{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-02-19","aktenzeichen":"2 StR 585/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Planmäßige arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten im\nRahmen eines Geschäftsbetriebes allein begründet noch\nnicht die Annahme e iner Tat im Sinne des § 264 StPO.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\n| zu 1)\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 § 264\n\nPlanmäßige arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten im\nRahmen eines Geschäftsbetriebes allein begründet noch\nnicht die Annahme e iner Tat im Sinne des § 264 StPO.\n\nBGH, Urt. v. 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73 - LG Trier\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 585/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n41. den Kaufmann Hans E EB aus BB, geboren am\nGENE 1925 in POEEEEEEEED.\n\n2. die Ehefrau Marianne E c geb. SCEEEEE> aus Bo,\ngeboren am AUEEEEEEEEED 1935 in WEHREN,\n\n3. Constanze A mm» aus VE, geboren en >\nGEHE 1939 in Wein\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 11. Februar 1976 in der Sitzung am\n19. Februar 1976, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. @EW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von EEEEEEEED aus : aD\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\nHans EB,\n\nProf. Dr. Dr. EEE au: v uEEmEEEEEEEEE>\nals Verteidiger für die Angeklagte\nMarianne Ei,\n\nJustizangestellter @@®bin der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär > bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n36\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Trier\nvom 17. März 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten waren Inhaber und Mitglieder der Geschäftsführung der Firma H. Eck in rein, WEREEEES\nund Kb. Das Unternehmen befaßte sich damit, finanzschwachen Bauwilligen Baustoffe auf Kredit zu liefern. Seinen\neigenen Finanzbedarf deckte es durch Darlehen Privater.\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurden im Rahmen\ndes Geschäftsbetriebs Lieferverträge mit den Baustoffkunden unter der unwahren Zusicherung üblicher Preisgestaltung geschlossen; privaten Geldgebern wurden als Sicherheit abredewidrig nicht wertdeckende Grundschulden gegeben. Das Landgericht hat die Angeklagten deshalb wegen\nzahlreicher zwischen 1959 und 1964 in unterschiedlicher Beteiligung begangener Betrugstaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten\ndas Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nDas Vorbringen der Beschwerdeführer ist zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet. Der Erörterung bedarf nur\nfolgendes:\n\n1. Verbrauch der Strafklage\n\nIn einem früheren Verfahren hatte das Landgericht\nin Saarbrücken die Angeklagten - jetzt rechtskräftig -\nwegen gleichartiger, ebenfalls in der Firma Eck} während\ndesselben Zeitraums begangener Betrugstaten verurteilt.\nDiese Verurteilung hat nicht dazu geführt, daß die Strafklage für die im vorliegenden Verfahren zur Erörterung\nstehenden Fälle verbraucht ist.\n\nEine einheitliche Tat im sachlichrechtlichen Sinne,\ndie stets den Voraussetzungen des § 264 StPO genügt\n(BGHSt 8, 92, 94 f£f), könnte nur dann gegeben sein, wenn\nentweder jeder Angeklagte jeweils bloß durch einen Einzelakt zugleich an allen hier in Betracht kommenden Einzeltaten beteiligt gewesen wäre, oder wenn seine vielfältigen für die verschiedenen Einzelvorgänge ursächlich gewordenen Betätigungen zusammen als eine Tat im Rechtssinne\nangesprochen werden müßten. Weder das eine noch das andere\nist eingetreten.