{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-10-08","aktenzeichen":"2 StR 404/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 404/75 URTEIL\ny 225\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Dieter Ernst 2 EB zus KB, zevoren\nam ED ' 9:5 in CO TE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten,\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt (EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n10. März 1975 aufgehoben,\n\n4, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden\nist,\n\n2. in dem gegen ihn ergangenen gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu 2 wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nb7\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen überfiel der Angeklagte die\nZeugin R@B, als sie eine Geldbombe in den Nachttresor\neiner Bank werfen wollte. Er zog solange an der von der\nZeugin an einem der Tragebügel festgehaltenen Einkaufstasche, in der sich der Geldbehälter sowie unter anderen\neine Geldbörse und eine Jacke befanden, bis der Bügel abriß, und flüchtete mit der Beute. Die Zeugin verfolgte ihn.\nAuf ihr Rufen hin versuchte der Zeuge VB, den Angeklagten\naufzuhalten. Dieser schlug darauf mit der Tasche in Richtung\ndes Zeugen. Dessen Ehefrau, die nach der Tasche greifen\nwollte, stieß er zur Seite. Im Verlauf der Auseinandersetzung fiel die Geldbombe aus der Tasche. Der Angeklagte\nsetzte, \"nachdem er den Widerstand der Zeugen m :_-\nbrochen hatte,\" die Flucht mit der Einkaufstasche fort.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Raubs sowie Nötigung\n(der Eheleute U) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig. Dagegen hat die Sachrüge zum Teil\nErfolg.\n\n-_L-\n\nZwar bestehen gegen die Verurteilung wegen Raubs\nkeine rechtlichen Bedenken. Jedoch kann neben dieser\nVerurteilung nicht auch die wegen Nötigung bestehen\nbleiben. Durch seine Tätlichkeiten gegenüber den Zeugen UM hat er an sich nicht nur den Tatbestand der\nNötigung, sondern den des räuberischen Diebstahls (§ 252\nStGB) erfüllt. Daß es sich bei der Vortat nicht um einen\nDiebstahl, sondern um einen Raub handelte, steht nicht\nentgegen (BGHSt 21, 377, 379; BGH GA 1969, 347 £; BGH\nbei Dallinger MDR 1969, 359 f). Dieser war noch nicht\nbeendet, da es an der endgültigen Sicherung der Beute\nfehlte, wohl aber vollendet. Nach der vom Bundesgerichtshof in den letzten Jahren in ständiger Rechtsprechung\n(vgl. u.a. BGHSt 26, 95; BGH NJW 1968, 2387; BGH GA 1969,\n347 £; BGH bei Dallinger MDR 1969, 358 f) vertretenen\nAnsicht ist der Zeitpunkt der Vollendung, nicht derjenige\nder tatsächlichen Beendigung der Vortat entscheidend für\ndie Abgrenzung des räuberischen Diebstahls vom Raub. Soweit in BGHSt 20, 194 und BGH NJW 1968, 2252 von einer\nanderen Auffassung ausgegangen ist, braucht hierauf nicht\neingegangen zu werden. Abgesehen davon, daß die betreffenden Strafsenate inzwischen nicht mehr an diesem früheren\nStandpunkt festgehalten haben, wie ihre vorstehend erwähnten\nneueren Entscheidungen zeigen, würde jene überholte Meinung\nim vorliegenden Fall aber auch nicht zu einem anderen als\ndem Ergebnis führen, zu dem der Senat auf der Grundlage\nder nunmehr einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt. Daß der Angeklagte gegen die Zeugen vun\nGewalt in der Absicht der Beutesicherung angewandt hat,\nfolgt aus den Urteilsfeststellungen.\n\nObwohl somit die Voraussetzungen des § 252 StGB gegebe!\nsind, scheidet eine Verurteilung unter diesem Gesichtspunkt\naus, weil zwischen dem vorausverübten Raub und dem räuberis‘\n\ne\n\n-5-\n\nDiebstahl Gesetzeskonkurrenz besteht (BGHSt 21, 377,\n380; BGH, Urteil vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/07 -\nund BGH GA 1969, 347 f).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-08/2-str-404-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-08/2-str-404-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.932844+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-10-08/2-str-404-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1975-10-08","dockets":["2 StR 404/75"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.10.1975 – 2 StR 404/75","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-08/2-str-404-75","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n10. März 1975 aufgehoben,\n\n4, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden\nist,\n\n2. in dem gegen ihn ergangenen gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu 2 wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nb7\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/252","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"252","label":"§ 252 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:14.932844+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}