{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-07-24","aktenzeichen":"4 StR 321/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 321/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unteroffizier Horst DEE zus DEE.\ndort geboren am EEEES 1950,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a,\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24, Juli 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms,\nBörtzler,\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin en\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nKaiserslautern zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen können nicht durchgreifen.\n\n1. Der Grundsatz über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist nicht verletzt worden.\n\na) Ein Gericht kann wegen Besorgnis der Gefährdung\nder Sittlichkeit gemäß § 172 Nr. 1 GVG die Öffentlichkeit \"für die Verhandlung oder für einen Teil davon\"\n(ausgenommen allein die Verkündung des Urteils, jedenfalls der Urteilsformel: § 173 GVG) ausschließen.\n\nIm vorliegenden Fall hat sich schon vor dem Eintritt\nin die Beweisaufnahme, nämlich während der ihr grundsätzlich vorausgehenden Vernehmung des Angeklagten zur Sache\n(vgl. 8 243 Abs, 4, § 244 Abs. 1 StPO) das Bedürfnis ergeben, die Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung\nder Sittlichkeit auszuschließen, Das Gericht hat dann im\nEinverständnis mit den Beteiligten den Ausschluß der\nÖffentlichkeit \"für die Dauer der Beweisaufnahme\" angeordnet. Dieser Beschluß wurde sofort ausgeführt. Darauf wurde\ndie Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu Ende geführt\nund dann die Beweisaufnahme vorgenommen.\n\n-u_\n\nHieraus ergibt sich klar und eindeutig, daß das\nLandgericht den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht nur\nfür die Dauer der Beweisaufnahme im eigentlichen, engen Sinn anordnen wollte und angeordnet hat, sondern\nfür den Verfahrensabschnitt, in dem der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Sachverhalt festgestellt\nwerden sollte,\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nanerkannt, daß von der Anordnung des Ausschlusses der\nÖffentlichkeit auch Vorgänge und Prozeßhandlungen erfaßt werden, die mit dem Teil der Hauptverhandlung,\nfür den der Ausschluß der Öffentlichkeit angeordnet\nworden ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehen und\nsich aus ihm unmittelbar ergeben (Entscheidungen vom\n28. Januar 1971 in GA 1972, 184 sowie vom 7. Mai 1974\nbei Dallinger in MDR 1975, 194, 198). Hiernach kann\nes nicht beanstandet werden, daß während des Ausschlusses der Öffentlichkeit die bisherige Unbestrafheit des\nAngeklagten festgestellt und die Strafverfolgung wegen\nBeleidigung gemäß § 154 a StPO durch Gerichtsbeschluß\nausgeschlossen wurde,\n\nb) Daß der Staatsanwalt mit seinen Schlußausführungen noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit begann, war zwar nicht mehr von dem Gerichtsbeschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit erfaßt. In dem Sitzungsprotokoll ist aber - wie die Revision ausdrücklich und zutreffend geltend macht -\nfestgestellt, daß \"kurz\" nach den Beginn des Plädoyers\ndes Vertreters der Staatsanwaltschaft nochmals \"in die\nBeweisaufnahme eingetreten\" und die Öffentlichkeit\n\n- 5 -\n\nwiederhergestellt wurde. Das ist ganz offensichtlich\ngeschehen, weil alsbald erkannt worden war, daß der\nVerfahrensordnung zuwider der Staatsanwalt unter Ausschluß der Öffentlichkeit mit seinem Vortrag begonnen\nhatte, und weil gerade vermieden werden sollte, daß\ndadurch die Weiterführung der Verhandlung und der Bestand des Urteils gefährdet werden könnten. Deswegen\nmuß aus dem Vermerk der Sitzungsniederschrift, daß\n\nder Staatsanwalt nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit sich auf seine bereits gemachten Ausführungen\n\"bezog\" und \"in seinem Plädoyer fortfuhr\", die klare\nund eindeutige Folgerung gezogen werden, daß der\nStaatsanwalt den gesamten wesentlichen Inhalt seiner\nSchlußausführungen in öffentlicher Sitzung vorgetragen hat. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht gegeben.