\n\na) Die Frage, ob sachlichrechtliche Tateinheit oder\nTatmehrheit vorliegt, wenn der Täter sich zur mehrfachen\nVerwirklichung desselben Straftatbestandes planvoll eines\nbestehenden oder hierfür geschaffenen Apparats bedient,\nist bisher im Zusammenhang mit Gewaltverbrechen aus der\nZeit des Nationalsozialismus erörtert worden. Der Bundesgerichtshof hat hier die Annahme einer Handlung für den\nFall für möglich gehalten, daß die Spitze des Staates durch\neine einzige Anordnung eine verbrecherische Maschinerie\nin Gang gesetzt, den weiteren Geschehensablauf aber sonst\nnicht mehr beeinflußt hat (BGH, Urteil vom 28. Mai 1963\n\n-5- Ö6\n\n- 1 StR 540/62 -, mitgeteilt bei Bauer, JZ 1967, 625).\nEbenso könnte es zu beurteilen sein, wenn jemand ein in\nvielen Einzelakten geplantes Betrugsunternehmen auf die\nWeise ins Werk setzt, daß er sich ganz auf die Ausarbeitung des Planes und die Vorbereitung des Einsatzes seiner Helfershelfer beschränkt, um sich dann völlig von der\nSache zurückzuziehen und nur noch seinen Anteil am Gesamterfolg in Empfang zu nehmen. So verhielt es sich hier jedoch nicht. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, daß\n\ndie Angeklagten die Baustofflieferungsverträge nicht persönlich, sondern in mittelbarer Täterschaft durch gutgläubige Vertreter anbahnten und abschlossen. Auch bei den\nDarlehensgeschäften wirkten sie nicht immer in eigener Person mit. Jedoch waren die Straftaten gegenüber den Baustoffkunden nicht die unmittelbare Folge der Einstellung\noder Einweisung der Abschlußvertreter; diese wie auch die\nTaten gegenüber den Darlehensgebern lassen sich nach dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht auf einzelne isolierte\nHandlungen oder gar eine einzige Handlung der Angeklagten zurückführen. Sie sind vielmehr Teil und Folge der Errichtung, Aufrechterhaltung und Fortentwicklung des betrieblichen Organismus der Firma H. Eck und damit einer\nVielzahl von Einzelakten, die - wie etwa die regelmäßigen\nVertreterbesprechungen - über Jahre hinweg erfolgten, und\nan denen die Angeklagten, soweit ihnen die Taten zugerechnet sind, auch beständig in irgendeiner Form teilhatten.\n\nb) Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, die\neinzelnen Handlungen der Angeklagten als in Fortsetzungszusammenhang mit Taten stehend zu betrachten, die von dem\nLandgericht in Saarbrücken abgeurteilt worden sind. Mangels\n\neines entsprechend konkretisierten Gesamtvorsatzes besteht\nunter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine Tatidentität.\n\nc) Daß schließlich auch die Möglichkeit, eine Vielzahl der Einzelbetätigungen im Sinne natürlicher Handlungseinheit als eine Tat im Rechtssinne zu begreifen, auszuscheiden hat, liegt allein schon deshalb auf der Hand, weil\nes insofern an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusanmenhang der einzelnen Beteiligungsakte fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit voraussetzt (vgl.\nBGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; Mösl in LK, Rdn. 8 vor\n\n§ 73; zur Abgrenzung von der Sammelstraftat vgl. auch\n\nBGH NJW 1969, 2056 m. w. Nachw.).\n\nd) Aus dem gleichen Grunde, also der Verteilung der\nrelevanten Betätigungen der Angeklagten über einen längeren Zeitraum, kann auch von einer Einheit des geschichtlichen Vorganges im Sinne des § 264 StPO, die den Rahmen\nder einen Tat im Sinne des sachlichen Rechts überschreitet (BGHSt 23, 141, 145; 24, 185, 186), nicht die Rede\nsein.\n\nZusammenfassend läßt sich folgendes sagen: Die besonderen Bedingungen gerade eines arbeitsteilig organisierten Unternehmens lassen es häufig als unmöglich erscheinen, die kausalen Verknüpfungen der betrieblichen Vorgänge im einzelnen aufzuklären, weil im Regelfall erst eine\nVielzahl von allgemeinen Anordnungen, Einzelweisungen und\norganisatorischen Maßnahmen den einzelnen Geschäftsabschluß\nherbeiführt. Diese Tätigkeiten des Unternehmers oder Betriebsleiters werden im allgemeinen nicht beweiskräftig\nfestgehalten, mitunter sind sie - wie Überwachungs- und\n\n3b\n\nKontrollmaßnahmen - ihrer Natur nach dazu wenig geeignet.