{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-20","aktenzeichen":"2 StR 197/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ru\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 197/75 URTEIL\n0.8.75 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundeswehrangehörigen Uwe Willi KB zus YW@@,\n\ngeboren am EB 951 in , zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nob\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n' Justizhauptsekretär na\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Koblenz vom 3. Mai 1974\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte geriet in der Nacht vom 1. zum 2. September 1972 nach einverständlich durchgeführtem Geschlechtsverkehr mit der damals 18jährigen Ingrid REED in eine\n\nAuseinandersetzung, in deren Verlauf er die Frau bis\nzur Bewußtlosigkeit würgte, dann der Bewußtlosen ihren\nPullover um den Hals schlang und sie damit erdrosselte.\nDas Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine\nwirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit\n\nder er das V_rfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei kann die\nVerfahrensrüge unerörtert bleiben, da die Sachbeschwerde durchdringt.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die\nAnwendung des § 213 StGB ablehnt, begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht meint, daß \"bei\nBerücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs sowie\nder Täterpersönlichkeit mildernde Umstände nach § 213 StGB nicht angenommen werden können\". Dem kann in dieser\nAllgemeinheit nicht gefolgt werden. Immerhin begann, wie\nim Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA S. 7), der\nAngeklagte Ingrid Rp nicht ohne jeden ersichtlichen\nGrund zu würgen, sondern erst, nachdem diese ihn gefragt\nhatte, ob er sich ihretwegen scheiden lassen wolle, sie\nihm nach Verneinung dieser Frage mit einer nicht gerechtfertigten Anzeige wegen Vergewaltigung gedroht hrtte und\ndieser Äußerung schließlich noch weitere \"heftige Vorwürfe\"\ngefolgt waren. Ob, wie die Revision meint, in dem festgestellten Verhalten der Frau eine schwere Beleidigung\nim Sinne des § 213 StGB zu sehen ist, braucht nicht entschieden zu werden; in jedem Fall lag darin, vor allem\nin der Drohung mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung,\neine vom Angeklagten nicht mitverschuldete, ihn überraschende Provokation, die nach Art und Schwere die\nAnnahme eines \"anderen mildernden Umstands\" (jetzt eines\n\n917,\nL-\n\n\"sonstigen minder schweren Falles\" nach § 213 StGB 1975)\nso nahelegt, daß sich das Schwurgericht damit im einzelnen hätte auseinandersetzen müssen (vgl. zum Verhältnis\nmildernder Umstand - minder schwerer Fall BGHSt 26, 97).\nDiese Auseinandersetzung läßt das angefochtene Urteil\n\nvermissen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen,\ndaß das besonders geartete Verhalten der später Getöteten\nauch einen allgemeinen Strafmilderungsgrund darstellen Kann.\nDie Gründe des angefochtenen Urteils lassen es zweifelhaft\nerscheinen, daß das Schwurgericht dies in ausreichenden Maße\n\nberücksichtigt hat.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-20/2-str-197-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-20/2-str-197-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.591090+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-08-20/2-str-197-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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