{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-29","aktenzeichen":"2 StR 511/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 511/75 URTEIL\nZP.10,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Innenarchitekten Manfred S ) aus\nDOEEEEEEED- EEE. geboren am GEB 1959 in Taumump,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt OB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in\nDarmstadt vom 18. Oktober 1974 werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nFr\n- 3 -\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Abend\ndes 26. Dezember 1973 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau im Personenkraftwagen nach Mannheim, wo das Paar bis\nnach 2 Uhr nachts verschiedene Lokale aufsuchte. Auf der\nRückfahrt nach Darmstadt schoß der Angeklagte mit einer\nPistole auf den Kopf seiner neben ihm sitzenden, wegen\nÜbermüdung eingeschlafenen Frau, wobei die Kugel unmittelbar über dem linken Ohr des Opfers eindrang. Anschließend\nfuhr er in das Krankenhaus nach Darmstadt-Eberstadt, wo er\ngegen 3 Uhr eintraf und die sofortige Untersuchung und Behandlung der Verletzten veranlaßte. Diese konnte nach einer\nschwierigen Operation gerettet werden. Doch ist als Folge\nder lebensgefährlichen, zum Verlust von Gehirnmasse führenden Verletzung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des\nSprech- und Erinnerungsvermögens zurückgeblieben.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte seine\nFrau töten wollte. Ein mögliches Motiv für seine Tat findet\nes darin, daß er ein Verhältnis zu einer anderen Frau angeknüpft hatte, aber auch darin, daß er im Falle des Todes der\nEhefrau als deren Erbe und als Berechtigter aus einer Lebensversicherung erhebliche Einkünfte gewonnen hätte. Das Schwurgericht ist weiter davon überzeugt, daß der beharrlich leugnende Angeklagte von vornherein darauf ausging, seine Tat\ndurch die Behauptung eines Raubüberfalls unbekannter Täter\nzu verdecken, die ihn angeblich auf seiner Heimfahrt von\nMannheim durch Vortäuschen einer Autopanne zum Anhalten und\nÖffnen des Seitenfensters seines Wagens veranlaßten, und daß\ndie Fahrt zum Krankenhaus mit zu diesem Tatplan gehörte. Es\nglaubt jedoch nicht ausschließen zu können, daß der Angeklagte\nnach Abgabe des Schusses auf der Fahrt zum Krankenhaus anderen\n\n-L-\n\nSinnes wurde und nun ernstlich auf die Rettung seines\nOpfers bedacht war. Es hat deshalb zu seinen Gunsten\neinen Rücktritt vom in der Form heimtückischer Tötung\nversuchten Mord als gegeben angesehen und den Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte wie\ndie Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nI. Die mit der Sachrüge begründete Revision des\nAngeklagten ist unbegründet. Die unbedenklichen Feststellungen des Schwurgerichts tragen den Schuldspruch.\nDaß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte, schloß\ndie Annahme von Körperverletzungsvorsatz nicht aus, weil\nKörperverletzung stets notwendiges Durchgangsstadium für\ndie Tötung ist und somit der Tötungsvorsatz den Vorsatz\nder Körperverletzung immer einschließt. Das ist ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen\nder Senat keinen Anlaß sieht (siehe insbesondere BGHSt 16,\n122 und neuerdings BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR\n130/75).\n\nDas Schwurgericht hat die Anwendung des § 223 a StGB\ndarauf gestützt, daß der Angeklagte eine Waffe gebraucht\nhat. Es hat \"die heimtückische Begehung der Tat\" strafschärfend berücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Verbot\nstrafschärfender Verwertung eines Merkmals des gesetzlichen\nTatbestandes (§ 46 Abs. 3 StGB) mit Rücksicht darauf, daß\nBegehung der Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls\ngleichfalls die Anwendung des § 223 a StGB begründet, ist\ndarin jedoch nicht zu finden, weil die Begehung anderer\n\nrr\n- 5.\n\nAlternativen des gleichen Tatbestands als Straferhöhungsgrund verwertet werden darf (BGH, Urteil vom 27. Januar\n1971 - 2 StR 593/70 - bei Dallinger MDR 1971, 363).\n\nII. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft kann mit ihrer Sachrüge gleichfalls keinen Erfolg haben. Ihrer Meinung, die Annahme\neines freiwilligen Rücktritts vom (beendeten) Versuch\nberuhe auf einem sachlichen Widerspruch in den Feststellungen, kann der Senat nicht folgen. Wenn das Schwurgericht nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß der\nAngeklagte nach Abgabe des Schusses noch innerlich an\nseinem Tatplan festhielt, wonach die Verbringung seiner\nFrau ins Krankenhaus nicht ihrer Rettung, sondern ausschließlich der Stützung seiner Legende vom Raubüberfall\ndienen sollte, wenn es vielmehr für möglich ansah, daß\nder Angeklagte angesichts der unmittelbaren Folgen seiner\nTat anderen Sinnes wurde und das Krankenhaus mit dem ernstlichen Ziel der Hilfeleistung und Erhaltung des Lebens der\nVerletzten aufsuchte, so liegt das ausschließlich im Bereich\ntatrichterlicher Würdigung. In diesem Sinne durfte das\nSchwurgericht sehr wohl den Ruf des Angeklagten \"Hilfe,\nHilfe, meine Frau verblutet\" als Ausdruck einer solchen\nWillensrichtung bewerten, obwohl eine Äußerung dieses\nInhalts auch als Hilfsmittel der geplanten Täuschung\nvorstellbar ist. Daß der Angeklagte sich nicht selbst\nauf einen Rücktritt vom Versuch berufen hat, ergibt sich\nals notwendige Folge seines Leugnens der Tat.\n\n-6-\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft\nbestand für das Schwurgericht schließlich auch kein Anlaß, die Anwendbarkeit der §§ 224, 225 StGB zu prüfen.\nEine Folge nach § 224 StGB ist nicht eingetreten. Der\nGedanke, daß der Angeklagte eine solche Folge als Vorstufe der Tötung beabsichtigt haben könnte, erscheint\nals so abseitig, daß seine Nichterörterung keinen sachlichen Mangel des Urteils begründen kann.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-29/2-str-511-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-29/2-str-511-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.497155+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-10-29/2-str-511-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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