\nEs kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß sich die\nLeitung eines Betriebes, die in laufender Einwirkung auf\nMitarbeiter und Betriebsabläufe besteht, regelmäßig in\neiner Kette von Einzelakten vollzieht. Eine derartige Tätigkeit kann, zumal wenn sie Jahrelang ausgeübt wird,\n\nnicht ohne Verzerrung des äußeren Tatbildes als eine Handlung betrachtet werden. Vielmehr würde die Annahme nur\neiner Handlung in derartigen Fällen auf eine Begünstigung\nder Straftäter hinauslaufen, die nicht nur durch Aufbau\nund Einsatz eines kriminellen Unternehmens bedeutende verbrecherische Energie entfaltet, sondern es darüber hinaus\nverstanden haben, ihren Tatbeitrag durch besondere Methoden\nder Benutzung von Strohmännern zu verschleiern. Die Leitung\neines auf betrügerische Geschäftsabschlüsse angelegten Betriebes kann als solche daher nicht die Annahme einer einzigen, in mittelbarer Täterschaft begangenen Betrugstat\nrechtfertigen.\n\n2. Verjährung\n\nDie Straftaten sind nicht verjährt, da die Verjährung\nJeweils rechtzeitig unterbrochen wurde. Soweit die Revisionen der Angeklagten EP und AB sich auf die Vorschrift des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB 1975 berufen, lassen sie Art. 309 Abs. 4 EGStGB außer Betracht.\n\n3. Verfahrensgegenstand\n\nRechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht die Fälle\nJansen und Hollweg (UA Bl. 106, 122, 226) in seine Entschei-\n\ndung einbezogen. Entgegen der Auffassung der Revision der\nAngeklagten Alten sind diese Fälle durch Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßt, weil der gesamte Vorgang von Abschluß und Abwicklung des Darlehensgeschäfts hier jeweils\neine - in der Anklageschrift geschiklerte - historische\nEinheit bildete, deren Trennung und gesonderte Untersuchung den Lebensvorgang unnatürlich aufgespalten hätte.\nDaher ist es unerheblich, daß die Staatsanwaltschaft die\nVollendung des Betrugs möglicherweise schon im Abschluß der\nDarlehensverträge, das Landgericht aber erst im nachträglichen Austausch der als Sicherheit dienenden Grundpfandrechte gesehen hat. Auch im übrigen sind, wie die Prüfung\ndurch den Senat ergeben hat, die abgeurteilten Einzelfälle\nvon Anklage und Eröffnungsbeschluß gedeckt.\n\n4. Verhandlungsfähigkeit\n\nDer Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Hans EB\nstand nicht, wie seine Revision meint, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten entgegen.\n\na) Die Verhandlungsfähigkeit als die Fähigkeit des\nAngeklagten, der Verhandlung zu folgen, die Bedeutung des\nVerfahrens und seiner einzelnen Verfahrensakte zu erkennen\nund sich sachgemäß zu verteidigen (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl. Einleitung Kap. 12 Rdn. 98), ist, sofern Anlaß dazu besteht, vom Tatrichter im Freibeweisverfahren zu prüfen. Anträge der Beteiligten hierzu sind im\nRechtssinne bloße Anregungen, die das Gericht nicht entsprechend den für Beweisamträge geltenden Vorschriften zu bescheiden braucht. Daher gehen alle Rügen der Revision fehl,\n\ndie sich mit einer vermeintlich ordnungswidrigen Begründung der Entscheidungen befassen, durch die die Strafkan-\n\nmer weitere ärztliche Untersuchungen des Angeklagten abgelehnt hat,\n\nDer Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten H. EM diente auch die Anhörung von Dr. CL.