{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-18","aktenzeichen":"1 StR 53/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_53/75 URTEIL\nAK,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Rudolf K emp zus SEEN,\ngeboren am ED 1942 in St. YammB/Österreich,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt GE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEEE> aus SCEEEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nStuttgart vom 24. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFt\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die auf eine behauptete Verletzung von § § 5 StPO gestützte Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHSt 21, 227),\nhat die Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes\n(uA S. 5, 7, 9) ist allerdings entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht rechtlich nicht zu beanstanden.\nDer Tatrichter durfte seine Annahme, daß der Angeklagte\nmit möglichen tödlichen Auswirkungen der von ihm geführten Messerstiche rechnete und den Eintritt solcher Folgen auch billigte, insbesondere daraus ableiten, daß es\nsich um mindestens fünf tief eindringende Stiche handelte,\ndie sich gegen zentrale Körperpartien der Brigitte Thomas\nrichteten und bei ihr lebensgefährliche Verletzungen bewirkten (UA S. 5, 6, 7). Auch der festgestellte starke\nErregungszustand des Täters bei Tatbegehung (UA S. 8)\nschloß die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht aus\n(Urteil des BGH vom 20. Januar 1970 - 1 StR 594/69).\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke. Zwar war die nach\nden Feststellungen von dem Angriff des Angeklagten völlig\n\nüberraschte Brigitte WEB nicht nur ohne Argwohn, sondern auch wehrlos. Daran ändert nichts, daß sie den - vergeblichen - Versuch der Gegenwehr unternahm (UA S. 5) und\ndaß es ihr u.U. möglich gewesen wäre, den in der Wohnung\nanwesenden Zeugen PB durch sofortigen Hilferuf zu\n_ einem rechtzeitigen Eingreifen zu veranlassen. Eine vorsätzliche Tötung kann aber nur dann als Mord gewürdigt\nwerden, wenn sich der Täter im Augenblick der Tötungshandlung auch der tatsächlichen Merkmale bewußt gewesen\nist, welche die Tat als Mord gegenüber dem Totschlag\nkennzeichnen. Danach ist für den Schuldvorwurf der heimtückischen Tötung, wenn auch kein länger erwogener Tatplan (BGHSt 2, 60), so doch Jedenfalls der Umstand vorauszusetzen, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines\nOpfers nicht nur in äußerer Weise wahrgenommen, sondern\nin ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (BGHSt 6, 120; 9, 385, 390; 11, 139, 144).\nDie hierzu getroffenen Feststellungen reichen nach Sachlage nicht aus.\n\nDas Urteil legt dar, daß der Angeklagte zur Tatzeit „infolge einer momentanen Bewußtseinsstörung in\nseiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und\nnach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt\"\nwar (UA S. 6). Als Grund der Bewußtseinsstörung wird eine auf die endgültige Zurückweisung des Angeklagten durch\ndie Zeugin TO zurückgeführte „abrupte Affektentladung\"\nangegeben (UA S. 8). Hiernach hätte geprüft werden müssen,\nob der Angeklagte etwa durch die festgestellte heftige\nGemütsbewegung daran gehindert worden ist, die Arg- und\n\nWehrlosigkeit seines Opfers zu erkennen und ihre Ausnutzung in seine Vorstellung aufzunehmen (BGHSt 11, 139,\n144; BGH, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 StR 233/72). Ob\neine derartige Prüfung vorgenommen worden ist, geht weder aus der Sachverhaltsschilderung noch aus der knappen\nrechtlichen Würdigung (UA S. 9) mit Sicherheit hervor.\nSchon aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes keinen Bestand haben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Tatrichter im Falle abermaliger Zubilligung\nverminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB 1975) vermeiden\nsollte, beschränkte Einsichtsfähigkeit und beschränktes\nHemmungsvermögen nebeneinander anzunehmen (vgl. BGHSt 21,\n27; BGH GA 1968, 279; 1971, 365; BGH, Urteil vom 7. Januar\n1975 - 1 StR 583/74). Im übrigen mag bemerkt werden, daß\nauch durch verminderte Einsicht oder vermindertes Hemmungsvermögen eine „allseitige Orientierung\" und das bewußte\nAusnützen einer hilflosen Lage des Opfers nicht unbedingt\nausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 14. Januar 1969\n- 1 StR 532/68).\n\nZur Frage der zuständigen Strafkammer im Falle der\nZurückverweisung an das Schwurgericht wird auf das zur\nVeröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. Januar\n1975 (1 StR 601/74) verwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-18/1-str-53-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-18/1-str-53-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.187277+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-03-18/1-str-53-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1975-03-18","dockets":["1 StR 53/75"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.03.1975 – 1 StR 53/75","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-18/1-str-53-75","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nStuttgart vom 24. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/5","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"5","label":"§ 5 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:06.187277+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}