{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-06-11","aktenzeichen":"2 StR 88/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 88/75 URTEIL\nDL FT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzger Horst Hermann B WW aus FTeiiiEEED /mEm,\ngeboren am EEE 19453 in Om, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kaufmann Lothar Weges aus Freie Mail, geboren am EEE 1947 in Re, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. Juni 1975 in der Sitzung vom 11. Juni 1975,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEM» aus 7 EEE» / Man\n\nals Verteidiger des Angeklagten BB,\n\nRechtsanwalt > aus Keil u\nals Verteidiger des Angeklagten wo,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 4. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bee wegen\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung (Gebrauch gefälschter\nPässe) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Wege\nist wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz und Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen auf eine\nGesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt worden.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten\ndas Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nA. Das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103\nAbs. 3 GG) hindert die Durchführung des Verfahrens gegen den Angeklagten WeWw nicht. Ob dieser durch ein Gericht des Staates Libanon wegen des Erwerbs von 30 kg\nHaschisch in Abwesenheit verurteilt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Ein solches Urteil würde der Verfolgung dieser Tat im Inland nicht entgegenstehen, da die\nBundesrepublik Deutschland mit dem Staat Libanon keinen\n. Vertrag abgeschlossen und ratifiziert hat, nach dem Straferkenntnisse dieses Staates die Strafklage für die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verbrauchen.\n\n-B. 1. Das Urteil muß jedoch wegen von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensverstößen aufgehoben werden.\n\nDie beiden Angeklagten hatten während der Beweisaufnahme eine Beteiligung an den ihnen zur Last gelegten\nTaten abgestritten. Vor dem Abschluß der Beweisaufnahme\n\nerklärte der Angeklagte Bee, er entziehe seinem Verteidiger, Rechtsanwalt S@We, der zugleich Wahlverteidiger des Mitangeklagten Web war, das Mandat; er wolle\neine Aussage machen, befürchte aber, daß eventuell eine\nInteressenkollision entstehen könne. Daraufhin wurde\n\nihm Rechtsanwalt See als Pflichtverteidiger beigeordnet, obwohl dieser vorher erklärt hatte, daß er sich\nnach jener Mandatsentziehung gegen eine solche Bestellung\nwehre. In der Begründung zu dem Beiordnungs-\"Beschluß\"\nheißt es, vor Beginn der Hauptverhandlung sei mit Rechts-\n:anwalt Sauer die Frage erörtert worden, ob es wegen einer\nmöglichen Interessenkollision nicht geboten sei, zusätzlich zu dem gemeinsamen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zu bestellen; das habe er nach Rücksprache mit\nden Angeklagten zurückgewiesen und dazu erklärt, ein Interessenwiderstreit sei nicht zu befürchten; da sich für\neinen solchen nach dem bisherigen Hauptverhandlungsablauf kein Anhaltspunkt ergeben habe, bestehe wegen der\nnunmehrigen Mandatsentziehung durch den Angeklagten Bes\nAnlaß zu der Annahme, daß es diesem Angeklagten nur um\neine Prozeßverschleppung gehe; sollte er allerdings Aussagen machen, die zu einer Interessenkollision für Rechtsanwalt SE» führen sollten, so werde die Strafkamner\nihre Entscheidung überprüfen. Der Angeklagte BE äußerte\ndaraufhin, er möchte eine Aussage machen, wenn Rechtsanwalt KW ihn vertrete. Rechtsanwalt Se» machte zusätzlich geltend, dem Angeklagten Bgggp werde die Möglichkeit, sich hinsichtlich dieser Aussage frei zu entschei-\n. den, vorenthalten, wenn ihm nicht vorher Gelegenheit gegeben werde, mit Rechtsanwalt Ki hierüber zu sprechen; er halte es deshalb für angemessen, wenn die Verhandlung unterbrochen werde. Diese wurde aber fortge-\n\nsetzt, Als der Angeklagte BB das letzte Wort erhielt, erklärte er, die Sache mit den Pässen stimme;\n\ner habe aber nicht gewußt, daß es sich um Heroin gehandelt habe; das habe er erst bei Lieferung erfahren. Der\nAngeklagte We beschränkte sich auf die Äußerung, daß\ner sich den Ausführungen seines Verteidigers enschließe.\nDas Landgericht hat die angeführten Erklärungen im\nSchlußwort BuiBs als Geständnis gewertet und vor allem\nhierauf seine Beweisführung gestützt.