{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-07-23","aktenzeichen":"2 StR 331/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 331/75 BESCHLUSS\nar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Heinz Fritz Wolfgang R muB\naus BEE, dort geboren am ED 350, zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nVd\n\n03%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Jugendschöffengerichts in Bremen\nvom 25. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Strafe sowie über die\nMaßregel mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Bremen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Jugendschöffengericht in Bremen hat den Angeklagten\nzu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Sprungrevision das\nVerfahren. Er rügt Verletzung des § 246 a StPO.\n\nDer Bundesgerichtshof ist gemäß Art. 312 Abs. 2 EGStGB\nzur Verhandlung und Entscheidung über dieses llechtsmittel\n\nzuständig. Die Verfahrensbeschwerde greift durch. Nach § 245 a\nSatz 1 StPO aF bedurfte es der Zuziehung eines Arztes als Sach\n\nverständigen über den geistigen und körperlichen Zustand des\nAngeklagten. Der vom Schöffengericht gehürte Sachverständize\n\nist kein Mediziner, sondern Diplompädagoge. Das Schöffengerich\n\n- 3.\n\nhat somit gegen jene Vorschrift verstoßen. Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß die Unterbringungsanordnung auf\n\ndem Rechtsfehler beruht und dieser auch den Strafausspruch\nbeeinflußt hat. Beide Aussprüche müssen deshalb aufgehoben\nwerden. Für die neue Verhandlung erscheint folgender llIinweis\nbedeutsam: Durch das inzwischen in Kraft getretene EGStGB\nist zwar § 246 a Satz 1 StPO dahin geändert worden, daß der\nin den betreffenden Fällen zu hörende Sachverständige nicht\nmehr stets ein Arzt zu sein braucht. Jedoch wird auch in Zukunft die Mitwirkung eines Mediziners in der Regel geboten\nsein. Ausnahmen sind denkbar, und zwar vor allem dann, wenn\ndie Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Anstalt in\nFrage kommt (vgl. Erster Bericht des Sonderausschusses für\ndie Strafrechtsreform zum RegE eines EGStGB — BT-Drucks.\n1/1261 - S. 30). Die Unterbringung in einer derartigen Anstalt ist jedoch zur Zeit noch nicht zulässig (Art. 301 EGSt)\n\nSchumacher willms Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-23/2-str-331-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-07-23/2-str-331-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:12.588650+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-07-23/2-str-331-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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