\n\n2. Die in der Revisionsbegründungsschrift vom\n&. Mai 1975 unter II (Seiten 2 - 14) vorgetragenen\nVerfahrensrügen sind ganz überwiegend offensichtlich\nunbegründet, Es besteht nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen:\n\na) Soweit Personen in der Hauptverhandlung als\nZeugen oder Sachverständige vernommen worden sind,\nunterliegen der Beweiswürdigung des Gerichts nicht\nihre in den Akten niedergelegten Erklärungen (schriftlicher Art oder bei Vernehmungen), sondern die in der\nHauptverhandlung gemachten Angaben. Frühere, mit den\nAussagen in der Hauptverhandlung übereinstimmende oder\nauch ihnen widersprechende Äußerungen solcher Personen\ndürfen aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, sofern sie in zulässiger Weise (z.B. durch Vor-\n\n-6-\n\n) in die Verhandlung eingeführt worden sind. Daß\ntrafkammer insoweit Fehler unterlaufen seien,\nist -— auch bei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - nicht ersichtlich,\n\nhzlte\na\n1\n\nder\n\nb) In der Revisionsbegründungsschrift wird unter\nf (Seiten 8/9) gerügt, daß das Kind Carmen in der\nHauptverhandlung durch die Schöffin EB \"vernommen\"\nworden sei.\n\nEs kann dahinstehen, ob darin, daß und wie die\nAnhörung des Kindes durch die Schöffin Em herbeigeführt und vorgenommen worden ist, ein Verstoß gegen\ndas Verfahrensrecht gefunden werden kann. Denn auf\neinem etwaigen Verfahrensfehler dieser Art beruht das\nUrteil nicht. Aus der Sitzungsniederschrift und dem\nUrteil geht nämlich hervor, daß das Gericht nicht den\ndurch die Schöffin EM vermittelten Inhalt einer\ndurch sie vorgenommenen Vernehmung des Kindes festgestellt hat. Das Gericht hat vielmehr lediglich bei\nder Beweiswürdigung verwertet, daß das Kind dem Vorsitzenden auf dessen Frage bestätigt hat, seine von\nihm - dem Kinde - der Schöffin EB gegenüber soeben\ngemachten kurzen Angaben seien richtig und wahr. Dagegen bestehen keine Bedenken, weil das Gericht damit\nnur Äußerungen des Kindes verwertet hat, die es auf\nzulässigen Vorhalt in der öffentlichen Verhandlung\nabgegeben hat.\n\n3. Gerüst wird schließlich, das Landgericht habe\nin der Hauptverhandlung sechs Beweisamträge (S. 14/15\nder Revisionsbegründungsschrift) zu Unrecht abgelehnt.\n\n- 7 -\n\nDiese Rüge ist unzulässig. Der Revisionsführer hätte\nnicht nur die Tatsache der Ablehnung der Beweisamträge,\nsondern den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses angeben müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO);\ndurch bloße Bezugnahme auf Aktenstücke kann das nicht\nersetzt werden (BCHSt 3, 213/214; 21, 334/340).\n\nII. Zur Sachrüge:\n\n41, Soweit der Schuldspruch in Frage steht, läßt\n\ndas angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\na) Die tatsächlichen Feststellungen und die\nsonstigen Ausführungen des Urteils sind klar und widerspruchsfrei und nicht von Verstößen gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze beeinflußt, Die demgemäß einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters\n(§ 261 StPO) kann nicht vom Revisionsführer durch\nandere Erwägungen ganz oder teilweise entkräftet\nwerden.\n\nb) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch,\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten rechtlich einwandfrei auch\nder (tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes begangenen) vorsätzlichen Körperverletzung\nschuldig befunden. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Gerichts einen anderen dadurch körperlich\nmißhandelt und/oder an der Gesundheit beschädigt, daß\n\n-8-\n\ner auf das zur Tatzeit erst fünf Jahre alte Kind Carmen\nderart einwirkte, daß sein Verhalten \"bei dem Mädchen\nÜbelkeit hervorrief, so daß es mehrfach am Abend und in\nder Nacht danach erbrechen mußte und Fieber bekam\".\nDiese Folgen hat er nach der Überzeugung des Landgerichts bei der Tatbegehung mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt (UA S. 8). Der zur Strafverfolgung insoweit erforderliche Strafantrag (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt\ndarin, daß der Vater des Kindes die Strafanzeige (B1.1/2\nd.A.), in der er auf die bezeichneten Gesundheitsschäden\nausdrücklich hingewiesen hat, eigenhändig unterschrieben\nhat.\n\n?2, Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben,\n\nZutreffend hat das Landgericht den in § 176 Abs, 1\nStGB nF aufgestellten Strafrahmen angewendet. Es hat,\nda es zugunsten des Angeklagten \"lediglich die Tatsache,\ndaß er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung\ngetreten ist\", gewertet und andererseits mehrere Strafschärfungsgründe hervorgehoben hat, weder einen minder\nschweren noch einen besonders schweren Fall (8 176 Abs.