\n\nZu Recht wird vom Beschwerdeführer WEB die Ansicht vertreten, daß die Strafkammer nach jenem Schlußwort des Angeklagten BB nochmals in die Verhandlung\nhätte eintreten müssen, unter anderem um ihm, Wei, Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung auf die durch das\n\"Geständnis\" B@Bs entstandene neue Beweislage einzurichten. Zwar hatte er selbst im Rahmen seiner Schlußerklärung die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Dies erscheint jedoch angesichts des Gewichts, das dem \"letzten\nWort\" des Mitangeklagten auch für ihn zukam, nicht ausreichend. In dem \"Geständnis\" Bas sah das Landgericht\neinen der Hauptgründe für seine, Wasses, Überführung. Unter diesen Umständen hätte auch seinem Verteidiger Gelegenheit gewährt werden müssen, zu der neuen Prozeßsituation eingehend Stellung zu nehmen. Das wäre diesem aber\nallein im Falle des Wiedereintritts in die Verhandlung\nmöglich gewesen. Nur dann hätte er die zu einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten Weg erforderlichen\nFragen an den Mitangeklagten Bee stellen können. Bei\ndieser Verfahrenslage wäre die Strafkammer aufgrund der\nihr obliegenden prozessualen Fürsorgepflicht gehalten gewesen, die Verhandlung wieder zu eröffnen. Daß das Urteil\n\nauf der danach gegebenen Rechtsverletzung beruht, läßt\nsich nicht ohne weiteres ausschließen.\n\nZumindest vom Zeitpunkt der erwähnten Schlußerklärung des Angeklagten Be ab befand sich der gemeinschaftliche Verteidiger, Rechtsanwalt SB, in einer\nInteressenkollision; denn der Mitangeklagte We wurde\ndurch das \"Geständnis\" Bes belastet. Aus diesem Grund\nwar spätestens jetzt eine gemeinschaftliche Verteidigung |\nbeider Angeklagten durch ein und denselben Rechtsanwalt\nnicht mehr zulässig (§ 146 Abs. 1 StPO aF). Die Strafkammer hätte deshalb dem Angeklagten BB Gelegenheit\nzur Wahl eines anderen Verteidigers geben müssen. Daß\ndies die Aussetzung der Hauptverhandlung zur Folge gehabt hätte, vermag das Verhalten der Strafkammer nicht\nzu rechtfertigen. - Schon die Bestellung des Rechtsanwalts Sg als Pflichtverteidiger für Be war bedenklich, da bereits der erkennbare Wille zu einer abweichenden Einlassung den Interessenwiderstreit anzeigte. - Damit dringt auch die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten\n\nBB Aurch.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich\ndarauf hingewiesen, daß Art. 27 des deutsch-italienischen\nAuslieferungsvertrages vom 12. Juni 1942 (RGBl 1943 II\n\nS. 73) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die\nZuführung eines in Italien inhaftierten Zeugen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl.\nBVerfGE 29, 183, 195 £).\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen keine Bedenken gegen den im angefochtenen Urteil\n\nvertretenen Standpunkt, daß auch in dem \"zweiten Heroin-Fall\" eine vollendete Tat des Handeltreibens vorliegt,\nDiese Begehungsform umfaßt jede eigensüchtige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGHSt\n25, 290 £f). Daher fällt unter sie nicht erst der Abschluß\neines schuldrechtlichen Vertrages, sondern schon das Verhandeln, das nach der Absicht des Täters zum Vertragsabschluß führen soll. In einem solchen Fall hängt die Erfüllung des Tatbestands ferner nicht davon ab, ob die\nWare bereits zur Stelle ist (Kohlhaas in Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG, Anm. 3). Bei\nder Auslegung des Begriffs des Handeltreibens können die\n\n' Besonderheiten, die sich im Rauschgifthandel herausgebildet haben,nicht außer Betracht bleiben. Zu ihnen gehört die Eigenart der Geschäftsabwicklung, wie sie vor\nallem unter den internationalen Rauschgifthändlern zu\nbeobachten ist. Der Übergabe des \"Stoffes\" gehen, sofern\nes sich nicht um die Belieferung aufgrund von Dauerkontakten handelt, in der Regel wiederholte Verhandlungen\nvoraus, Diese dienen vor allem dazu, die Zuverlässigkeit\ndes Partners abzuklären, werden aber auch dazu benutzt,\ndie Qualität der Ware zu prüfen. Oft 1äßt sich, selbst\ndurch die unmittelbar Beteiligten, nicht eindeutig sagen, bei welcher der Besprechungen ein Kaufvertrag zustande\ngekommen ist, zumal auf diesem Gebiet förmliche Vertragsabschlüsse nicht üblich sind. Wollte man trotz derartiger\nGegebenheiten den Nachweis des Abschlusses eines schuldrechtlichen Vertrages zur Erfüllung des Tatbestands fordern, so wäre dies lebensfremd und würde dem Sinn des Gesetzes widersprechen,\n\nZutreffend ist jedoch vom Angeklagten Wege geltend\ngemacht worden, daß die beiden Heroin-Fälle keine selb-\n\nständigen Taten sind. Die Tat war in dem ersten Heroin-Fall noch nicht beendet, als bereits mit dem Handeltreiben in dem zweiten Fall begonnen wurde (\"Gleichzeitig verhandelte ...\" S. 8 UA); denn die Zahlung des Restkaufpreises und Leistung des Auslagenersatzes für die erste\nHeroin-Lieferung gehörten noch zum Handeltreiben in dem\n\n. ersten Fall (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht, § 11\nAnm. 8 d). Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann noch vor Beendigung\ndes ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden\n(BGHSt 19, 323 £).\n\nWillms Kirchhof Müller\nMayer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-11/2-str-88-75","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-06-11/2-str-88-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:11.356218+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-06-11/2-str-88-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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