\nDas Landgericht durfte deshalb die Regeln des Freibeweises\nauch seinem Verfahren bei der Behandlung des gegen den\nArzt gerichteten Ablehnungsgesuchs zugrunde legen. Rechtsfehler sind ihm entgegen der Auffassung der Revision dabei nicht unterlaufen. Weder die Vernehmung des Arztes als\nZeuge zu den das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachenbehauptungen noch seine Vereidigung waren unzulässig; der\nEid ist lediglich dem Antragsteller als Mittel der Glaubhaftmachung verschlossen (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur\nStPO, Rdn. 16 zu § 74, Rdn. 6 zu § 26; Dünnebier in Löwe/\nRosenberg aaO Rdn. 26, 28 zu § 26). Zu Unrecht verlangt die\nRevision ferner, die Frage einer Besorgnis der Befangenheit\naus der Sicht der besonderen Eigenarten und Empfindlichkeiten des Angeklagten zu beurteilen.\n\nb) Die von der Strafkamner eingeholten ärztlichen\nÄußerungen bieten Anlaß zu Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nur für den 21. Juni 1971, die\nZeit vom 11. bis 15. Oktober 1971 und den 28. Januar 1972;\nfür diese Zeiträume sind akute Beschwerden bestätigt. Sie\ngaben der Strafkammer jeweils Veranlassung zur Unterbrechung der Hauptverhandlung; es bedarf daher keiner Prüfung\nder Frage, ob in jenen Zeitabschnitten die für den Ausschluß der Verhandlungsfähigkeit erforderlichen schweren\nkörperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen (vgl. BGH\n\n- 10 -\n\nNJW 1970, 1981) vorlagen. Im übrigen jedoch hat sich trotz\nzwölfmaliger Untersuchung und Begutachtung durch verschiedene Ärzte kein Anhalt insbesondere für die vom Angeklagten immer wieder behaupteten psychischen Ausfälle ergeben.\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. WÄRE, der den Angeklagten bereits 1967 im Rahmen des vor dem Landgericht\nSaarbrücken durchgeführten Verfahrens untersucht hatte,\nhat am 4. Februar 1971 ein neues Gutachten auf Grund\nstationärer Beobachtung vom 9. bis 10. Dezember 1970 und\nvom 15. Dezember 1970 bis 23. Januar 1971 erstattet. Er\nhat ein Leiden nicht ermittelt. Im Termin vom 29. Juni 1971\nhat er seine Auffassung dahin präzisiert, daß Erschöpfungszustände, wie sie bei dem Angeklagten allenfalls aufträten, nicht zur Verhandlungsunfähigkeit führten. Die weiter\nwährend der Hauptverhandlung hinzugezogenen Ärzte - Dr. GB,\nDr. Geb sowie Anstalts- und Amtsärzte - haben auf\nGrund ihrer Untersuchungen dieselbe Meinung geäußert,\n\nZahl, Inhalt und Ergebnis der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ergeben - abgesehen von den erwähnten Zeiträumen - eine volle Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Zutreffend hat das Landgericht weiter darauf hingewiesen, daß\ndieser seine Rechte jederzeit wahrzunehmen wußte; die von\nihm eingereichten Schreiben ebenso wie seine Mitwirkung\n\nin der Hauptverhandlung zeigen normale geistige Fähigkeiten.\n\nBei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, zusätzliche Untersuchungen zu veranlassen.\nDer Angeklagte ist bei gegebenem Anlaß jeweils in ausreichendem Maße ärztlich beobachtet und untersucht worden.\n\n2;\n\n- 1 - nl\n\nGrundlage und Gegenstand der ärztlichen Stellungnahmen\nwaren Stets auch seine Ausfälligkeiten. Die Überzeugungskraft der eingeholten ärztlichen Gutachten und der unnmittelbare Eindruck vom Angeklagten rechtfertigten den Verzicht auf neue Untersuchungen, auch wenn dieser die Betrauung anderer Sachverständiger durch ordnungswidriges\nVerhalten mit Nachdruck zu erzwingen suchte. Der Würdigung dieses Verhaltens als vorwerfbar tritt der Senat vielmehr bei.\n\n5. Ablehnung des Gerichts\n\nDie vom Angeklagten Hans Eckle nach § 28 Abs. 2 StPO\nweiterverfolgte Ablehnung der erkennenden Richter des Landgericht ist unbegründet. Die Tätigkeit der Richter in Zivilverfahren, in denen der Angeklagte als Partei beteiligt war, bildet keinen Ablehnungsgrund; der Senat sieht\nkeine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzugehen.