{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-03-31","aktenzeichen":"2 StR 681/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 681/75 URTEIL\n03%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tierarzt Dr. Horst Manfred W END aus Lei,\ndort geboren am EEE 1936,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus Bonn\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 3. Juli 1975 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist - nach Aufhebung des gegen ihn\nursprünglich ergangenen freisprechenden Urteils - wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er\ndas Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte die beiden Sachverständigen über die Ursache ihrer unterschiedlichen Auffassungen befragen\nmüssen, läuft auf den Vorwurf hinaus, die Strafkammer\nhabe insoweit Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft.\nHierauf kann die Revision jedoch regelmäßig nicht gestützt werden. Unbegründet ist ferner die Rüge, die\nStrafkammer wäre verpflichtet gewesen, einen weiteren\n(dritten) Sachverständigen zu hören, wenn jener Aufklärungsversuch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis\ngeführt hätte. Daß die beiden ihr vorliegenden Gutachten sich teilweise widersprachen, drängte aber nicht\nschon zur Einholung eines zusätzlichen Gutachtens.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Angeklagten sind die\nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Re in\nausreichendem Maße im Urteil wiedergegeben worden.\n\n3. Das Landgericht war nicht gehalten, den Zeugen\nProf. Dr. PB von Amts wegen darüber zu vernehmen,\n\"aus welchen Gründen der Angeklagte seine Tätigkeit mit\n\n-L-\n\nEnde März 1972 in Bonn beenden wollte\". Aus dem\nSchreiben dieses Zeugen vom 23. Mai 1972 (Bd. I\n\nBl. 113, 115 d.A.) ergibt sich eindeutig, daß er\nden Anstellungsvertrag mit dem Angeklagten wegen\ndessen wechselhaften Arbeitseifers gekündigt hatte.\nDavon abgesehen fehlte nach den getroffenen Feststellungen jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der\nAngeklagte sich von Frau MB Lösen wollte.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils hat, soweit es\nsich um den Schuldspruch handelt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Die Urteilsgründe enthalten zwar widersprüchliche Angaben über die Zahl der Frau ME durch den\nAngeklagten versetzten Messerstiche. - So werden auf\nSs, 27 UA \"9 tiefe Stiche ... in die Brust\" erwähnt,\nwährend es auf S. 29 UA heißt, daß von den Stichen\n\"sieben den Oberkörper\" trafen. - Dieser Fehler hat\nsich jedoch nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt.\nDenn das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, es\nkönne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte,\nnachdem er seinem Opfer den ersten Stich versetzt habe,\nseine Steuerungsfähigkeit verloren habe. Der Widerspruch\nberührt auch nicht die Folgerung, die das Landgericht\naus der Art des ersten Stiches zog (S. 29 UA).\n\n2, Der vom Beschwerdeführer auf S. 24 Absatz 1\nseiner Revisionsbegründung behauptete Widerspruch\nzwischen den dort angegebenen Urteilsstellen besteht\nnicht. Durch die auf S. 44 UA verwendete Formulierung\n(\"als er den Tatentschluß erst im Augenblick der Zurückweisung des Körbchens gefaßt hat\") hat das Land-\n\n-5-.\n\ngericht in gleicher Weise wie auf S. 35 und 43 UA\nzum Ausdruck gebracht, daß der Tatentschluß des\nAngeklagten durch dieses abweisende Verhalten von\nFrau Münch ausgelöst worden ist.\n\n3. Die Strafkammer hat zu Recht die Ansicht vertreten, daß der nach dem ersten Stich möglicherweise\neingetretene Verlust der Steuerungsfähigkeit einer\nVerurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags nicht entgegensteht (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133).\n\nh. Soweit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers\nzum Schuldspruch vorstehend nicht eingegangen ist, han-.\ndelt es sich bei seinen Ausführungen um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nIII. Im Strafausspruch kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen lassen\nnicht hinreichend erkennen, ob das Landgericht sich\nbewußt gewesen ist, daß die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall\nim Sinne des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360\nsowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - 4 StR 61/62 - und\nBeschluß vom 2. Juli 1975 - 2 StR 129/75 -). Wegen der\nbesonderen Umstände des vorliegenden Falles hätte für\ndas Landgericht Anlaß bestanden, sich in den Urteilsgründen mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen.\n\n-6 -\n\nBei der erneuten Strafentscheidung wird das Landgericht wiederum über die Einziehung der Tatwaffe zu\nbefinden haben.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-31/2-str-681-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-31/2-str-681-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.409004+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-03-31/2-str-681-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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