\n3 StGB nF) angenommen. Daher stand ihm ein Strafrahmen\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe\n\nzur Verfügung.\n\nZwar kann es nicht beanstandet werden, daß das\nLandgericht die Tat des Angeklagten nach ihrem Unrechtswie besonders ihrem Schuldgehalt als schwerwiegend angesehen und eine \"empfindliche\" Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet hat. Die Art, in der es die Schwere der\n\n-9-\n\nTat überbewertet und für einen jungen Mann, der sich\ntis zur Tat im Alter von fast 23 Jahren straffrei geführt hatte, eine Strafe von drei Jahren und sechs\nMonaten für erforderlich erachtet hat, muß jedoch Bedenken erwecken.\n\nDas Landgericht ist nicht darauf eingegangen, daß\nder Angeklagte die Tat nicht etwa planmäßig vorbereitet und mit besonderer Energie durchgeführt hat, sondern daß es sich offensichtlich um ein durch die Gelegenheit hervorgerufenes, sekundenschnell abgelaufenes\nVerhalten handelte. Für den Tathergang war es belanglos, daß \"die Tat während eines weihnachtlichen Besuchs\nim Haushalt seiner Schwägerin geschah, wobei der Besuch\nzur endgültigen Aussöhnung mit der Familie Beyer führen\nsollte\"; dieser Gesichtspunkt hätte daher nicht \"zu\nLasten\" des Angeklagten verwertet werden dürfen. Einem\nAngeklagten darf es auch nicht zur Last gelegt werden,\ndaß er eine Tat \"in vollkommen nüchternem Zustand begangen\" hat; das ist der Regelfall eines zur Beurteilung des Tatrichters stehenden Tathergangs. Weiter findet der Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Tat \"nicht\nan die Möglichkeit schwerwiegender psychischer Schäden\ngedacht\", in den Urteilsfeststellungen und -erörterungen keine ausreichende Stütze. Daß der Angeklagte solche psychischen Schäden nicht mit - auch nur bedingtem\nVorsatz herbeigeführt hat, muß nach den Ausführungen\nzum Tatbestand der Körperverletzung (UA S. 8) angenonmen werden. Es kann aber ohne nähere Prüfung nicht gesagt werden, daß der Angeklagte bei seiner einmaligen,\nganz rasch ablaufenden Tathandlung aus Fahrlässigkeit\nnicht daran gedacht habe, daß sein Verhalten bei dem\n\n- 10 -\n\nerst fünf Jahre alten Mädchen möglicherweise \"schwerwiegende psychische Schäden\" hervorrufen könne, Ferner\nist es verständlich, daß der Angeklagte bei seiner\nfernmündlichen Unterredung mit dem Vater des Mädchens\nam Tag nach der Tat auch an die Gefahr gedacht hat,\ndie durch eine Strafanzeige seinem Fortkommen bei der\nBundeswehr entstehen würde. Dafür aber, daß er bei der\nerwähnten Besprechung \"lediglich\" an diese Gefahr gedacht habe, so daß ihm das zum besonderen Vorwurf gemacht werden dürfte, ist bisher kein ausreichender Anhalt ersichtlich. Schließlich erwähnt das Landgericht\n(UA S, 10), daß der Angeklagte \"bisher uneinsichtig\"\ngeblieben sei. Es ist aber zu befürchten, daß das\nLandgericht damit eine rechtlich falsche Erwägung vorgenommen hat. Hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten\ndarf jedenfalls für sich allein nicht strafschärfend\ngewertet werden (BGHSt 1, 103; 1, 105), Aus dem Leugnen des Angeklagten, der angesichts der Zweifelhaftigkeit der Beweislage glaubt, ein strafbares Verhalten\nkönne ihm nicht nachgewiesen werden, kann nicht ohne\nweiteres der Schluß gezogen werden, er sehe nicht ein,\n\nrue\n\n- 11 -\n\nda” das ihm vorgeworfene Verhalten - wenn es begangen\nworden ist und nachgewiesen werden kann - Strafe verdiene,\n\nSchmidt Willms Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-24/4-str-321-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-24/4-str-321-75","retrieved":"2026-10-24 16:45:51.463900+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-07-24/4-str-321-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1975-07-24","dockets":["4 StR 321/75"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.07.1975 – 4 StR 321/75","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-24/4-str-321-75","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nKaiserslautern zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/173","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"173","label":"§ 173 GVG","mentions":1},{"id":"StGB/232","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"232","label":"§ 232 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/172","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"172","label":"§ 172 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:45:51.463900+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}