\n\n6. Beweisamtrag, Ablehnung wegen Prozeßverschleppung\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Hans E@iib hatte am\n12. Januar 1972 zum Betrugsvorwurf im Baustoffkomplex durch\nSachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß die\nPreisgestaltung der Firma Eckf®den Durchschnittspreisen\nentsprochen habe, die ihre Kunden an die örtlichen Händler\nim Umkreis von jeweils 50 km zu zahlen gehabt hätten. Die\nStrafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, er sei zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt.\nDie Revision hält dieses Verfahren für fehlerhaft. Ihre\nRüge hat keinen Erfolg.\n\n- 12 -\n\nDie Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung die in\nBGHSt 21, 118 für die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen\nbeabsichtigter Prozeßverschleppung aufgestellten Maßstäbe,\ndie auch die Revision ihrer Auffassung zugrunde legt, beachtet. Einer Erörterung im einzelnen bedarf dies jedoch\nnicht. Dahingestellt bleiben kann auch, ob das Beweisthema\nüberhaupt dem Sachverständigenbeweis zugänglich war, oder\nob die behaupteten Tatsachen durch andere Mittel wie Zeugen oder Urkunden dem Gericht zu unterbreiten gewesen wären, Denn aus den Gründen des Beschlusses der Strafkamner\ngeht hervor, daß eine Ablehnung des Beweisamtrags jedenfalls auch wegen eigener Sachkunde des Gerichts gerechtfertigt war.\n\nDas Gericht benötigt die Hilfe eines Sachverständigen, wenn es um Tatsachen geht, die nur vermöge besonderer\nSachkunde wahrgenommen oder erschöpfend verstanden und beurteilt werden können (BGHSt 9, 292, 293; BGH, Urteil von\n16. Dezember 1975 - 1 StR 741/75 -). Ist das Gericht, sei\nes auch erst auf Grund der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, zu einer umfassenden Würdigung des\nSachverhalts in der Lage, bedarf es der Hinzuziehung eines\nSachverständigen nicht. So lag es hier. Die Ermittlung des\nbehaupteten Preisniveaus barg keine Schwierigkeiten, es\nwaren im wesentlichen Einheitspreise zu vergleichen. Dazu\naber hatte die Hauptverhandlung eine derartige Anzahl von\nBeweisanzeichen ergeben, daß die Strafkammer mit Recht für\nsich in Anspruch nehmen durfte, zur erschöpfenden Beurteilung des Sachverhalts imstande zu sein. So konnte sie\nrechtsfehlerfrei aus dem Verhalten der Angeklagten, den\nAussagen der dazu vernommenen zahlreichen Zeugen, insbe-\n\n- 13 -\n\nsonderen der Baustoffkunden und Firmenangestellten und\n\naus Preisvergleichen, die sie selbst angestellt hat, Rückschlüsse auf das Preisniveau der Firma Eckle ziehen. Auch\ndas Fehlen gegenteiliger, für die Behauptung der Verteidigung sprechender Anhaltspunkte durfte die Strafkammer in\nder Überzeugung bestärken, eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu haben. Selbst wenn die Ablehnung des Beweisamtrags der Verteidigung wegen beabsichtigter Prozeßverschleppung rechtlich zu beanstanden wäre, könnte daher das\nUrteil auf diesem Fehler nicht beruhen; die Ablehnung des\nBeweisamtrags erweist sich in jedem Fall aus Gesichtspunkten, die der Entscheidung der Strafkammer selbst zu entnehmen sind, als zutreffend.\n\nHieraus folgt zugleich, daß die Strafkammer auch aus\ndem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zur Einholung eines Gutachtens zu der Beweisfrage gehalten war.