{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-04-07","aktenzeichen":"2 StR 41/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vr\nPr ’\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n>2 StR 41/76 | URTEIL\n3“ Fb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Friedel ZB iii zus Er&i-VAREEEB, geboren am GEEMEMMEMEEEEEE 1935 ir KOEHEEEEEEB. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n13. August 1975 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin einem minder schweren Fall und wegen Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision die Verletzung sachlichen\n\n- 3 -\n\nRechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Voroder Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 213 StGB eine schuldhafte Veranlassung der schweren\nBeleidigung unter besonderen Umständen schon darin zu\nsehen ist, daß der Täter den von ihm später Getöteten\naufgesucht hat, obwohl er mit schweren Kränkungen seitens dieses anderen rechnen mußte, oder ob ein - die\nbenannten Strafmilderungsgründe ausschließendes - eigenes Verschulden des Täters nur dann gegeben ist, wenn\ner durch sein Verhalten dem Opfer genügenden Anlaß zu\neiner kränkenden Erwiderung geboten hat. Nach den Urteilsfeststellungen war es Zwar bereits am Nachmittag\nin einer Gaststätte zu einer lautstarken, lang andauernden und sehr erregten Auseinandersetzung zwischen dem\nAngeklagten und der von ihm in der folgenden Nacht getöteten Frau Schmitz gekommen, die ihm in der Wirtschaft\nunter anderem vorwarf, er habe wenige Tage zuvor von\neiner Frau 200,-- DM angenommen. Trotzdem brauchte er\nsich deshalb noch nicht darauf einzustellen, daß sie\nihm bei seinem nächtlichen Besuch vorwerfen werde, er\nbefriedige geschlechtliche Wünsche von Frauen nur gegen\nGeld, und ihm sogar einen Schlag ins Gesicht versetzen\nwerde. Zumindest bei einer solchen Sachlage reicht aber\ndie Tatsache, daß der Angeklagte sich zu dem späteren\nOpfer begab, obwohl er irgendwelche Beschimpfungen von\ndessen Seite einzuberechnen hatte, zur Annahme eines\nim Sinne von § 213 StGB beachtlichen eigenen Verschuldens nicht aus.\n\nEN\n\n-L-\n\nEbenfalls vermag darin, daß der Angeklagte sich\nin der Nacht auf ein halbstündiges Streitgespräch\nmit Frau Sch einließ, obwohl diese - für ihn\nerkennbar - erheblich betrunken war (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,84 %0), kein solches\nVerschulden gesehen zu werden. Aus den Überlegungen,\ndie zu einer Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber Betrunkenen geführt haben, 1äßt sich für Fälle\nder vorliegenden Art nicht der Ausschluß eines der\nbeiden benannten Strafmilderungsgründe des § 213 StGB\nherleiten. Ist der Täter durch die schwere Kränkung\nseitens des Gegners zum Zorn gereizt worden, so kann\nes für die Anwendung dieser Vorschrift nicht darauf\nankommen, ob der später Getötete betrunken war oder\nnicht.\n\nEntgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtfertigt aber auch das frühere Verhalten des Angeklagten\ngegenüber Frau Sch nicht die Folgerung, er habe ihr\nzu ihren Äußerungen und zu der Tätlichkeit genügende\nVeranlassung gegeben. Die vom Landgericht hierzu gemachten Ausführungen (S. 33 UA) sind nicht zu beanstanden.\n\n-5-\n\nDa sich das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung erschöpft, muß\nihr Rechtsmittel verworfen werden.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-07/2-str-41-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-07/2-str-41-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.602792+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-04-07/2-str-41-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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