{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-02-18","aktenzeichen":"2 StR 577/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 577/75 URTEIL\nAKA FL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gewerbeoberstudienrat Wilhelm Anton, genannt Wilton,\nK aus Bad KEN, dort geboren am\nEEE» 1926,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n4\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt aus München\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizhauptsekretär ei»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bad\nKreuznach vom 23. April 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.\n\nDie Besetzungsrüge greift durch.\n\nDas Landgericht in Bad Kreuznach hat eine große\nund eine kleine Strafkammer. Für jede der beiden Kammern wurde eine selbständige Hauptschöffenliste geführt.\nDie Schöffenwahlausschüsse hatten die Hauptschöffen auftragsgemäß bereits nach Kammern getrennt gewählt. Die\nbeiden Kammerlisten lagen dann getrennt der Schöffenauslosung für die Kammersitzungen zugrunde.\n\nDieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz. Der\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom\n24. Juni 1975 - 1 StR 626/74 - hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen\n(§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck,\ndaß nur der Zufall, nämlich das Los, darüber\nentscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat\nbestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich\ndie als Schöffen heranzuziehenden Personen aus\nder Vorschlagsliste, während über die weitere\nTätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet.\nDaher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der\nPräsident des Landgerichts die Namen der Haupt-\n\n. ER\nN\n\n-„UL-\n\nschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts\nzusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was\nschon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber auch\n\nvom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer,\nsondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen\nKammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956, 1937;\nLöwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 4 GVG Anm. 1;\nKleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A).\"\n\nDieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.\nDa anzunehmen ist, daß bei gesetzmäßiger Auswahl andere\nLaienrichter mitgewirkt hätten, muß das Urteil wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer aufgehoben\nwerden.\n\nZur Sachrüge, insbesondere zur Frage, ob die Nötigung vollendet war, braucht der Senat deshalb nicht Stellung zu nehmen.\n\nSchumacher willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-18/2-str-577-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-18/2-str-577-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.352382+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-02-18/2-str-577-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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