\n\n7. Ablehnung einer Vertagung wegen Verteidigerwechsels\n\nDer Pflichtverteidiger der Angeklagten Marianne Eckle,\nRechtsanwalt Teuber, war vom Vorsitzenden am 14. Mai 1971\nbestellt worden. Die Hauptverhandlung hat am 16. Juni 1971\nbegonnen und bis zum 17. März 1972 gedauert. Die Angeklagte hält die dem Verteidiger verbliebene Zeit der Einarbeitung für zu kurz und fühlt sich nicht ordnungsgemäß verteidigt. Sie rügt, daß das Landgericht die Hauptverhandlung\ntrotz entsprechender Hinweise nicht ausgesetzt hat. Auch\ndiese Rüge greift nicht durch.\n\nWechselt der Verteidiger kurz vor der Hauptverhandlung, so hat das Gericht, auch wenn der neue Verteidiger\nihre Verlegung nicht begehrt, nach pflichtgemäßem Ermessen\n\n- 41h -\n\nzu prüfen, ob eine Verschiebung des Termins zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich\nist. Sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, darf\nes sich jedoch im allgemeinen auf eine Erklärung des Verteidigers, zur Führung der Verteidigung in der Lage zu\nsein, verlassen (BGH NJW 1973, 1985; 1965, 2164; 1965,\n1114; Gollwitzer und Dünnebier in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl.\nAnm. 9 c zu § 265, Anm. IV 1, 2 zu § 145). Das Landgericht hat dies nicht verkannt.\n\nRechtsanwalt Teuber hat am 17. Mai1971, also einen\nMonat vor Beginn der Hauptverhandlung, das Aktenstudium\naufgenommen. Er hat in der Hauptverhandlung mehrfach erklärt, er sei gut vorbereitet und könne die Verteidigung\nguten Gewissens führen. Weiter hat er mitgeteilt, daß er\nwegen des vorliegenden Verfahrens seine anderen Sachen abgesagt habe. Anhaltspunkte, die unter diesen Umständen für\ndie Strafkammer Anlaß sein konnten, den Inhalt der Erklärungen des Verteidigers anzuzweifeln, sind nicht dargetan\nund nicht ersichtlich. Die Strafkammer durfte die Erklärungen daher ohne Ermessensfehler für ausreichend erachten und ihrer Entschließung zugrunde legen. Im übrigen\nstellt die Revision zu Unrecht auf die zwischen der Bestellung des Verteidigers und dem Beginn der Hauptverhandlung\nliegende Zeitspanne ab, Das Landgericht hat die Angeklagten erst am 23. Juni 1971 zur Sache gehört; den ersten Zeugen hat es am 29. Juni 1971 vernommen. Die dem Verteidiger\nzur Vorbereitung der Sache verbliebene Zeit erstreckte sich\ndamit auf erheblich mehr als einen Monat. Auf die Vernehmung der einzelnen Zeugen konnte er sich während des Laufs\nder Hauptverhandlung weiter vorbereiten.\n\n- 15 -\n\n8. Wahrunterstellung\n\nDas Landgericht hat durch Beschluß vom 27. Januar\n1972 als wahr unterstellt, die Angeklagte Marianne Eckle\nhabe ab Ende 1960 in von ihrem Ehemann eröffneten Beherbergungsbetrieben den Wirtschaftsbetrieb geleitet und sei\nam Büffet und in der Küche tätig gewesen. Ihre Revision\nhält die Wahrunterstellung vor Erschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten für unzulässig und rügt, das Landgericht habe sich im Urteil nicht an die Wahrunterstellung\ngehalten.\n\nDer Angriff dringt nicht durch. Die Angeklagte kann\nsich mangels Beschwer nicht mit Erfolg darauf berufen, das\nLandgericht sei zunächst zur Erhebung des angebotenen Beweises verpflichtet gewesen, denn nach § 244 Abs. 3 StPO\ndürfen unbewiesene Tatsachen nur zugunsten des Angeklagten\nals wahr behandelt werden. Zu Unrecht meint die Revision\nweiter, das Landgericht habe sich an die Zusage nicht gehalten. Die Wahrunterstellung verbietet es, die behauptete Tatsache zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten. Das\nbedeutet aber nicht, daß der Richter aus ihr gerade den\nSchluß ziehen müßte, der dem Angeklagten erwünscht ist\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, aaO Anm. V 7 c zu § 244).