nrelativ große Zeitspanne, die für die Beobachtung zur\nVerfügung stand, die Sichtmöglichkeit und die geringe\nEntfernung bei der Begegnung abgestellt (UA S. 28, 29).\nEs sieht die Bekundung des Zeugen If@als durch weitere Beweisergebnisse, insbesondere durch die Aussagen\n\nder Zeugen Jg Frau DEE, LEW und Eheleute\nDi, destätigt an.\n\nhältnisse ließen sich zur Zeit der Hauptverhandlung\nnicht wiederherstellen, Die Tat ist am 1. Juli 1974\nbegangen, die Hauptverhandlung fand im Oktober 1975\n\nAuf diese Möglichkeit macht die Revision selbst aufmerksam (Rev.Begr. S. 10). Vom Gebrauch der von der\n\nwertbares Ergebnis zu erwarten,\n\nb) Ebensowenig bedurfte es der Vernehmung eines\nSachverständigen zur Dauer des Begegnungsvorganges.\nEine Berechnung der für die Beobachtung zur Verfügung\nstehenden Zeit scheidet aus, weil die Geschwindigkei-\n\nten der einander begegnenden Fahrzeuge nicht genau\nfeststehen.\n\n€) Auch die Vernehmung eines Sachverständigen\nzum Zwecke der Bestimmung des Farbeindrucks zweier\nFahrzeuge weißer Farbe, von denen eines im Wald, das\nandere vor den Waldrand abgestellt ist, drängte sich\nnicht auf. Der Zeuge LEE konnte sich nicht auf\neine bestimmte Farbe festlegen (UA S. 33), Seine Aussage war insoweit unsicher. Aus dieser Unsicherheit\nfolgert das Schwurgericht, daß die Bekundung jeden-\n\n- 6 -\n\nfalls nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen\nBEER und Eheleute Biilß stent (ua S. 34). Das\nsich der vom Angeklagten gemietete Pkw an der vom Zeugen angegebenen Stelle befand, entnimmt der Tatrichter\naus dieser Aussage nicht.\n\nOb die vom Zeugen LER wiedergegebene Erinnerung, der im Wald stehende Pkw sei ihm weiß, der vor\ndem Wald parkende dagegen \"abgetönt\" erschienen, richtig ist, 158t sich nicht durch ein Gutachten ermitteln,\nDieser Eindruck hängt von den nicht mehr reproduzierbaren Lichtverhältnissen, dem Bltekwinkel, dem subjektiven Empfinden und dem Erinnerungsvermögen des Zeugen\nab. Der vom Zeugen geschilderte Eindruck war Jedenfalls möglich. Er legte keine Bedenken tatsächlicher\nArt nahe, für die Einholung eines Gutachtens bestand\ndeshalb insoweit keine Veranlassung.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält\ndas angefochtene Urteil stand.\n\n1. Die Verurteilung wegen Mordes wird durch die\ngetroffenen Feststellungen getragen.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe Frau Wii an 1. Juli 1974 zwischen 20.°° und\n22.°° Uhr \"wissentlich und willentlich\" getötet, indem\ner sie mit einer Leine stranguliert habe (UA S. 9). Demit ist der direkte Vorsatz der Tötung hinreichend dargetan. Als Tatmotiv nimmt das Schwurgericht Habgier an.\nEs sieht außerdem das Tatbestandsmerkmal der niedrigen\nBeweggründe als erfüllt an.\n\n- 7-\n\na) Habgier ist ein übertriebenes Streben nach\nwirtschaftlichen Vorteilen (BGHSt 10, 399). Wer aus\ndiesem Grunde tötet, legt ein Gewinnstreben an den\nTag, das in seiner Rücksichtslosigkeit das gewöhnliche Maß weit übersteigt. Habgier kann auch vorliegen, wenn der Täter sich von einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung zeitweise befreien und zugleich eine erhebliche wirtschaftliche Leistung, die\nerst Jahre später fällig wird und deren Erbringung\nan den Täter noch ungewiß ist, vorzeitig erlangen\nwill,\n\naa) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben,\nDer Angeklagte wollte durch die Tötung der Frau W-WE eine lästige Gläubigerin beseitigen, zumindest\neinen Zahlungsaufschub für eine Schuld von 40.000,- DM\nerreichen und vorzeitig den Restkaufpreis von\n50.000,- DM von den Eheleuten AU erlangen (un s.