{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-11-12","aktenzeichen":"2 StR 265/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 265/75 URTEIL\n\nALLA TT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Isidor G EEE\naus vgup, PO, geboren am EEE '>322 in\nKB /Polen,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken\n\nvom 10. Mai 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Betruges und wegen versuchten Betruges\n(88 263, 43, 74 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten und zu einer Geldstrafe von 3.000,-- DM, ersatzweise für je 50,-- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt\n\n- 3 -\n\nund die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg,\n\nI. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der nur unzureichend festgestellte Sachverhalt weiche weitgehend von\ndem Sachverhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses ab, geht fehl.\n\n1. Im Falle SB Iegen Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Betrug deswegen zur Last, weil er\nim Oktober 1966 wahrheitswidrig dem Zeugen SB erklärt\nhabe, dessen fälliger Anspruch gegen die Firma BB in Höhe\nvon 22.995,-- DM werde beglichen, obwohl der Angeklagte die\nAuflösung dieser Firma bereits beabsichtigte und bis Ende\n1966 auch durchführte. Dadurch sei der Zeuge veranlaßt worden, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs\nund die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Firma BB\nvor deren Auflösung zu verzichten. Im Urteil wird dazu festgestellt, daß der Angeklagte die Forderung von SB nicht\nbezahlte, obwohl dieser die Begleichung wiederholt spätestens\nab Oktober 1966 anmahnte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nist zu entnehmen, daß alsbald, nachdem Schmitz am 1. Oktober\n1966 den letzten Wein geliefert hatte, mindestens ein Teilbetrag der Forderung bezahlt werden mußte. Der Angeklagte\nwollte jedoch nicht zahlen, verströstete Sa inner wieder, löste die Firma B@bis Ende Dezember 1966 auf und beglich die Forderung nicht. Er hätte sie aus dem Erlös von\nca. 300.000,-- DM aus einem Ausverkauf im Oktober 1966 und\ndem Ergebnis einer Versteigerung im Januar 1967 bezahlen\nkönnen. In Anklageschrift und Urteil wird der Betrug darin\ngesehen, daß der Angeklagte von Oktober 1966 ab dem Zeugen\nSaEEEB seine nicht bestehende Zahlungsabsicht vorspiegelt®;\nihn dadurch veranlaßte, seine Forderung nicht mit Hilfe des\n\n-L_\n\nGerichts durchzusetzen, und ihm so einen Schaden zufügte.\nDaß der im Urteil festgestellte Sachverhalt die in der\nAnklageschrift bezeichnete Tat im Sinne des § 264 StPO\nist, bedarf mithin keiner weiteren Erörterung.\n\n2. Im Falle Heuermann wird in der durch Eröffnungsbeschluß vom 20. März 1972 zugelassenen Anklageschrift\ndem Angeklagten vorgeworfen:\n\n\"Im September 1967 veranlaßte der Angeschuldigte CE den Zeugen Hoi. Möbel\nzum Preise von 18.000,-- DM an die Firma\nZB zu liefern, indem er ihm als Gegenleistung zwei von der Fa. MB :& Pe\nakzeptierte Wechsel übergab, von denen er\nwußte oder zumindest billigend in Kauf\n\nnahm, daß sie bei Fälligkeit nicht eingelöst werden würden. Dje Wechsel gingen\n\nzu Protest.\"\n\nInsoweit stellt das Urteil fest, im August 1967 habe der\nAngeklagte mit Hiliib über den Kauf von Küchenmöbeln im\nWerte von etwa 80.000,-- DM verhandelt. Er habe Wechsel der\nFirma Mh und BEihals Zahlungsmittel angeboten, obwohl\ner gewußt habe, daß ihre Bonität damals zweifelhaft war.\n\nZum Beweise für die Bonität habe er sich auf eine nicht mehr\nzutreffen günstige Auskunft der Auskunftei Schiuiiuunn\nberufen (UA Bl. 15). Zu einem Abschluß kam es an diesem Tag\nnicht, möglicherweise weil HB über die Wechsel Auskünfte einholen wollte (UA Bl. 18). Am 13. oder 14. September\n1967 wurde nach neuen Verhandlungen ein Vertrag geschlossen,\nnach dem HM Küchenmöbel im Wert von 18.000,-- DM liefern sollte und dafür an Zahlungsstatt zwei Wechsel der Firma\n\n-5-\n\nMB und BB erhielt. Diese wurden später nicht eingelöst. Die Strafkammer hält nicht für erwiesen, daß der\nAngeklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 15.