\nVorliegend ging der Beweisamtrag ins Leere, soweit die\nStraftaten zum Nachteil der Baustoffkunden in Rede stehen,\nDie Angeklagte hatte eine anderweitige Tätigkeit erst für\ndie Zeit ab Ende 1960 behauptet; zu diesem Zeitpunkt waren die ihr angelasteten Verträge mit den Baustoffkunden\nbereits sämtlich abgeschlossen. Soweit die Darlehensgeschäfte betroffen sind, bot die Fassung des Beweisamtrags\n\n- 16 -\n\nRaum für die Folgerung, daß der Angeklagten Möglichkeiten\nfür eine Mitwirkung in der Firma ihres Ehemanns blieben.\nDiesen Schluß hat das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise gezogen. Es stellt fest, daß die Angeklagte\nweiterhin leitend in der Firma tätig blieb. Ein Verstoß\ngegen die zugesagte Wahrunterstellung liegt daher nicht\nvor,\n\n9. Schuldspruch\n\nIm Schuldspruch bedürfen allein die gegenüber den\nBaustoffkunden begangenen Betrugstaten besonderer Erörte-\n\nrung.\n\na) Nicht gefolgt werden kann den Revisionen zunächst\ndarin, daß die Preisklausel in den Lieferverträgen, die\n\"handelsübliche Preise\" versprach, eine Täuschung der Kunden ausschloß. Das Landgericht hat den Begriff der Handelsüblichkeit nicht verkannt. Wie es im einzelnen darlegt\n(UA Bl. 26, 164), haben die Angeklagten den Begriff aber\nsystematisch zur Irreführung benutzt, indem sie den Kunden\n- und ihren eigenen Vertretern - vorspiegelten, außer Kreditkosten sei mit dem Bezug keine Verteuerung des Baumaterials verbunden. Sie erweckten in den Kunden den Irrtum,\ndie vertragliche Preisklausel bedeute nichts anderes, als\ndaß die bei den örtlichen Baustoffhändlern zu zahlenden\nPreise vereinbart seien, während sie in Wirklichkeit um\n20 % höhere Preise berechneten. Darin liegt eine bewußte\nTäuschung über den Vertragsinhalt, wie er sich im Verständnis der Angeklagten darstellte. Es kommt daher nicht auf die\nauch in der Revisionsverhandlung von den Beschwerdeführern\n\naufgeworfene Frage an, welche rechtliche Bedeutung der\nBegriff der Handelsüblichkeit sonst haben kann. Die Revisionen zielen mit dem Begriff auf die für die Firma\n\nEck aus Rentabilitätsgründen gebotene Preisgestaltung\nund vernachlässigen die - auch im Kostensektor - bestehende Sonderstellung des Unternehmens im Baustoffhandel. Sie\nwollen damit das Vorliegen einer Täuschungshandlung an\nHand der firmeninternen Kalkulation statt an Hand des vereinbarten Preises beurteilt sehen. Das geht nicht an.\n\nb) Auch die Ursächlichkeit der von den Angeklagten\nbewirkten Täuschungen für die im Abschluß der Baustofflieferungsverträge liegenden Vermögensverfügungen der Kunden ist gegeben. Das Landgericht hat festgestellt, daß\ndie Preiszusage in allen Fällen zumindest mitbestimmend\nfür den Vertragsschluß war. Dies reicht aus. Vorteilhafte\nPreise sind regelmäßig ein Motiv, auf ein Angebot einzugehen. Auf die Frage, ob die Kunden bei Kenntnis der wahren Preisforderungen der Firma Eck®@ ebenfalls zum Vertragsschluß bereit gewesen wären, kommt es hiernach nicht an\n(Lackner in LK Rdn. 104 zu § 263).\n\nc) Schließlich wird auch die Annahme eines Vermögensschadens der Kunden von den Feststellungen getragen.\n\nDie Baustoffkunden schlossen mit der Firma Eckle\nLieferverträge in der irrigen, von den Angeklagten bewußt\nherbeigeführten Annahme, für die Kreditierung lediglich mit\nKreditkosten von monatlich 1 % belastet zu werden. Die Angeklagten berechneten für die gelieferten Baustoffe hingegen zusätzlich um 20 % erhöhte Preise. Die Gestaltung\nder Vertragsbedingungen mit der Klausel des handelsüblichen\n\n- 18 -\n\nPreises verschaffte ihnen, obwohl sie auf diese Preise\nnach dem den Kunden vorgespiegelten Inhalt der Vertragsabrede nach bürgerlichem Recht keinen Anspruch hatten und\ndie Verträge zum mindesten anfechtbar waren, gegenüber den\nKunden von vornherein eine überlegene Stellung, welche es\nihnen nach ihrem Plan ermöglichen sollte - und später auch\nermöglicht hat -, die überhöhten Preise nicht nur zu fordern, sondern auch