{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-02-24","aktenzeichen":"5 StR 4/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 4/76\n24.2: 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Gerd KB aus re,\ngeboren an EEE 19:9 in rem.\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\ndd\n\nIl\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr dB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAmtsinspektor v.B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 20.August 1975 aufgehoben,\nsoweit es den Angeklagten betrifft.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat. ‘\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat das gegen den Angeklagten wegen\ndes Vorwurfs der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei\nanhängige Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von\ndem Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die\nEinstellung des Verfahrens und rügt in diesem Zusammenhang\ndie Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt,\nweil es meint, die von ihm festgestellten Hehlereihandlungen\ndes Angeklagten seien Einzelakte einer fortgesetzten, gewerbsmäßigen Hehlerei, derentwegen bereits das Landgericht\nHildesheim den Angeklagten am 19.Dezember 1974 rechtskräftig\nverurteilt hat. Diese Ansicht hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt\neinen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Dieser muß sich\ndarauf erstrecken, bei der geplanten Handlungsreihe einen\nvon vornherein in seiner künftigen Gestaltung ungefähr\nvorgestellten Gesamterfolg nach und nach herbeizuführen.\n\nEr muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht\n\nin allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg\nbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgyt und sein Träger,\nferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in\nBetracht kommen (BGHSt 1,313,315; 15,268,271). Daran fehlt\nes hier. Der vom Landgericht festgestellte Entschluß des\nAngeklagten, spätestens ab Sommer/Herbst 1972 \"jede sich\nihm bietende Gelegenheit zum An- und Weiterverkauf gestohlene)\nGutes zu nutzen, um seine Schuldenbelastung zu vermindern\"\n(ua S.15/20), enthält einen solchen Vorsatz nicht. Das\nLandgericht verwechselt die Erfordernisse, die an den\n\n-Uo\n\nLL\n\nu.\n\nGesamtvorsatz einer Fortsetzungstat gestellt werden, mit\n\nden Merkmalen der Gewerbsmäßigkeit. Der allgemeine Entschluß,\nkünftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher\noder ähnlicher Art zu begehen, kann zwar die für eine\nGewerbsmäßigkeit kennzeichnende Wiederholungsabsicht\n\n(BGHSt 26,4,8) erfüllen, reicht aber für die Annahme eines\nGCesamtvorsatzes nicht aus (BGHSt 2,163,167; 12,148, 155;\n\nBGH 5 StR 184/75 vom 27.5.1975).\n\n2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu\nbeachten haben, daß die in der Anklage bezeichnete Tat, so\nwie sie sich nach Erhebung aller Beweise (und nicht nur\nunter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten) als\nErgebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen ist. Denn das Gericht\nist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der \"Tat\" voll auszuschöpfen (BGHSt 25,72,75; BGH 5 StR 578/74 vom 10.Dezenber\n1974). Dazu gehört bei einer angeklagten fortgesetzten\ngewerbsmäßigen Hehlerei, daß es zu allen in der Anklage\nangeführten Einzelakten Feststellungen über Vortat, Zeitpunkt, Gegenstand und Tatverlauf trifft.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-24/5-str-4-76","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-24/5-str-4-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.565110+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-02-24/5-str-4-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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