{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-08-06","aktenzeichen":"2 StR 256/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_256/75 URTEIL\ngerr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Werner Edgar M EEE aus 'LB:\ngeboren am EEEEEEED 194: in ul, BEE\n\nwegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nUV\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Wilims,\nKirchhof,\nBaumgarten,\nDr. Meyer,\nals beisitzender Richter,\n\nRichter am Landgericht Dr. 3\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Trier vom\n25, Februar 1975 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte unternahy, während er einer noch nicht\nvierzehn Jahre alten Schülerin in deren Elternhaus\nRechenunterricht erteilte, eine sexuelle Annäherung. Er\nlegte unvermittelt seine Hand auf das Knie des Mädchens\nund fuhr unter dem Rock, jedoch über der Strumpfhose\nan dem Oberschenkel bis an den unteren Rand des Schlüpfers\nhoch. Er wollte für einen Augenblick, wenn auch nur über\nStrumpfhose und Schlüpfer an den Geschlechtsteil greifen,\nließ jedoch davon ab, als das Mädchen seine Hand beiseite\nschob.\n\nDas Landgericht hat gegen ihn wegen eines versuchten\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit versuchtem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§§ 174\n\n&b\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 176 Abs. 1 und 6, 52, 22, 23 StGB 1975)\n\neine Verwarnung ausgesprochen und unter Vorbehalt der Verurteilung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestimmt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die\nmit Strafvorbehalt erteilte Verwarnung und begehrt die sofortige Verurteilung zu der festgesetzten Geldstrafe. Sie\nmeint, das Landgericht habe zu Unrecht besondere in der\nTat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegende Umstände im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 für gegeben gehalten. Außerdem sei eine Verurteilung zu Strafe\nauch zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 59 Abs. 1\nNr. 3 StGB 1975) geboten.\n\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nNach den Feststellungen hat die Tat für den Angeklagten ungewöhnlich schwere Folgen gehabt. Sie führte\nwegen der mit der Einleitung des Verfahrens verbundenen\nAufregungen zur Verschlimmerung seines Asthmaleidens und\nzu Spannungen in seiner Ehe. Seine Ehefrau erlitt einen\nSchock und mußte sich wegen der Gefahr einer Fehlgeburt\nin stationäre Behandlung begeben. Die Geburt trat dann\nzu spät ein. Das Kind kam mit erheblichen Schäden zur\nWelt. Bei diesen ungewöhnlichen außerstrafrechtlichen\nFolgen eines für das betroffene Mädchen selbst im Ergebnis\nfolgenlosen Verhaltens des Angeklagten, an dessen strafrechtlicher Ahndung nicht einmal den Eltern der Verletzten\ngelegen ist, hat das Landgericht zutreffend eine Verurteilung zu Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht\nals geboten angesehen.\n\nDie angeführten Tatsachen haben gleicherweise Gewicht\nals in der Persönlichkeit des Täters liegende besondere\nUmstände, die im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB. seine\nVerschonung mit der Verurteilung zu Strafe angezeigt :erscheinen lassen. Insofern hat die 'Strafkamner weiter zutreffend berücksichtigt, daß der bisher unbestrafte Angeklagte ein besonders begabter und gut beurteilter Lehrer\n\nist, der sich um seine Schüler auch außerhalb ‘des ‚eigentlichen Schulbetriebs erzieherisch kümmert und dessen Tat\neine einmalige aus der Versuchung des Augenblicks 'entstandene, durch offenbar ungewohnten Alkoholgenuß mitverursachte Entgleisung war.\n\nIb\n\nBedenken könnten allenfalls bestehen, soweit die\nStrafkammer auch im Hinblick auf die Tat das Vorliegen\nbesonderer Umstände im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nbejaht hat. Es wäre indes verfehlt, hier unter allen\nUmständen die Begehung der Tat in einer Konfliktslage\nzu fordern. Auch im Zusammenhang mit der entsprechenden\nRegelung in § 56 Abs. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof\ndie Fälle einer Konfliktslage immer nur als besonders\nmarkante Beispiele, nicht als ausschließliche Möglichkeit\nfür eine in diesem Sinne beachtliche Besonderheit der Tat\nangesprochen (BGHSt 25, 142; BGH Urt. vom 25. 2. 195\n- 1 StR 706/74 u. Urt. vom 30. 4. 1975 - 1 StR 103/75).\n\nIm Bereich des § 59 StGB, wo es im Gegensatz zu § 56\n\nAbs. 2 StGB um Straftaten mit verhältnismäßig geringem\nUnrechts- und Schuldgehalt geht, die nur die Ahndung\n\nmit einer Geldstrafe erfordern, erscheint es angebracht,\neine solche Besonderheit auch darin zu finden, daß die\nTathandlung als solche in Umfang und Intensität ungewöhnlich\ngeringes Gewicht hat. Insofern hat die Strafkammer mit Recht\nbetont, daß die Tat des Angeklagten, bei der man von einem\nim Zaghaften steckengebliebenen Versuch reden könnte, an\n\nder unteren Grenze. strafwürdigen Unrechts auf dem Gebiete\n\ndes Sexualstrafrechts liege. In Fällen dieser Art kann\nes dem Tatrichter nicht verwehrt sein, von dem neuen\nInstitut der Verwarnung mit Strafvorbehalt Gebrauch zu\nmachen, sofern dieses überhaupt praktische Bedeutung\n\ngewinnen soll.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-06/2-str-256-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-06/2-str-256-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.077544+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-08-06/2-str-256-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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