durchzusetzen. Dies allein begründete\nfür die Kunden von vornherein eine entsprechende Vermögensgefährdung. Der in ihr liegende Schaden wurde dadurch wesentlich verfestigt, daß in den Verträgen umfassende Abnahmepflichten und Vertragsstrafen zu Gunsten der Firma Eckle\nvereinbart waren. Außerdem wurden regelmäßig schon vor Beginn der Lieferungen Wechsel gegeben und Grundschulden zu\nGunsten der Firma Eck bestellt, die über ihren Sicherungszweck hinaus als Mittel dienten, die Kunden an den ungünstigen Bedingungen des Vertrages festzuhalten. Dieser Zwang\nwar für die in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Kunden besonders nachhaltig. Sie konnten sich, da\nsie nachteilweiser Fertigstellung ihrer Häuser dringend auf\ndie endgültigen Baudarlehen der Kreditinstitute angewiesen\nwaren, praktisch nur durch Zahlung der überhöhten Preise\nvon der zu Gunsten der Firma Eckle bestellten Grundschuld\nbefreien.\n\nWenn die Revisionen demgegenüber einwenden, die Firma\nhabe angemessen kalkuliert, also keine überhöhten Gewinne\ngezogen, so liegt das neben der Sache. Das Landgericht hat\nder Tatsache, daß die überhöhten Preise auf der besonderen\nKostensituation des Betriebes beruhten, für den Schuldspruch\nim Ergebnis mit Recht keine Bedeutung zugemessen. Die der\nFirma Eckle im Vergleich mit anderen Baustoffhändlern er-\n\nÄ Na\nIS\n\n- 19 -\n\nwachsenen höheren Kosten betrafen allein die betriebsinterne Kalkulation. Sie waren nicht geeignet, für die\naußenstehenden Baustoffkunden den Wert des gelieferten\nMaterials zu verändern. Diese bezogen vielmehr Waren wie\nvon anderen Händlern, der vertragsmäßige Leistungsgegenstand unterschied sich insoweit nicht von dem anderer Verträge über den Bezug von Baustoffen. Die von der Firma Eckle\nim Vergleich zu sonstigen Baustoffhändlern erbrachten, in\nder Kreditgewährung liegenden besonderen Leistungen waren\ngesondert zu vergüten. Sie betreffen auch nach dem Inhalt\nder Verträge nicht die Wertverhältnisse am gelieferten Baumaterial.\n\n10. Strafausspruch\n\nDer Strafausspruch gibt zu rechtlichen Bedenken ebenfalls keine Veranlassung. Der Senat weist jedoch im Hinblick auf die noch erforderliche Bildung einer Gesamtstrafe,\ndie die vom Landgericht in Saarbrücken verhängten Einzelstrafen einbezieht, auf folgendes hin: Die überlange Dauer\neines Strafverfahrens kann - wie das Landgericht nicht verkann hat - ein besonderer Strafmilderungsgrund sein (BGHSt\n24, 239). Bei der Bemessung einer nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe müssen diese Erwägungen jedoch auch den\nZeitraum umfassen, der zwischen tatrichterlicher Hauptverhandlung und Rechtskraft des Urteils verstrichen ist und\nder weiter bis zur endgültigen Entscheidung verstreichen\nwird. Weiter ist im vorliegenden Fall mit Nachdruck auf die\nbesonderen Belastungen hinzuweisen, die die Aufteilung der\nin wiederholter Begehung gleicher Straftaten bestehenden\nTatkomplexe auf zwei Strafverfahren für die Angeklagten mit\n\nI\n\n- 20 -\n\nsich gebracht hat. Der Senat hat die Zweckmäßigkeit dieser\nTeilung hier nicht zu prüfen. Er ist aber der Auffassung,\ndaß der in den §§ 55 StGB, 460 StPO zum Ausdruck gekommene\nSinn des Gesetzes (vgl. auch Nr. 27 a ff RiStBV) verfehlt\nwürde, wenn diesem Umstand in der Strafbemessung nicht\ndeutlich Rechnung getragen würde.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-19/2-str-585-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-19/2-str-585-73","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.105902+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-02-19/2-str-585-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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