\n38). Der Angeklagte schuldete Frau VO 40.000,- DM\nals Abgeltung der Aufwendungen für einen Hausbau. Das\nLandgericht verurteilte ihn am 22. Januar 1974 zur\nZahlung von 30.000,- DM und am 30, April 1974 zur Zahlung von weiteren 10.000,- DM. Der Angeklagte wußte,\ndaß Frau WW nicht zögern werde, die Gesamtforderung bei ihm einzutreiben. Dem wollte er entgehen.\n\nAndererseits hatte der Angeklagte gegen die Eheleute AM aus dem notariellen Kaufvertrag vom\n18. April 1972 eine Restforderung von 50.000,- DM.\nDiese war aber bis 1. April 1977 gestundet, Der Angeklagte konnte ber den Betrag nicht zum Ausgleich der\nForderung der Frau 0) verfügen. Außerdem war\n\n-8-\n\nungewiß, ob ihm der Betrag jemals zufallen werde, denn\ner war schwerkrank und rechnete ernsthaft mit seinem\nAbleben, Im Fall seines Todes aber sollte der Restkaufpreis an Frau WOW gezanit werden. Die Eheleute\nABER erklärten sich bereit, einen großen Teil der\nSchuld vorzeitig zu begleichen, sobald Frau I]\nvon dem ihr eingeräumten dinglichen Wohnrecht keinen\nGebrauch mehr machen und ausziehen werde. Die Berechtigte lehnte das Ansinnen Jedoch ab. Der Angeklagte befürchtete danach Vollstreckungsmaßnahmen der Frau v@-\nGEB in sein Vermögen. Der Tod des Opfers brachte ihm\nnach seiner Vorstellung den erheblichen Gewinn, daß die\ndrohenden Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Ermittlung\nder Erben der Getöteten unterblieben und daß er den\nRestkaufpreis von 50.000,- DM, den er sonst (im Fall\nseines ernsthaft befürchteten Todes innerhalb von drei\nJahren) vielleicht nie erhalten konnte, alsbald erlangen werde. Nach Erhalt des Restbetrages wäre er in der\nLage gewesen, an die Erben der Frau WORD die geschuädeten 40.000,- DM zu zahlen.\n\nDaß der Tatrichter dieses Bestreben des Angeklagten \"angesichts des krassen Mißverhältnisses zwischen\ndem erwarteten Vorteil und dem Preis eines Menschenlebens als abstoßend gierig\" wertet (UA S. 40), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Motivation des Angeklagten läßt die Steigerung seines Strebens nach wirtschaftlichen Vorteilen auf ein ungewöhnliches und anstößiges\nMaß erkennen. Drängende Not des Täters an lebensnotwendigen Dingen, die die Habgier in Frage stellen kann\n(OGHSt 1, 133, 136), scheidet hier aus.\n\nder Angeklagte zur Zeit der Tat noch keine Kenntnis\n\nvon den durch Frau VE erwirkten Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlüssen hatte (UA S. 38), rechtfertigt\nkeine andere Beurteilung. Der Angeklagte wußte Jeden-\n\nMission seiner Ehefrau, daß Frau VE ihre Forderung eintreiben werde. Insoweit war nicht das ablehnende Schreiben des Notars EEE, GE von\n8. Juli 1974 (was. 11) maßgebend, sondern die mtindlich am 21. Juni 1974 erklärte Ablehnung der Frau w-ER 8). Unerheblich ist auch, daß die Ehefrau des Angeklagten bereit war, 25.000,- DM an Frau\nWE zu zahlen, um auf diesem Wege die vorzeitige\nAuszahlung des Restkaufpreises durch die Eheleute AB-EB an den Angeklagten zu erreichen. Dieses Vorhaben\nscheiterte am Widerstand der Frau VB. Habgier\nals Triebfeder des Handelns des Angeklagten wird dadurch nicht ausgeschlossen,\n\nb) Da das Merkmal der Habgier rechtsirrtumsfrei\nbejaht ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme\nniedriger Beweggrtinde durch den Tatrichter gerechtfertigt ist,\n\n2. Das angefochtene Urteil enthält auch keine erkennbaren Verstöße gegen Denkgesetze,\n\na) Die Annahme des Schwurgerichts, die Zeugen\nEheleute Di una DOES hätten das auffällige,\n\n- 10 -\n\nfremdartige Fahrzeug aus erheblich kürzerer Entfernung\ngesehen als der Zeuge IP, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß IB ein Fernglas benutzte. Die Zeugen\nBin und BEE sahen das Fahrzeug aus einer Entfernung von etwa 100 Metern (UA S. 31, 32), IB ningegen Über eine Distanz von etwa 600 Metern (UA S. 32).