{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-14","aktenzeichen":"1 StR 586/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_586/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Hugo -u:\nCE, geboren am u 1914 in “, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung u.a,\n\nos\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. Oktober 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr, Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt u \n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 2, Juni 1975 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in zwei Fällen und wegen versuchter\nBrandstiftung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, Im übrigen\nhat die Strafkammer den “Angeklagten freigesprochen, Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob und in welchen Unfang die vom Angeklagten behaupteten Verfahrensverstöße\nvorliegen, denn der Angeklagte wäre durch sie jedenfalls\nnicht beschwert, Die Strafkammer hat ihn in den Fällen\n\nII 1 und 2 der Anklage (Fälle DB und De) freige-\n\nsprochen (UA S, 17, 18). Nur auf diese Entscheidungen könnten\n\nsich die gerügten Unterlassungen ausgewirkt haben.\n\nB. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, Ir übrigen ist sie unbegründet.\n\nI, Der Schuldspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht\nzu beanstanden,\n\n1. Mit dem vorsätzlichen Anzünden der Feldscheunen,\nin denen landwirtschaftliche Vorräte lagerten (Fälle II 4\nund 2 der Urteilsgründe), war der Tatbestand des § 308\nAbs. 1 StGB durch zwei selbständige Handlungen erfüllt.\nAuch der zu II 3 der Urteilsgründe abgehandelte Versuch\nbietet keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nIn keinem der festgestellten Fälle läßt die Strafkammer\nZweifel an der Schuld des Angeklagten erkennen. Das Gericht\nwar im Fall RER nicht gehindert, dem Angeklagten zu\nglauben, soweit dessen Angaben sich auf seine eigene Tätigkeit bezogen, ihm aber nicht zu folgen, soweit er die Beteiligung eines Jugoslawen behauptet hat (UA S. 13, 14).\nDie dagegen gerichteten Ausführungen der Revision stellen\nunzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters\ndar. Daß die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten\nim Fall II 3 der Urteilsgründe Rückschlüsse auf die innere\nTatseite im Fall II 2 gezogen hat, ist nicht als Denkfehler zu werten,\n\n2. Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen.\n\na) Die Strafkammer sieht die Voraussetzungen erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2\nStGB a.F. und des § 21 StGB n.F. als gegeben an. Sie hält\ndie Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten\neinzusehen, und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu\nhandeln, für erheblich vermindert. Sie stellt fest, beim\n\nAngeklagten hätten zu den Tatzeiten ein altersbedingter\nleichter organischer Hirnabbau als Folge einer Gefäßsklerose\nund eine mittelgradige alkoholische Beeinflussung bestanden.\nBeides zusammen habe eine strafrechtlich ins Gewicht fallende\nBewußtseinsstörung bewirkt, Für die Annahme völliger Schuldunfähigkeit bestehe dagegen kein Anlaß, weil der Angeklagte\n\"recht zielbewußt\" gehandelt habe und in allen Fällen \"eine\nsehr deutliche und ausgeprägte Erinnerung an die Taten\"\n\nhabe erkennen lassen (UA S. 27, 28).\n\nb) In der gleichzeitigen Bejahung beider Alternativen\ndes § 51 Abs, 2 StGB a.F. und § 21 StGB n.F. kann eine\nVerkennung der Rechtsgrundsätze liegen, die besagen, daß\neine solche Anwendung der Vorschriften nicht deren Sinn\nentspricht (BGHSt 21, 27; BGH, Urteil vom 16. September 1975\n- 1 StR 374/75). Bei der Feststellung einer nur erheblich\nverminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im\nEinzelfall die Einsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder\nnicht. Beides ist bei der Verminderung dieser Fähigkeit möglich, Aber nur wenn der Täter das Unrecht seines Handelns\nkannte oder kennen mußte, ist Raum für die Überlegung, ob\ner sich infolge seiner Steuerungsfähigkeit nach seiner Einsicht verhalten konnte oder ob diese Fähigkeit erheblich\nvermindert war. Ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann\nkeine Hemmungen einschalten,\n\nc) Die Feststellungen ergeben jedoch, daß die Strafkammer nicht fehlendes Unrechtsbewußtsein, sondern nur\nerheblich vermindertes Hemmungsvermögen angenommen hat.\n\n-5-\n\nDer Angeklagte handelte zielbewußt. Sein Verhalten war\nplanvoll und zweckgerichtet. Im Fall II 1 trug er dem\nWirt im 300 m vom Tatort entfernten Vereinsheim auf,\nnicht zu erwähnen, daß er \"an diesem Abend am Vereinshei\ngewesen sei\" (UA S, 12). Nach dem Versuch, die Tankstell\nanzuzünden, und seiner Festnahme erklärte er spontan,\n‚er sei nicht der Brandstifter von CE (vA Ss. 10).