{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-12-10","aktenzeichen":"2 StR 177/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR:\nfG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 177/75 BESCHLUSS\nom.2f\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mineralölkaufmann Friedrich Karl 5 EB aus SIEEES-\n\nAU, geboren am GH 1934 in SEEb.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1974\n\n1. aufgehoben und der Angeklagte auf Kosten der\nStaatskasse freigesprochen, soweit er wegen\nAnstiftung zur persönlichen und sachlichen\nBegünstigung verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - soweit nicht\nschon unter Nr. 1 entschieden -, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 230 StPO (§ 338\nNr. 5 StPO) hat teilweise Erfolg.\n\nLaut Sitzungsprotokoll hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten vom 5. Februar bis zum 11. Februar 1974 abgetrennt. Noch am Tage der Wiederverbindung\nwurde das Verfahren erneut vorübergehend abgetrennt. Es wurde dann am 13. Februar 1974 wieder verbunden. Zwar wurden\n\nin der inzwischen weitergeführten Hauptverhandlung vorwiegend die Anklagepunkte 3 und 4 behandelt, die in keinem\ninneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil\nstanden (vgl. hierüber BGHSt 24, 257, 259). Es wurden aber\nauch Zeugen zum Fall 2 A 2. Teil (Bl. 106 ff UA) vernonmen. So sagten mehrere Kaufhofangestellte über die Blanko-Lieferscheine ihrer Firma (Bl. 117 UA) als Zeugen aus. Nach\nden Feststellungen hatte sich ferner Igg dem Angeklagten\nDEE gegenüber dahin geäußert, wenn Mineralölgeschäfte\nin Aussicht genommen würden, dann nur über ihn (Bl. 120 UA).\nDas aber bekundete der Zeuge BEER in Anwesenheit des Angeklagten. Sb war zwar im Fall 2 A 2. Teil nicht angeklagt und wurde insoweit auch nicht verurteilt. Seine Beteiligung in diesem Fall wurde jedoch (sachlichrechtlich bedenkenfrei) strafschärfend berücksichtigt. Damit stand der\ngenannte Fall in innerem Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Angeklagten. Wegen dessen zeitweiliger Abwesenheit\nist deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5\nStPO gegeben.\n\nDamit unterliegt aber noch nicht ohne weiteres das\nganze Urteil gegen den Angeklagten der Aufhebung. Wenn nämlich der Revisionsgrund nicht das ganze Urteil beeinflußt,\nso ist nur der betroffene Urteilsteil aufzuheben, wenn er\nabtrennbar ist (Löwe/Rosenberg/Meyer StPO 22. Aufl. § 338\nVor I mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). So\nist es hier. Der Schuldspruch bleibt unberührt, da nur der\nStrafausspruch von dem Verfahrensfehler betroffen ist.\n\n2. Zur Sachrüge nimmt der Generalbundesanwalt u.a.\nStellung wie folgt:\n\nz\n\nAp8\n\n\"Die Verurteilung wegen Anstiftung zur persönlichen\nund sachlichen Begünstigung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Ob die Verurteilung auf der Grundlage des § 257 Abs. 1 StGB aF zu Recht erfolgt ist,\nkann dahinstehen. Unter Berücksichtigung des seit\n\n1. Januar 1975 neu gefaßten § 257 Abs. 3 StGB, den\ndas Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a\nStPO zu beachten hat, ergibt sich jedenfalls, daß\nder Täter straflos bleibt, wenn er wegen Beteiligung\nan der Vortat strafbar ist. Dies ist hier der Fall.\nDie Ausnahme des § 257 Abs. 3 S. 2 StGB nF liegt\nnicht vor, da der Mitangeklagte Hg an der Vortat\nbeteiligt war. Auch eine Bestrafung nach § 258 StGB\nkommt nicht in Betracht. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift\nwird nämlich nicht bestraft, wer wenigstens zum Teil\nvereiteln will, daß er selbst bestraft wird. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran, daß es Ziel\nder Abdeckungsmaßnahmen war, den Angeklagten vor\neinem Zugriff durch die Ermittlungsbehörden zu be-\n\n‘wehren (UA S. 98). Daß der Angeklagte, der seinen gu-\n\nten Ruf als angesehener Geschäftsmann zu verlieren\nhatte, 'besorgt' war, bei erneuten Ermittlungen würden die mit 'MGEEB' unterzeichneten Lieferscheine\nauffallen (UA S. 86, 91), und er daher auch selbst\nseine Bestrafung vermeiden wollte, ergibt sich aus\ndem Zusammenhang der Feststellungen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher RiBGH Kirchhof Baumgarten\nist infolge Krankheit verhindert zu\nunterschreiben\n\nSchumacher\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-10/2-str-177-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-10/2-str-177-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.612842+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-12-10/2-str-177-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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