{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-03-18","aktenzeichen":"4 StR 77/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Strafmilderung für den des Meineids schuldigen Täter,\nder, falls zur Zeit der Eidesabnahme der wahre Sachverhalt\nbekannt gewesen wäre, wegen des Verdachts der Beteiligung\noder der Beglinstigung nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte\nvereidigt werden dürfen (vgl. BGHSt 23, 30; BGH, Beschluß\nvom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 -), kommt dem Anstifter nicht zugute.","text_plain":"E\n\nNachschlagewerk: Ja nur\nzu\nBGHSt: Ja II\n\nStGB 1975 8 154\n\nDie Strafmilderung für den des Meineids schuldigen Täter,\nder, falls zur Zeit der Eidesabnahme der wahre Sachverhalt\nbekannt gewesen wäre, wegen des Verdachts der Beteiligung\noder der Beglinstigung nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte\nvereidigt werden dürfen (vgl. BGHSt 23, 30; BGH, Beschluß\nvom 22. Dezember 1971 - 3 StR 341/71 -), kommt dem Anstifter nicht zugute.\n\nBGH, Urt. v. 18. März 1976 - 4 StR 77/76 - LG Siegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_77/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hammerschmied Hans Josef LEE zus AG -\nSEE, geboren ar GE 1957 in SCREEN,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\n16\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nzipfel\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED, \"REED,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 10. September 1975\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nyp\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum MM (des Mitangeklagten a\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in\nTateinheit mit Anstiftung zum versuchten Betrug (des\nfrüheren Mitangeklagten DA) und wegen fortgesetzter Vornahme sexueller Handlungen an einem Mann\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n41. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den\nAngeklagten hat an Stelle des infolge Urlaubs verhinderten ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer I des\nLandgerichts Siegen, des Vorsitzenden Richters am\nLandgericht Schmidt, das dienstälteste Mitglied dieser\nStrafkammer, Richter am Landgericht Kraus, geführt.\n\nEine Regelung darüber, welches Mitglied der Strafkammer I\nbei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz führen soll (§ 21 £f Abs. 2 Satz 1 GVG), hat das\nPräsidium des Landgerichts Siegen im Geschäftsverteilungsplan nicht getroffen. Zu Unrecht schließt die\nRevision allein aus dem Fehlen einer solchen ausdrücklichen Bestimmung des regelmäßigen Vertreters des Vorsitzenden auf eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts\n\nim Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.\n\nRichtig ist allerdings, daß - im Gegensatz zur\nfrüheren Rechtslage des § 66 Abs. 1 GVG aF - nach der\ndurch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnung der Richter\nund ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung\nder Gerichte vom 26. Mai 1972 - BGBl I 841 - getroffenen\nNeuregelung in 8 21 £f Abs. 2 GVG das Präsidium stets\nvor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen hat, welches\nMitglied des Spruchkörpers den ordentlichen Vorsitzenden\nim Falle der (vorübergehenden) Verhinderung vertritt.\nZwar hatte auch schon 8 66 Abs. 1 GVCG aF in seinem\nersten Halbsatz angeordnet, daß bei Verhinderung des\n(ordentlichen) Vorsitzenden \"das von dem Präsidium vor\nBeginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter\nbestimmte Mitglied der Kammer\" den Vorsitz führe. Im\nzweiten Halbsatz war jedoch außerdem eine Regelung u.a.\nfür den Fall vorgesehen, daß \"ein solcher Vertreter\nnicht bestellt\" worden war; dann sollte das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste\nMitglied der Kammer den Vorsitz führen. Insoweit ist\ndieser zweite Halbsatz jedoch in die Neufassung des\n§ 21 f Abs. 2 GVG nicht übernommen worden. Satz 2 dieser Vorschrift regelt vielmehr lediglich den Fall, daß\n(auch) der (vom Präsidium bestellte) Vertreter verhindert ist. Daraus kann nur geschlossen werden, daß\nder Gesetzgeber die Entscheidung darüber, ob überhaupt\nein regelmäßiger Vertreter zu bestellen ist, nicht\nmehr dem Ermessen des Präsidiums überlassen, sondern\ndaß er das Präsidium zu einer ausdrücklichen Regelung\nvor Beginn des Geschäftsjahres verpflichten wollte\n(so auch die herrschende Lehre vgl. u.a. Löwe/Rosenberg\n22, Aufl. Bem. II 1 zu § 21 f GVG; Baumbach/Lauterbach\n\nAb\n\n34. Aufl. Bem. 3 B zu § 21 £ GVG; Schorn/Stanicki,\nDie Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege,\n>, Aufl. S. 89). Mit Recht rügt die Revision daher\neine Verletzung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG durch\ndas Präsidium des Landgerichts.