\noder 14. September 1967 noch begründete Zweifel an der\nBonität der Wechsel gehabt habe (UA Bl. 24). Sie hat jedoch festgestellt, daß er bei den Verhandlungen Ende August\n1967, die zum Vertragsabschluß führen sollten, über die\nSchwierigkeiten mit den Wechseln unterrichtet gewesen ist,\nvon ihrem mangelnden Wert gewußt (UA Bl. 24), sie aber\ngleichwohl als Zahlungsmittel angeboten hat (UA Bl. 15).\nEr wollte die zweifelhaften Wechsel, die seine Firma in\ngroßem Umfange besaß, an den Mann bringen. In diesem Verhalten des Angeklagten Ende August hat die Strafkammer\neinen versuchten Betrug gesehen.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die\nStrafkammer damit die in der Anklage bezeichnete Tat, wie\nsie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt\n(§ 264 StPO), abgeurteilt. Tat im Sinne des § 264 StPO bedeutet den einheitlichen, geschichtlichen Vorgang, der sich\nvon anderen gleichartigen unterscheidet. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff ist unabhängig von dem sachlichrechtlichen\nVerhältnis mehrerer Straftaten zueinander (BGHSt 13, 21, 23,\n25 f; 23, 141; BGH, Beschluß vom 8. Januar 1975 - 2 StR\n617/74 -). Die vom Generalbundesanwalt benannte Entscheidung\ndes 1. Strafsenats NJW 1970, 904 besagt nichts Gegenteiliges:\nIm vorliegenden Falle würde sogar Tatmehrheit ausscheiden.\nHätte der Angeklagte den ihm in der Anklage vorgeworfenen\nvollendeten Betrug am 13. oder 14. September begangen, dann\nwäre sein Verhalten Ende Augustder Beginn der Täuschung bei\ndiesem Betrug. Die Staatsanwaltschaft hat nämlich den Vertragsabschluß vom 13. oder 14. September 1967 als vollendete!\nBetrug angesehen. Der Vertrag und die Verhandlungen Ende\nAugust 1967 betrafen denselben Gegenstand, nämlich den Verkauf von Küchenmöbeln an den Angeklagten durch Hs:\n\n-6 -\n\nder in geringerem Umfang zustande kam, als ursprünglich\nvom Angeklagten vorgesehen war. Die Verhandlungen im\nAugust sollten schon dem früheren Abschluß des Vertrages\ndienen, der aus nicht sicher geklärten Gründen damals\nnoch unterblieb. Sie wurden dann am 13. oder 14. September 1967 fortgesetzt und führten an diesem Tage zum\nAbschluß des in der Anklageschrift bezeichneten Kaufvertrages. Die Vorverhandlungen für einen Vertrag und der\nVertragsabschluß bilden aber einen geschichtlichen Vorgang und eine Tat im Sinne des § 264 StPO.\n\nEine Einstellung des Verfahrens kommt demnach in\nbeiden Fällen nicht in Betracht.\n\nII. Ein Verstoß gegen § 275 StPO alter Fassung allein\nkann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndie Revision nicht begründen (BGHSt 21, 4 m.w. Nachw.). Die\nneue Fassung gilt erst für Urteile, die nach dem 31. Januar\n1975 verkündet worden sind (Art. 9 Abs. 4 des 1. StVRG). Dafür, daß das angefochtene Urteil wegen der verspäteten Abfassung nicht mehr die der Beratung und Abstimmung entsprechenden Gründe wiedergibt, was rechtsfehlerhaft wäre (BGH aaO\nS, 9), besteht kein Anhalt. Schreibfehler im Urteil betreffen\nnur für die Urteilsfindung nicht wesentliche Tatsachen.\n\nIII. Die Rüge mangelnder Aufklärung im Falle SB\ngibt nicht die Beweismittel an, die das Gericht noch hätte\nbenutzen müssen, und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nIV. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt\nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nMit der Behauptung, SB nabe im Oktober 1966 überhaupt keinen fälligen Anspruch gehabt, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach der\n\n- 7 -\n\nletzte Wein durch SB spätestens am 1. Oktober 1966\ngeliefert wurde und der Kaufpreis damit fällig war, möglicherweise allerdings nach einer Anzahlung in Raten bis\nEnde 1966 gezahlt werden durfte. Bis Anfang 1967 hatte\nder Angeklagte aber nichts bezahlt. Sb hätte ohne\ndie Täuschung seine Forderung bis dahin ganz oder mindestens teilweise durchsetzen können.\n\nNach alledem war die Revision zu verwerfen.\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-12/2-str-265-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-12/2-str-265-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.853167+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-11-12/2-str-265-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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