{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-28","aktenzeichen":"4 StR 366/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 366/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Herbert Wilhelm H EEEEEB zus AEB-GEB, geboren am U '°?© in CE, zur Zeit\nin Strafhaft i.a.S.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs hat in der\nSitzung vom 28. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nHürxthal,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Münster (Westfalen)\n\nvom 15. Januar 1975\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte der\nvollendeten und der versuchten Vergewaltigung, beide in Tateinheit, schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter Vergewaltigung in Tatmehrheit (§ 53 StGB nF) mit versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde.\n\nI. Als fehlerhaft bezeichnet es die Revision, daß\ndas Landgericht die Aussagen der Zeugin Angelika Egg,\ndes Opfers der vollendeten Vergewaltigung, im Wege der\nkommissarischen Vernehmung in das Verfahren eingeführt\nhat.\n\nDas Verfahren des Gerichts war jedoch rechtlich\neinwandfrei.\n\nDie Strafkammer hat unter den gegebenen Umständen\nmit Recht die kommissarische Vernehmung der Zeugin EB\ndurch einen beauftragten Richter - hier den Vorsitzenden - beschlossen, hierauf die Hauptverhandlung unterbrochen und schließlich in der fortgesetzten Hauptverhandlung die über die kommissarische Vernehmung aufgenommene Niederschrift verlesen lassen. Die kommissarische Vernehmung der Zeugin und die Verlesung der Niederschrift darüber begegnen nach § 223 Abs. 1, § 251\nAbs. 1 Nr. 2 StPO keinen Bedenken. Insbesondere stand\nder § 245 Satz: 1 StPO der Anordnung und Durchführung\n\n- L-\nder kommissarischen Vernehmung nicht entgegen.\n\nIn der vorliegenden Sache wollte die Zeugin EM.\ngerade nicht zur Hauptverhandlung kommen; sie wollte jedenfalls nicht dort bleiben und in der Hauptverhandlung\naussagen. Sie ist zum Gericht nur gekommen, damit sie\nvom Sachverständigen Dr. MBuntersucht werden könnte;\nsie hat sich dann schließlich auch bereit gefunden, sich\nvon einem Einzelrichter - aber keinesfalls vor dem gesamten Gericht in der Hauptverhandlung - vernehmen zu\nlassen. Schon hiernach ist es zweifelhaft, ob man ihr\nSich-Aufhalten an der Gerichtsstelle als ein \"Erscheinen in der Hauptverhandlung\" werten kann. Das mag aber\ndahinstehen.\n\n\"Erschienen\" ist nämlich selbst ein an der Gerichtsstelle (im Sitzungssaal) sich aufhaltender Zeuge nur dann, wenn er in zulässiger Weise vernommen werden kann (BGHSt 17, 337/338 - Leitsatz 5 -; Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 245 StPO Anm. 5 a; KMR - Müller/Sax -\n6. Aufl. § 245 StPO Anm. 3).\n\nHier steht außer Zweifel, daß eine Vernehmung\nder Zeugin in der Hauptverhandlung unzulässig gewesen wäre. Schon auf Grund verschiedener Aktenstellen\nwie besonders nach einer fernmündlichen Mitteilung\ndes \"zuständigen Sozialarbeiters Cm\" (Bad. 11\nBl. 167 d.A.) war es fraglich, ob der Zeugin EM\nwegen einer bei ihr vorliegenden geistigen Störung\neine Vernehmung in der Hauptverhandlung zugemutet\nwerden könne. Bevor dann aber das Gericht die kommissarische Vernehmung der Zeugin anordnete, hat es\n\n7\n\n-5.\n\nauf Grund der Bekundungen der Sachverständigen Diplon-Psychologin NG (Bd. II Bl. 168 i.V.m. Bl. 103/104 d.A.)\nund besonders des Sachverständigen Dr. MB festgestellt,\ndaß sich mit Rücksicht auf Gesundheit und Leben der Zeugin ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht verantworten ließ. Dieser Grund, der in dem Beschluß über die\nAnordnung der kommissarischen Vernehmung angegeben ist,\nhatte in der Hauptverhandlung auch dem Verteidiger eingeleuchtet, der sich ausdrücklich mit der kommissarischen\nVernehmung einverstanden erklärte (Bd. II Bl. 168 d.A.).\nIn den schriftlichen Urteilsgründen ist dieser Grund eingehend erörtert (UA S. 38 - 41).\n\nII. Auf die Sachrüge muß der gesamte Inhalt des\nangefochtenen Urteils überprüft werden.\n\n1. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts\nist klar und eindeutig. Widersprüche, Denkfehler oder\nVerstöße gegen Erfahrungssätze sind nicht zu erkennen.\nLiegen aber solche nicht vor, so kann die Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter vorbehalten ist, im\nRevisionsrechtszug nicht mit Erfolg in Frage gestellt\nwerden,\n\n2. a) Daß sich der Angeklagte der vollendeten\nVergewaltigung der Angelika Ef und der versuchten\nVergewaltigung der Mechthild TB schuldig gemacht\nhat, liegt den Urteilsfeststellungen zufolge auf der\nHand. Nähere Ausführungen darüber sind nicht geboten.