{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-04-22","aktenzeichen":"2 StR 158/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"= os\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 158/76 BESCHLUSS\nNY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josef H aus AU, dort\n\ngeboren am EB 19534, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 7. Oktober 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesen Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\n(Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen\nTeils der Hauptverhandlung) liegt vor.\n\nAm 3. Oktober 1975 erklärte der den Sitzungsdienst\nwahrnehmende Wachtmeister nach einer Unterbrechung der\nHauptverhandlung:\n\n\"Der Angeklagte Hi weigert sich, in\nden Sitzungssaal zu kommen.\n\nIch bin mit 2 Bediensteten der JVA in\nseiner Zelle gewesen. Der Angeklagte\n\nHB hat erklärt:\n\n'Freiwillig betrete ich den Sitzungssaal\nnicht mehr, Ich habe die Kammer abgelehnt;\nich habe meine Verteidigerin abgelehnt. Ich\ngehe auf keinen Fall mehr in den Sitzungssaal! Wenn man mich in den Sitzungssaal trägt,\nmuß man mich auch wieder zurücktragen!\"'\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer beschloß daraufhin, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende\nzu führen, da dessen Anwesenheit nicht mehr notwendig sei (§ 231 Abs. 2 StPO). Anschließend wurden\nmehrere Zeugen vernommen... Am nächsten Sitzungstag,\ndem 7. Oktober 1975, wiederholte sich dieses Verfahren.\n\nDas Vorgehen der Strafkammer wird durch § 231\nAbs. 2 StPO nicht gedeckt.\n\n8§ 231 Abs. 2 StPO will verhindern, daß ein Angeklagter die Weiterführung einer Hauptverhandlung durch\nunentschuldigtes Ausbleiben vereitelt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte hierzu aber\ngar nicht die Macht, weil er ohne Einverständnis des\nGerichts sich weder aus der Hauptverhandlung entfernen\nnoch bei ihrer Fortsetzung ausbleiben konnte. Nach dem\nSitzungsprotokoll hatte die Strafkammer seine zwangsweise Vorführung nicht einmal versucht und sich damit\neine zulässige Weiterverhandlung ohne den Angeklagten\nselbst unmöglich gemacht. Von einem eigenmächtigen Ausbleiben kann deshalb in solchen Fällen nicht gesprochen\nwerden (ständige Rechtsprechung z.B. BGHSt 25, 317 mit\nNachweisen).\n\n-L-\n\nDas Urteil muß somit aufgehoben werden.\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten\n\nun","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-22/2-str-158-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-22/2-str-158-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.072236+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-04-22/2-str-158-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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