{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-30","aktenzeichen":"2 StR 792/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 792 BESCHLUSS\n301.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Wilhelm K EB aus Mg\ngeboren am En 1941 in CHE, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1976 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 8, September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nAuch hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nVom Landgericht ist das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB 1975 mit der Begründung\nverneint worden, das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche nicht\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\n\nFälle so ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\nmöglich sei. Diese formelhafte Begründung reicht hier nicht\naus. In den Strafzumessungsgründen führt das Urteil ausschließlich Umstände an, die für den Angeklagten sprechen,\nHinzu kommt, daß die Strafkammer auf die Mindeststrafe des\nRegelstrafrahmens erkannt hat. Da ferner die Feststellungen zum Tatgeschehen die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht ohne weiteres als ungerechtfertigt erscheinen\nlassen, hätte es zur Verneinung eines minder schweren Falles einer ausführlichen Begründung bedurft. Bei der neuen\nEntscheidung wird zu beachten sein, daß der Begriff des ninder schweren Falles nunmehr weiter ist als im früherenRecht\n(BGHSt 26, 97 £f).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-30/2-str-792-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-30/2-str-792-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.746693+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-01-30/2-str-792-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1976-01-30","dockets":["2 StR 792/75"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.01.1976 – 2 StR 792/75","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-30/2-str-792-75","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 8, September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:17.746693+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}