{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-15","aktenzeichen":"1 StR 502/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ge gen\n\nwegen Untreue V- a\n\naus MEN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 6. November 1973\nim Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Da § 266 StGB nF als die mildere Strafvorschrift auch\nim Revisionsverfahren zu beachten ist, muß die Geldstrafe,\nzu deren Verhängung der Tatrichter nach altem Recht verpflichtet war, aufgehoben werden. Eine Geldstrafe kann zwar unter\nden Voraussetzungen des § 41 StGB nF auch weiterhin zusätzlich verhängt werden (Art. 299 Abs. 3 EGStGB), die Entscheidung darüber obliegt aber dem Tatrichter (BGH, Urteile vom\n7. Januar 1975 - 1 StR 497/74 - und vom 27. Februar 1975 -\n4 StR 19/75).\n\n2. Im übrigen hat die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen. Dies gilt\ninsbesondere für die Zurückweisung der verschiedenen Ablehnungsgesuche, die gegen den Sachverständigen Dr. Arndt gerichtet waren.\n\nDie Prüfung der (Rechts-) Frage, ob die zur Begründung\neines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können\n(vgl. BGHSt 8, 226, 232; BGH NIW 1965, 20175 2018), ist zwar\nvom Standpunkt des Angeklagten aus vorzunehmen. Das bedeutet\njedoch nicht, daß nur dessen eigene Einstellung maßgebend sei;\ner muß vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehre\nvorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten\n(BGH JR 19575 68). Bei Anlegung dieses Maßstabes kann in der\nWertung der schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen durch den Tatrichter auch bel Gesamtbetrachtung\nsämtlicher Ablehnungsgesuche im Rahmen des umfangreichen\nGutachterauftrags kein Rechtsfehler gefunden werden, zumal\nder Sachverständige sein Gutachten nicht erstellen konnte,\nohne sich mit dem ins einzelne gehenden und zum Teil weit\nhergeholten Verteidigungsvorbringen des Angeklagten auseinanderzusetzen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-502-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-502-74","retrieved":"2026-10-24 16:45:57.259616+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-04-15/1-str-502-74","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1975-04-15","dockets":["1 StR 502/74"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.04.1975 – 1 StR 502/74","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-502-74","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 6. November 1973\nim Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/41","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"41","label":"§ 41 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":1},{"id":"StGBEG/299","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"299","label":"Art 299 StGBEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:45:57.259616+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}