{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-03-18","aktenzeichen":"4 StR 77/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 6 BESCHLUSS\n1P:3.7b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automobilverkäufer Klaus Günter ME —\naus A geboren eng 1957 in NEEREND-BB /Ostpreußen,\n\nwegen Meineids\n\nII\n\nAR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 10. September 1975,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag\nauf Beschlußverwerfung vom 26. Februar 1976 zutreffend\nausgeführt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nDer Angeklagte RB hat sich nach den Urteilsfeststellungen zu einer falschen Aussage in der Berufungsverhandlung vor der zweiten Jugendstrafkamnmer des Landgerichts Siegen am 9. Mai 1972 tauf Bitten des Angeklagten LEE unter nicht näher geklärten Umständen und aus\nnicht geklärten Motiven heraus\" bereit gefunden (UA Bl. 8).\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß \"ohne einen wie\nauch immer gearteten Kontakt zwischen IM und Rei\nletzterer nie als Zeuge in das Strafverfahren hätte eingeführt werden können\" (UA Bl. 15) und daß es Lem war,\nder an Reiiib dieserhalb herangetreten ist, nicht etwa\numgekehrt RB Kontakt mit LE aufgenommen habe |\n(UA Bl. 16). Wäre dem Berufungsgericht dies schon damals\nbekannt geworden, hätte es den Angeklagten REED we -\ngen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigen dürfen\n(§ 60 Nr. 2 StPO). Da die Strafkammer die näheren Umstände nicht aufklären konnte, hätte sie zu seinen\nGunsten unterstellen müssen, daß er dem Mitangeklagten\nIE die diesen begünstigende Falschaussage bereits\nvor der Berufungsverhandlung zugesagt und ihn so in\nseinem Willen, die Tat zu leugnen, bestärkt und ihm\ndadurch seine Verteidigung erleichtert habe. Eine derartige Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand\nder vollendeten Begünstigung (vgl. Urteil des Senats vom\n16. April 1969 - 4 StR 25/69 - bei Dallinger MDR 1969,\n723, 724 mit weiteren Nachweisen). Fehler bei der Vereidigung kommen aber als Strafmilderungsgründe in Betracht.\n\n2\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt\nein Strafmilderungsgrund auch dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt\nwurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der\nBeteiligung oder der Begünstigung bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (vgl. u.a. BGHSt 23, 30;\n\nBGH, Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 -).\nDie Strafkammer hätte mithin die Möglichkeit einer Strafmilderung aus diesem Grunde im Urteil erörtern müssen.\n\nDas ist nicht geschehen. Es läßt sich nach Lage der\nSache nicht ausschließen, daß die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen und deshalb auch bei der Verneinung\neines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB unberücksichtigt gelassen hat (UA Bl. 21). Dadurch kann der\nAngeklagte beschwert sein, auch wenn innerhalb des allgemeinen Strafrahmens nur auf die Mindeststrafe gegen ihn\nerkannt worden ist. |\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\nzipfel Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-77-76-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-77-76-2","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.096981+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-03-18/4-str-77-76-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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