\nDie Vergrößerung durch das Fernglas ändert nichts an\nder tatsächlichen Entfernung und an der Möglichkeit des\nFarbeindrucks des Zeugen IB, der gerade durch das\nGlas beeinflußt sein kann.\n\n' b) Eine physikalische Unmöglichkeit der Wahrnehmung\ndes Zeugen If besteht schon deshalb nicht, weil dieser\nZeuge den Angeklagten auch von der Seite her gesehen haben kann (vgl. oben I 2 a).\n\nc) Der unterschiedliche Farbeindruck zweier weißer\nKraftfahrzeuge, von denen eines im Wald, das andere hingegen am Waldrand steht, auf einen außerhalb des Waldes\nstehenden Betrachter verstößt bei Berücksichtigung der\nunterschiedlichen Beleuchtungsverhältnisse nicht schlechthin gegen die Lebenserfahrung.\n\nd) Auch der von der Revision behauptete Kreisschäuß\nliegt nicht vor.\n\nDas Schwurgericht glaubt der Zeugin CB nicht,\ndaß sie am 1. Juli 1974, dem Tattage, mit dem Angeklagten gegen 12.°° Uhr in Hameln zusammengetroffen ist. Es\nstellt fest, der Angeklagte habe Hameln etwa um 10.99 Uhr\nverlassen und sei gegen 17.°° Uhr im Bereich JcW/\nU eingetroffen (UA S. 37 a). Den Zeitpunkt der\n\n- 11 -\n\nAbfahrt entnimmt es den Aussagen des Zeugen Dr. I]\nund seiner Sprechstundenhilfe Frau Big. Beide haben bekundet, daß der Angeklagte am 1. Juli 1974 zwischen 8,70 Uhr und 9.°° Uhr ohne Voranmeldung in der\nArztpraxis in Ha erschien und dort untersucht und\nberaten wurde. Er war an diesem Tage der erste Patient\nin der Praxis (UA S. 19, 20). Den Zeitpunkt des Eintreffens des Angeklagten im Bereich Jo VE 105:\nes insbesondere aufgrund der Berechnungen des Sachverständigen Weh und der Aussage des Zeugen vouEB fest,\nder für die Strecke Hei o GE mit einen vergleichbaren Pkw sieben Stunden benötigte (UA S. 37 a). Diese\nFeststellungen sieht das Schwurgericht im Einklang mit\nden Bekundungen der Zeugen Emma und Eugen IM una Ju,\ndie das auffällige Fahrzeug gegen 17.°° Uhr in bzw. bei\n\nI] sahen,\n\nDanach ist es unrichtig, daß der Tatrichter als Beweisanzeichen für die Unglaubhaftigkeit der Aussage der\nFrau GEB deren eigene Bekundung über das Zusammentreffen um 12,.°° Uhr verwendet hat. Er hält nicht die\ngesamte Aussage der Zeugin CME für unglaubhaft (UA\nS. 37), sondern lediglich die Angabe über das Zusammentreffen um 12.°° Unr in Ha, und er folgert deren Unrichtigkeit nicht aus der eigenen Aussage der Zeugin,\nsondern aus anderen Beweisergebnissen.\n\n- 12 _\n\n3. Der Strafausspruch folgt zwingend aus § 211\nAbs. 1 StGB,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Mösl\nist durch Urlaub\nortsabwesend und\n\ndaher verhindert\nzu unterschreiben\n\nPfeiffer\nDr. Woesner Kuhn j","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/1-str-128-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/1-str-128-76","retrieved":"2026-10-24 16:46:07.645487+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-05-04/1-str-128-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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