{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-04-14","aktenzeichen":"4 StR 155/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 155/76 BESCHLUSS\nAyı5 6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Bayran KU aus CHEND - ER,\ngeboren am GE 340 in DEE Türkei,\n\n2. den Bergmann Niyazi K og aus CUEEEEEEEEEEEED- Fam,\ngeboren am EEE 1956 ir DEE Türkei, zur\n\nZeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nMl\n\nAt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.April 1976\ngemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n13. Oktober 1975\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte EP,\nsoweit er nicht freigesprochen worden\nist, der Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung (§§ 177, 239,\n\n52 StGB), der Angeklagte Ko der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, (§§ 177, 239, 52, 53 StGB)\nschuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat das rechtliche Verhältnis der\nin der zweiten Phase des Geschehens verwirklichten\nStraftaten zu Unrecht nach § 53 StGB beurteilt. Die\nTat des § 177 StGB ist ein zweiaktiges Delikt. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf. Nach den\nFeststellungen ist hier die Nötigung der Marion CB\nseitens der beiden Angeklagten durch \"dieselbe Handlung\"\nim Sinne des § 52 StGB erfolgt. Die Angeklagten hatten\nverabredet, beide mit Gewalt den Geschlechtsverkehr mit\nder im Fahrzeug des Ei festgehaltenen Frau zu vollziehen. Sie sind dementsprechend an die vorgesehene Stelle gefahren, wo zunächst der Angeklagte Kogpp den Geschlechtsverkehr mit der Frau ausführte und unmittelbar\nanschließend der Angeklagte K@ßdies, wenn auch ohne Erfolg, versuchte. Es liegt danach eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluß beruhende einheitliche Gewaltanwendung beider Täter gegenüber der Zeugin vor. Für die\nAnnahme tateinheitlichen Handelns reicht es aus, wenn\ndie tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise\nidentisch sind.\n\nDer außereheliche Beischlaf, zu dem die Frau genötigt wird, kann nach § 177 Abs. 1 Satz 1 StGB vom Täter selbst oder einem Dritten ausgeführt werden. Ohne\nRechtsirrtum hat das Landgericht (für den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens) beide Angeklagte als Mittäter angesehen. Unter diesen Umständen besteht keine Möglichkeit, im Schuldspruch hinsichtlich derselben einheitlichen Tat neben der Vollendung des Geschlechtsverkehrs (durch Ko@® auch den Versuch, ihn auszuführen\n(KB), zum Ausdruck zu bringen.\n\nDa sich die rechtliche Folgerung aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat den Urteilsspruch insoweit selbst berichtigen. Die Vorschrift\ndes § 265 StPO steht dem nicht entgegen: Die Anklage ist\nbereits von Tateinheit ausgegangen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche.\n\nIm übrigen sind die Rechtsmittel der beiden Angeklagten, wie auch in dem ihnen bekanntgemachten An-\n\ntragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 25.März 1976\nausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-14/4-str-155-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-14/4-str-155-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.010191+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-04-14/4-str-155-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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