\nDer organische Hirnabbau war nur \"leicht\" (UA S, 27),\nder Alkohol wirkte lediglich als \"enthemmender Faktor\nbeim Zustandekommen von Primitiv- oder Explosivreaktioneı\n(UA S. 27). Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war\ndanach nicht ausgeschlossen,\n\nd) Daß die Strafkammer bei der Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit die \"genaue Erinnerung an den Tathergang\" (UA S. 12, 15, 16, 28) und das zielbewußte Verhalten des Angeklagten (UA S, 28) berücksichtigt hat,\nist an sich rechtlich nicht unbedenklich, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter noch die Tragweite seiner\nHandlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Henmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil\nvom 16. September 1975 - 1 StR 374/75). Hier ist die Erwägung jedoch unschädlich, weil das Landgericht die erheb\nliche Verminderung des Hemmungsvermögens rechtlich einwan\nfrei festgestellt und damit den vollständigen Wegfall des\nHemmungsvermögens ausgeschlossen hat,\n\nII. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rech\nfehler erkennen,\n\nIII. Dagegen kann die Anordnung der Maßregel nicht bi\n\nstehen bleiben, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB\nnicht hinreichend dargetan sind,\n\n1. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist\ngemäß § 2 Abs. 6 StGB, wenn gesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur\nZeit der Entscheidung gilt. Für die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus ist nichts abweichendes\nbestimmt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75).\n\n2.2) Die Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus setzt nach § 63 StGB u.a.\nvoraus, daß die zur Tatzeit bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf einer geistigen Erkrankung\noder Abartigkeit oder Jedenfalls auf einer besonderen\nkörperlichen Beschaffenheit beruht, die in Verbindung\nmit suchtbedingter Alkoholaufnahme zu schweren Gefahren\nführt (BGHSt 7, 35, 36). Der länger andauernde Zustand\ndes Täters darf kein Charaktermangel sein, sondern muß\nKrankheitswert haben (BGHSt 10, 57, 60).\n\nb) Mit der Feststellung, der Angeklagte leide an\neinem \"altersmäßig bedingten leichten organischen Hirnabbauprozeß, Folgen einer Gefäßsklerose\" (UA S. 27, 36),\nund der mittelgradigen Alkoholbeeinflussung ist weder\ndas Vorliegen einer geistigen Erkrankung noch das Bestehen\neiner krankhaften Alkoholsucht noch das Vorhandensein\neiner krankhaften dauernden Alkoholunverträglichkeit hinreichend dargetan.\n\nAuch ein zu früh einsetzender Altersabbau im Sinne\neines cerebral-arteriosklerotischen Gefäßprozesses kann\nder normalen Entwicklung eines Menschen entsprechen\n(BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 517/74). Er\nbraucht keinen Krankheitswert zu haben, der den schwerwiegenden Eingriff des § 63 StGB rechtfertigt. Das gilt\ninsbesondere, wenn die sklerotischen Veränderungen leichter Natur sind. Für eine suchtbedingte Alkoholaufnahme\nfinden sich ebensowenig Anhaltspunkte wie für krankhafte\nAlkoholintoleranz,\n\nFührt das Zusammenwirken von leichtem Hirnabbau und\nAlkohol zu Straftaten, so bleibt zu prüfen, ob zu einer\nnoch im Bereich der Norm liegenden körperlichen Eigenschaft lediglich eine als Charaktermangel zu wertende\nNeigung zum Alkohol und zu Primitivreaktionen hinzutritt,\nEine solche Erwägung ist zu vermissen. Für sie bestand\naber umso mehr Veranlassung, als die Strafkammer bei der\nVerhängung der Maßregel in der Prognose und im Ergebnis\nvom Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen abgewichen ist, Die Gefahr, daß ein geistig noch als normal\nzu wertender Mensch unter Alkoholeinfluß strafbare Handlungen begeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in § 330 a\nund § 64, nicht aber in § 63,\n\n3. Die Aufhebung erstreckt sich auf den gesamten\nBereich der tatsächlichen Feststellungen zu § 63 StGB\n(BGH, Urteil vom 24, Juli 1973 - 1 StR 237/73). Anhaltspunkte dafür, daß die Strafhöhe durch die angreifbaren\n\nErwägungen zu § 63 StGB in rechtsirriger Weise zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, bestehen nicht,\n\nPfeiffer Loesdau Mösi\n\nWoesner Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/1-str-586-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-14/1-str-586-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.078406+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-10-14/1-str-586-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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