{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-01-14","aktenzeichen":"2 StR 426/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 426/75 URTEIL\n\n12%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Albert 0 WB aus St. Til, dort\n\ngeboren am EEE 1913, zur Zeit einstweilen\nuntergebracht,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär 3»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Saarbrücken vom 28. Januar 1975 geändert und neu gefaßt, wie\nfolgt:\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nSeine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.\nDie Kosten des Verfahrens fallen dem\nAngeklagten zur Last (§§ 212, 20, 63\nStGB nF).\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n-.3-\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Viertel\nermäßigt und werden die notwendigen\n\nAuslagen zum selben Anteil der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am\nAbend des 22. Februar 1974 bei einem Streit seinen\nSohn Heinz erstochen. Er war bei der Tat infolge\neines hirnorganischen Psychosyndroms nicht zurechnungsfähig. Das Schwurgericht hat sich deshalb auf\neine entsprechende Feststellung beschränkt, Jedoch,\nda weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu besorgen sind, die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet\nmit Recht, daß das Schwurgericht nicht ausdrücklich\nauf Freispruch erkannt und statt dessen die Feststellung über eine Verwirklichung des Totschlagstatbestandes im Zustand der Schuldunfähigkeit in die Urteilsformel aufgenommen hat. Das ist zu ändern. Auch\nnach der Neufassung des § 260 StPO durch das EGStGB\nvom 2. März 1974 (Art. 21 Nr. 66) kann für einen feststellenden Ausspruch dieser Art in der Urteilsformel\nkein Raum sein.\n\n-u-\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen durchgreifenden Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Gebot der Öffentlichkeit der\nVerhandlung (§ 169 GVG) ist nicht verletzt worden,\nals das Schwurgericht am 17. Dezember 1974 im Anschluß an die Einnahme des Augenscheins in St. Ingbert die Verhandlung im Sitzungssaal des dortigen\nAmtsgerichts fortsetzte, um die schon vernommenen\nZeugen nicht unter freiem Himmel vereidigen zu müssen\nund ihnen eine erneute Fahrt nach Saarbrücken zu ersparen. Wie den vorliegenden dienstlichen Äußerungen\nzu entnehmen ist, hat der Vorsitzende sich nach Einnahme des Augenscheins des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten hierzu ausdrücklich versichert und\nsodann für alle Anwesenden hörbar und sogar mehrfach\nverkündet, daß die Hauptverhandlung im Sitzungssaal\ndes Amtsgerichts fortgesetzt werde. Sowohl bei dem\nAugenschein wie bei der Verhandlung im Sitzungssaal\ndes Amtsgerichts waren mehrere Zuhörer anwesend. Der\nMeinung der Revision, es habe bereits tags zuvor, als\ndie Fortsetzung der Verhandlung an \"Ort und Stelle\",\nd.h. in St. I zum Zwecke des Augenscheins bestimmt wurde, darauf hingewiesen werden müssen, daß\nder für den 17. Dezember vorgesehene Teil der Verhandlung dann möglicherweise nach Besichtigung des Tatorts\nim Amtsgerichtsgebäude abgeschlossen werde, kann nicht\ngefolgt werden. Zunächst könnte es naheliegen, schon\nin der allgemeinen Wendung an \"Ort und Stelle\" einen\nsolchen Hinweis zu finden. Auf jeden Fall ist es jedoch nicht ungewöhnlich, vielmehr von vornherein zu\nerwarten, daß sich das Gericht bei einem auswärtigen\nTermin des dort vorhandenen Gerichtsgebäudes bedient,\n\n-5-\n\nsobald es eine nur unter freiem Himmel oder in einem\nPrivatraum mögliche Beweiserhebung abgeschlossen hat.\nUnschädlich ist schließlich auch, daß im Amtsgerichtsgebäude von St. IgglB kein besonderer auf die Verhandlung des Schwurgerichts hinweisender Aushang angebracht wurde. Für den Betrieb eines kleineren Amtsgerichts ist die in seinem Gebäude stattfindende Verhandlung des Schwurgerichts über einen Fall von starkem lokalen Interesse eine so auffällige und dem am\nZuhören interessierten Publikum über eine Erkundigung\nso leicht zugängliche Tatsache, daß die Anbringung\neines besonderen Aushangs als überflüssige Äußerlichkeit erscheinen müßte. Soweit die Revision sich gegen\ndie Ablehnung eines Beweisamtrags auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens richtet, ist sie ebenso wie\nzur Sachrüge im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\nBaumgarten Buddenberg\n\nGO,","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-14/2-str-426-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-14/2-str-426-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.229034+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-01-14/2-str-426-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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