\n\nDieser Gesetzesverstoß hat indessen hier eine\nfehlerhafte Besetzung der Strafkammer im Sinne des\n8§ 338 Nr. 1 StPO nicht zur Folge (im Ergebnis so auch\nLöwe/Rosenberg aa0; Baumbach/Lauterbach aa0). Das\nPräsidium des Landgerichts Siegen hat im Beschluß\nvom 19. Dezember 1974 über die Geschäftsverteilung\nfür das Jahr 1975 für einen Teil der Spruchkörper,\nz.B. für die Strafkammer II, die Jugendkammer II\nund die Vollstreckungskamner, ausdrücklich einen regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden\nbestellt. Wenn es in anderen Fällen, so auch für die\nhier erkennende Strafkammer I, eine solche ausdrückliche Bestimmung nicht getroffen hat, so folgt daraus\nnicht, daß es sich der Möglichkeit, auch in diesen\nFällen eine Regelung im Sinne des 8 21 £f Abs. 2 Satz 1\nGVG nF zu treffen und dabei nach seinem Ermessen\nauch einem anderen Mitglied des Spruchkörpers als\ndem dienstältesten die regelmäßige Vertretung des\nVorsitzenden zu übertragen, etwa nicht bewußt gewesen\nsei. Diese Möglichkeit bestand schon immer. Es war\ngerade der Sinn der Bestimmung des § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG aF, für den Fall, daß der Dienstälteste\nnicht der geeignetste Vertreter sein sollte, dem\nPräsidium die Möglichkeit zu eröffnen, ohne Rücksicht\n\nauf das Dienstalter das tüchtigste Mitglied des\nSpruchkörpers zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. An dieser Zwecksetzung hat\n\nsich auch durch die Neufassung des § 21 f Abs. 2 GVG nF\nnichts geändert (vgl. u.a. auch Löwe/Rosenberg aa0).\nWenn also das Präsidium für die Strafkammer I keine\nausdrückliche Regelung über die Vertretung des Vorsitzenden getroffen hat, so kann das hier nur die Bedeutung haben, daß es, wenn auch in Verkennung seiner\nnunmehrigen Verpflichtung zu einer ausdrücklichen Entscheidung, wie bisher (vgl. 8 66 Abs. 1 Halbsatz 2 GVG aF)\nstillschweigend dem dienstältesten Mitglied dieses\nSpruchkörpers die regelmäßige Vertretung übertragen\nwollte. Das war, wie auch die Revision anerkennt,\nRichter Kraus.\n\n2, Ob die Niederschrift der Aussage des früheren\nMitangeklagten Dei im Rechtsstreit IB gegen\nSED vor dem Amtsgericht Attendorn am 5. September 1973 im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden durfte, kann dahinstehen.\nAuf der behaupteten Verletzung der 88 249, 251, 261 StPO\nberuht die Verurteilung des Angeklagten Ta jedenfalls nicht. Nach den Urteilsfeststellungen war der\nfrühere Mitangeklagte Di hinsichtlich des Vorwurfs\nder uneidlichen Falschaussage durch jene Zeugenaussage\nin glaubhafter Weise geständig (UA Bl. 12). Seine Verurteilung und die des Angeklagten Le als Anstifter\nberuhen auf diesem Geständnis und nicht etwa auf der\nverlesenen Falschaussage. Diese ist im Urteil weder als\nBeweismittel bezeichnet noch sonst irgendwie verwertet\nworden.\n\n#0\n\n3, Auch die Aufklärungsrüge (8 244 Abs. 2 StPO)\ngeht fehl. Nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Geständnis des früheren Mitangeklagten DEE und den dieses Geständnis in seinem\nwesentlichen Kern stützenden Aussagen der Zeugen SERBES -\nBB, Georg und Emil Tg sowie Elisabeth De (UA\nBl. 12-15), brauchte sich der Strafkammer eine (weitere)\nÜberprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Geork\nund Emil WW nicht aufzudrängen. Das Urteil vom\n10. April 1973 - 4 StR 55/73 -, auf das sich die Revision\nbezieht, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Beschwerdeführer L@MB benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nNur die Einwendungen gegen die Strafzumessung\ngeben Anlaß zur Erörterung.