\n\nb) Zu Unrecht hat sich aber das Landgericht auf\nden Standpunkt gestellt (UA S, 58), es handele sich\n\n-6 -\n\n\"nicht um ein und dieselbe Handlung im Sinne des\n\n§ 52 StGB\". Offenbar hat das Landgericht unter \"Tat\"\nim Sinne des § 177 StGB die Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Täter und seinem Opfer verstanden. Gerade das trifft aber nicht zu. Tathandlung ist\nnach § 177 StGB vielmehr die durch Gewalt oder durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben\nbegangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf. Es kommt nach der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes nicht einmal darauf an, ob der Beischlaf, zu dem das Opfer von dem Täter genötigt wird\noder im Falle des Versuchs jedenfalls genötigt werden\nsoll, von dem Täter selbst oder von einem Dritten ausgeführt wird oder werden soll.\n\n\"Dieselbe Handlung verletzt... dasselbe Strafgesetz\" (bei der hier allein in Betracht kommenden gleichartigen Idealkonkurrenz, bei der dasselbe höchstpersönliche Rechtsgut mehrerer Personen angegriffen wird)\n\"mehrmals\", wenn mindestens einer ihrer Teile dazu\nbeiträgt, den Tatbestand des Gesetzes mehrmals (im\nVerhältnis gegenüber den mehreren Opfern) zu erfüllen\n(vgl. RGSt 66, 359, 362 mit weiteren Hinweisen; BGHSt\n1, 20 ff; 6, 81; 18, 66, 695 - ständige Rechtsprechung -).\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte mehrere der Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib und Leben, durch die er die beiden Mädchen\nzum Beischlaf genötigt hat (EM) pzw. nötigen wollte\n\n(TUE) , einheitlich gegenüber beiden Mädchen vorge-\n\n- 7 -\n\nnommen, Nachdem sich der Angeklagte dazu entschlossen\nhatte, mit den Mädchen (beiden Mädchen) \"notfalls unter\nAnwendung von Gewalt\" geschlechtlich zu verkehren\n\n(UA S, 25), bedrohte er sie - beide einheitlich - unter Vorhalten eines größeren, aufklappbaren Messers,\nGleichzeitig forderte er beide Mädchen auf, sich auszuziehen. Nachdem die Mädchen diesem Verlangen nachgekommen waren und er darauf das Messer wegsteckte,\nerschreckte er sie wiederum beide mit den Worten:\n\n\"Wenn ihr schreit, hole ich es wieder heraus\". Während\nsodann der Angeklagte zuerst mit Angelika Ef den Geschlechtsverkehr vornahm und anschließend mit Mechthild\nTEE geschiechtlich verkehren wollte, hatte der Angeklagte \"während des gesamten bisherigen Geschehens den\nimmer wieder auftretenden Widerstand der Mädchen gegen\nseine Forderungen und gegen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs u.a. auch dadurch gebrochen, daß er\nimmer wieder das Messer aus dem Handschuhfach hervorholte und den Mädchen damit drohte\"(UA S. 28/29).\n\nEs ist also eindeutig festgestellt, daß durch\n\"dieselbe Handlung\" des Angeklagten - und zwar durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben -\nAngelika EB zum Geschlechtsverkehr genötigt worden\nist und Mechthild To dazu genötigt werden sollte.\nDer Angeklagte hat somit die vollendete Straftat gegenüber dem einen und die versuchte Straftat gegenüber dem\nanderen Mädchen gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit\nbegangen. Da sich diese rechtliche Folgerung aus den\nUrteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat\nden Urteilsspruch insoweit selbst berichtigen. Der\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Denn es ist ausge-\n\n-8 -\n\nschlossen, daß sich der Angeklagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf\nhingewiesen worden wäre, daß die beiden Straftaten möglicherweise nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit\nstehen.\n\n3, Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Statt zweier Einzelstrafen\nund einer Gesamtstrafe mıß nunmehr eine einzige Einzelstrafe neu festgesetzt werden.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt von\nselbst auch der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl insoweit das angefochtene Urteil einen\nRechtsfehler nicht erkennen läßt. Das Landgericht wird\nauch darüber neu zu befinden haben.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-366-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-366-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.888682+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-08-28/4-str-366-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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