{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-19","aktenzeichen":"2 StR 596/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DA\n\n02%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 596/75 BESCHLUSS\n\n+? ar>T\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Heinrich Josef S EEE\naus DEE, dort zevoren am u 1946,\n\n?. den Rohrverleger Karl-Heinz B p zus Dagup-N, zeboren cm EEE 1945 in Dun,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n718\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SCHEN\nund BO wird das Urteil des Landgerichts in\n\nGießen vom 24. Januar 1975, soweit es diese\nAngeklagten betrifft, dahin geändert, daß\n\n1. die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als einer selbständigen Tat wegfällt,\n\n2. der Angeklagte SB in den Fällen\n20, 28 und 30 der Urteilsgründe und der\n\nAngeklagte Bin den Fällen 1, 8 und 11\nder Urteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt sind.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten SCHREIBER und\nBER wegen je dreizehn Diebstählen, teilweise in einem be-\n\nsonders schweren Fall und wegen fortgesetzten Fahrens ohne\nFahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen verurteilt und Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.\n\n- 3 -\n\nDie Nachprüfung des von beiden Angeklagten angefochtenen Urteils auf Grund ihrer Revisionsrechtfertigungen hat,\nabgesehen von der Verurteilung nach § 21 StVG, keinen\nRechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insofern hat das\nLandgericht zu Unrecht eine selbständige Handlung angenommen und nicht beachtet,daß die Angeklagten das Diebesgut\nin einem Teil der Fälle mit dem von ihnen ohne Fahrerlaubnis gesteuerten Lastkraftwagen wegschafften, wobei dies jeweils noch dem Bruch des Gewahrsams der bestohlenen Person\ndiente. Die Angeklagten hätten deshalb nur wegen in Tateinheit mit diesen Diebstählen begangenen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen (BGHSt 18, 66). Der Senat\nstellt dies richtig. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da eine anderweite Verteidigung ausgeschlossen erscheint\nDie in Wegfall kommenden Einzelstrafen von vier Monaten bei\nSCHE und zwei Monaten bei BE fallen gegenüber den\nEinzelstrafen wegen der Diebstähle in Höhe von sechs und\nvon acht bis zu zehn Monaten so wenig ins Gewicht, daß die\nHöhe der Gesamtstrafe von ihrem Wegfall nicht beeinflußt\nsein kann.\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-19/2-str-596-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-19/2-str-596-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.064042+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-12-19/2-str-596-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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