\n\nDer wegen Meineids verurteilte Mitangeklagte\nROEEEEB hat sich nach den Urteilsfeststellungen zu\nseiner u.a. den Beschwerdeführer [am begünstigenden falschen Aussage in der Berufungsverhandlung vor\nder 2. Jugendstrafkamner des Landgerichts Siegen\nam 9. Mai 1972 \"auf Bitten des Angeklagten Le unter\nnicht näher geklärten Umständen und aus nicht geklärten\nMotiven heraus\" bereit gefunden (UA Bl. 8). Die Straf-\n\nkammer ist davon überzeugt, daß \"ohne einen wie auch\nimmer gearteten Kontakt zwischen Li und Reini\nletzterer nie als Zeuge in das Strafverfahren hätte\neingeführt werden können\" (UA Bl. 15) und daß es\n\nIB war, der an REM dieserhalb herangetreten\nist, nicht etwa umgekehrt RE Kontakt mit Tamm\naufgenommen habe (UA Bl. 16). Wäre dem Berufungsgericht dies schon damals bekannt geworden, hätte es\nRE wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigen dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Da die Strafkammer\ndie näheren Umstände nicht aufklären konnte, hätte\n\nsie zu Gunsten RE unterstellen müssen, daß\n\ner I die diesen begünstigende Falschaussage\nbereits vor der Berufungsverhandlung zugesagt und ihn\nso in seinem Willen, die Tat zu leugnen, bestärkt und\nihm damit seine Verteidigung erleichtert habe. Eine\nderartige Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand der vollendeten Begünstigung (vgl. Urteil des\nSenats vom 16. April 1969 - 4 StR 25/69 - bei Dallinger\nV\"DR 1969, 723, 724 mit weiteren Nachweisen). Fehler\n\nbei der Vereidigung kommen aber als Strafmilderungsgründe in Betracht. Wie die Revision zutreffend ausführt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Strafmilderungsgrund selbst dann vor,\nwenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme\nnoch kein Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung\nbestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (vgl.\nu.a. BGHSt 23, 30; BGH Beschluß vom 22. Dezember 1971 -\n3 StR 341/71 -). Bei dem Mitangeklagten Rp hätte\nalso eine Strafmilderung aus diesem Grunde erörtert\n\nwerden müssen.\n\n/W\n\nDem Beschwerdeführer Lem als Anstifter kommt\ndiese Strafmilderung dagegen nicht zu Gute. Das läßt\nsich auch nicht etwa, wie die Revision meint, aus der\nEntscheidung BGHSt 23, 30, 32 herleiten. Dort wird\nzwar u.a. ausgeführt, die Strafmilderung hänge nicht\nvon dem Motiv für den Meineid ab, ihr entscheidender\nGrund sei die Erwägung, daß die Beeidigung den Intensionen\ndes Gesetzgebers objektiv widerspreche: Das Vereidigungsverbot wolle drohende Meineide verhindern; die Beteiligung an der Tat hindere aber den Zeugen an einer\nunvoreingenommenen Aussage und berge die Gefahr der\nunwahren Aussage. Diese Ausführungen dürfen jedoch\nnicht ohne den Zusammenhang gesehen werden. Sie werden allein zur Begründung dafür angeführt, daß eine\nStrafmilderung nicht nur bei einem Verstoß gegen das\nVereidigungsverbot des 8 60 Nr. 2 StPO in Betracht\nkommt, also bei einem Verfahrensfehler, sondern auch\ndann, wenn der Verdacht der Beteiligung erst nach\nder Eidesabnahme auftaucht. Daraus kann nicht etwa\nhergeleitet werden, der einzige Grund für die Strafmilderung sei der (auch auf den Anstifter zutreffende)\nobjektive Umstand, daß nach dem Willen des Gesetzgebers ein Eid nicht hätte abgenommen werden sollen.\nDer wahre Grund für die Strafmilderung ist vielmehr\ndie typische Zwangslage, in der sich ein Zeuge befindet, der, einmal benannt, zu Gunsten der Rechtspflege zu einer Aussage gezwungen wird und dann entweder eine falsche Aussage beschwören oder aber sich\nin irgendeiner Form offenbaren und damit andere Nachteile auf sich nehmen muß. Die Strafmilderung in\nsolchen Fällen ist eine Sache der Gerechtigkeit (vgl.\n\n- 10 -\n\nLK (Willms) 9. Aufl. Bd. 2 Rz. 34 vor § 153 StGB und\n\ndie dort angeführte Rechtsprechung). Das alles trifft\nauf den Anstifter nicht zu. Aus ähnlichen Erwägungen\n\nhat es die Rechtsprechung deshalb auch abgelehnt, die\nStrafermäßigung des § 157 StGB auf Anstifter und Ge-\n\nhilfen auszudehnen (vgl. BGHSt 1, 22, 28; 5, 320;\n\n7, 2,5).\n\nPRörtzler Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-77-76","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-77-76","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.747425+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-03-18/4-str-77-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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