{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-04-30","aktenzeichen":"2 StR 199/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 199/76 BESCHLUSS\n\nHy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Straßenbauarbeiter Harald Heinz H WEB aus VeRREER,\ndort geboren an 949, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n30. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Limburg/Lahn vom 18. Dezember\n1975 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n_ die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamnmer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und die Anordnung der Einziehung der Tatwaffe sind frei von Rechtsfehlern. Dagegen muß die Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus aufgehoben werden. Der\nGeneralbundesanwalt nimmt hierzu Stellung wie folgt:\n\n\"Nach den Urteilsausführungen war die Fähig-\n\nkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat\neinzusehen und entsprechend zu handeln, erheblich vermindert. Diese Wertung stützt das Landgericht auf die Feststellung, 'daß der Angeklagte\nwegen seiner enormen Reizbarkeit und Unbeherrschtheit an einer schweren seelischen Abartigkeit mit\n\n- 3 -\n\nKrankheitswert leidet, die in Verbindung\nmit der enthemmenden Wirkung von Alkohol'\n- (BAK zur Tatzeit 1,1 %0, UA S. 13) - die\nSchuldfähigkeit vermindert habe (va S. 21).\n\nWelchen Einfluß diese Reizbarkeit und Unbeherrschtheit des Angeklagten ohne Alkoholeinfluß auf die Fähigkeit des Angeklagten\nausübt, das Unrecht der Tat einzusehen oder\nnach dieser Einsicht zu handeln, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus kann nach dem\nSinn des Gesetzes nur für Personen ausgesprochen werden, bei denen die Schuldfähigkeit oder deren Verminderung durch einen\nlänger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen\nwird (RGSt 73, 44, 46; BGH in LM Nr. 4\n\nzu § 42 b StGB). Psychiatrische Krankenhäuser sind dazu da, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem\nZustand zu pflegen (BGH 5 StR 410/71,\nUrteil vom 21. September 1971, 1 StR 828/75,\nBeschluß vom 10. Februar 1976).\n\nBewirkt aber erst die Blutalkoholkonzentration die Verminderung der Schuldfähigkeit, kann die Unterbringung nur angeordnet\nwerden, wenn der Täter an einer krankhaften\nAlkoholsucht leidet (BGHSt 7, 35, 36) oder\n\n-L-\n\nalkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57,\n61). Für beide Ausnahmefälle bietet sich\nin den Urteilsfeststellungen kein Anhalt.\n\nIn der Regel macht der Umstand allein, daß\n\njemand weniger Alkohol verträgt als die\n\nmeisten anderen Menschen, die Unterbringung\n\nnach § 63 StGB nicht zulässig. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn die Alkoholunverträglichkeit krankheitsbedingt ist (BGH aaO 60,\n\n61; BGH 3 StR 52/76, Beschluß vom 17. März 1976) .\"\n\nDieser Ansicht tritt der Senat bei.\n\nÜber die Einziehung der Tatwaffe braucht nicht neu\nbefunden zu werden.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-30/2-str-199-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-30/2-str-199-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.449882+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-04-30/2-str-199-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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