{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-28","aktenzeichen":"2 StR 659/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 659/75 URTEIL\n{En ?£\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Bruno S EEE» aus EiiWw, geboren\nam En 19.9 in S GEEEEERREES,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. une\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär gg»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom 20. Juni 1975 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte brachte in der Nacht vom 22. zum\n23. Mai 1974 seiner damaligen Ehefrau, als diese in\nBegleitung dreier Männer die drei minderjährigen Kinder der Eheleute aus der ehelichen Wohnung holen und\nwegbringen wollte, mit einem Messer an der rechten\nSchulter eine oberflächliche, etwa 4 bis 6 mm tiefe\nund etwa 1 cm lange Wunde bei; zwischen den Ehegatten schwebte damals bereits das Ehescheidungsverfahren,\ndas inzwischen zur Scheidung aus beiderseitigem Verschulden geführt hat.\n\nDas Landgericht - Schwurgericht - hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu neun\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt,\ndaß ihm für den die erkannte Strafe übersteigenden\nTeil der Untersuchungshaft keine Entschädigung zustehe. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Dabei kann auf sich beruhen, ob,\nwie die Revision behauptet, die Urteilsausführungen\nWidersprüche enthalten. In jedem Falle bestehen auf\nGrund der Feststellungen durchgreifende Bedenken gegen die\nErwägungen des Schwurgerichts zur Anwendbarkeit der\nNotwehrvorschriften.\n\nDas Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß\nobjektiv ein Angriff der Ehefrau auf das Recht des Angeklagten, im Rahmen der elterlichen Gewalt über den\nAufenthalt seiner Kinder mitzuentscheiden, vorlag. Dennoch verneint es Notwehr des Angeklagten, weil er nicht\nmit Verteidigungswillen auf seine Ehefrau eingestochen\nhabe und zudem das von ihm angewandte Mittel zur Abwehr\n\n-Lk-\n\ndes Angriffs nicht \"erforderlich\" gewesen sei. Diese\nErwägungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht.\n\nDas Fehlen des Verteidigungswillens schließt das\nSchwurgericht allein daraus, daß der Angeklagte kurz\nvor dem Erscheinen seiner Ehefrau in Selbstschädigungsabsicht eine Flüssigkeit getrunken hatte, die es ihm,\nwie er wußte, zunächst unmöglich machte, selbst für die\nKinder zu sorgen; er hätte, so meint das Schwurgericht,\ndemnach die Sorge für die Kinder ohnehin seiner Ehefrau\nüberlassen müssen. Das Schwurgericht verkennt dabei, daß\nzum einen der Angeklagte die wirkliche Gefährlichkeit des\neingenommenen Mittels nicht kannte (UA S. 13), und daß er\nzum andern auch bei Krankheit nicht gehindert war, über\nden Aufenthalt seiner Kinder mitzubestimnen. Dafür, daß\ner im Krankheitsfall von der Wahrnehmung seiner Rechte\nan den Kindern absehen wollte, enthält das Urteil keine\nFeststellungen. Für den Verteidigungswillen des Angeklagten spricht demgegenüber, daß er nach dem Erscheinen seiner\nEhefrau und vor dem Zustechen seinen Willen, die Kinder in\nder ehelichen Wohnung zu behalten, wiederholt unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, damit aber keinen Erfolg gehabt\nhatte. Der Wille zur Verteidigung seines Rechts brauchte\nnicht das einzige Motiv für sein weiteres Handeln zu sein,\nes genügt, daß er dafür mitbestimmend war (BGH, Urteil vom\n3. Juni 1975 - 1 StR 223/75 -).\n\nHandelte der Angeklagte aber, was nach dem Vorstehenden nicht ausgeschlossen werden kann, mit Verteidigungswillen, so hat er zwar, wie das Schwurgericht zutreffend\nmeint, die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritten, kann aber \"eine Entschuldigung des Angeklagten\n\nc =”\n\n-5.\n\nnach den Grundsätzen des sog. Notwehrexzesses\" nicht\nallein schon mit der vom Schwurgericht auf S. 34/35 UA\ngegebenen Begründung verneint werden. Geprüft werden\nmuß dann auch, ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr in Bestürzung oder Verwirrung (§ 53 Abs. 3 StGB aF,\n§ 33 StGB 1975) überschritten hat. Dies kann angesichts\nder gesamten festgestellten Umstände nicht von vornherein verneint werden: Der Angeklagte hatte in der Absicht, sich selbst zu schädigen, das Einreibemittel getrunken und stand, als seine Ehefrau erschien, schon\nunter dessen Einfluß (UA S. 14); er sah sich plötzlich\nund gänzlich unerwartet in der Nacht einer überlegenen\n\nSchar von Gegnern gegenüber; unabhängig davon befand er\nsich \"auf Grund des lang andauernden chronischen Spannungszustands innerhalb der Familie, der Erlebnisse des vergangenen Abends sowie des genossenen Alkohols\" in einem\nseine Zurechnungsfähigkeit vermindernden Zustand (UA S. 17);\ner hatte schließlich bereits einen \"Streit mit seinem das\nKind Dirk die Treppe hinabtragenden Schwager gehabt, bevor\ner in die tätliche Auseinandersetzung mit seiner gerade\n\ndas jüngste Kind weckenden Ehefrau geriet.\n\n-6 -\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist ergänzend darauf\nhinzuweisen, daß gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB 1975 die\nAnwendung des § 228 StGB aF in Betracht kommt.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-28/2-str-659-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-28/2-str-659-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.705246+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-01-28/2-str-659-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1976-01-28","dockets":["2 StR 659/75"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.01.1976 – 2 StR 659/75","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-28/2-str-659-75","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom 20. Juni 1975 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/33","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"33","label":"§ 33 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:17.705246+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}