{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-22","aktenzeichen":"1 StR 341/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 341/74 URTEIL\nzı)a 75\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Erich BEEB aus\nHe, geboren am 1911 in CUEENEEm,\n\n2. den Bauingenieur Hans D Em aus Holiiiie-VO, geboren am GEB 1911 in Rem,\n\nden Industrieberater Otto-Ernst Pomp aus\nH geboren am EEE 1913 in\n\nden Vertreter Wilhelm S EEE aus\n\nMei, geboren am EEE 1912 in\n16)\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel, |\nHerdegen :\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt &EWw in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Em bei der Verkündung\n_ äls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus MORE\nals Verteidiger des Angeklagten BA,\nRechtsanwalt Dr. &MB aus MEHEEEE\nals Verteidiger des Angeklagten DE,\nRechtsanwälte von MED und Dr. EEE» aus MEN\nals Verteidiger des Angeklagten Pd,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P> wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen I vom 23. März 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten BB, DD\nund SEE gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat je wegen gemeinschaftlicher\nBeihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Mord (Judenerschießungen des Einsatzkommandos 10 a von August bis\nOktober 1941 in Rußland) verurteilt:\n\nDAB und Page wegen je zweier, Sm wegen\n\ndreier Taten je zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten, DEE wegen einer Tat zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren.\n\nIm übrigen hat es die Angeklagten BE, DEE»\nund PB freigesprochen.\n\nAlle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die\nVerletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten DEE»\nund PB beanstanden auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen :\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Mm» aus MOEEEEES\nals Verteidiger des Angeklagten Dem,\nRechtsanwalt Dr. EP aus Mm\nals Verteidiger des Angeklagten DD,\nRechtsanwälte von EEE» und Dr. GENE aus MEERE\nals Verteidiger des Angeklagten PD,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten PB wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen I vom 23. März 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nI. Die Revision des Angeklagten Po führt mit einer\n\nVerfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,\nsoweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Verfahrenshindernis der Verjährung nicht eingetreten.\n\nDas Schwurgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt,\ndaß die dem Angeklagten PB zur Last gelegten Taten\nnicht verjährt sind (UA S. 161/162); daran hat sich nach\nneuem Recht nichts geändert (Art. 309 Abs. 2 EGStGCB;\nzur Verjährung nationalsozialistischer Mordtaten vgl.\nJetzt Dreher, StGB 35. Aufl. § 78 b Anm. 3 C).\n\nDa die in Rede stehenden Taten grausam waren und\ndie Grausamkeit nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes kein „täterbezogenes\" Merkmal, sondern „tatbezogen\" ist, findet § 50 Abs. 2 StGB aF\n(= § 28 Abs. 1 StGB nF) selbst dann keine Anwendung,\nwenn der Angeklagte nicht selbst grausam gehandelt hat,\nso daß sich an der für das Verbrechen des Mordes geltenden Verjährungsfrist auch für den Gehilfen nichts ändert\n(BGHSt 24, 106, 108 m. zahlr. Nachw.). Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, bieten die Darlegungen\nder Revision keinen Anlaß.\n\n2. Von den Verfahrensrügen dringen die im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen WEEEEEB stehenden\nBeanstandungen durch, so daß die Übrigen Rügen - die im\nwesentlichen unbegründet wären - keiner Erörterung bedürfen.\n\nen erg\n\na) WEEEEEEER war zur Tatzeit der Fahrer des Kommandoführers Se@B; er hatte im Falle B II 3 der Urteilsgründe (Exekution im volksdeutschen Gebiet um Speyer)\nden Angeklagten auf Befehl See zur Exekutionsstätte zu fahren und war bei der anschließenden Erschießung zugegen. Durch seine Bekundungen sieht der\nTatrichter die Einlassung des Angeklagten über den Hergang der Erschießung im wesentlichen als widerlegt an\n(UA S. 75 ff); mit der Frage der Glaubwürdigkeit dieses\nZeugen hat sich das Schwurgericht ausführlich befaßt,\neinen Beweisamtrag und Hilfsbeweisamträge auf Begutachtung des Zeugen durch psychiatrische und psychologische Sachverständige hat es abgelehnt.\n\nb) Die Revision sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, daß das angefochtene Urteil die\nAuswirkungen eines im Mai 1966 erlittenen Schlaganfalls\ndes Zeugen auf dessen Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit gewürdigt hat (UA S. 87), obwohl von diesem\nSchlaganfall während der Hauptverhandlung nicht die\nRede gewesen sei, so daß die Verteidigung keine Kenntnis davon gehabt und daher auch keine Veranlassung\ngenommen habe, diesen Umstand bei ihren Anträgen zu\nberücksichtigen.\n\nOb dem Urteil für das Revisionsgericht bindend zu\nentnehmen ist, die Feststellung des von WEB erlittenen Schlaganfalls beruhe auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 21, 149, 159), oder ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise eine Prüfung\ndes Revisionsgerichts gebieten könnte, ob das die An-\n\ngaben über den Schlaganfall des Zeugen enthaltende staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokoll vom 26. Noven-\n\nber 1970 (vgl. Rev.begr. S. 57) ohne Vorhalt in der Hauptverhandlung dem Urteil zugrunde gelegt worden sei (vel.\nBGHSt 22, 26 ff), kann im vorliegenden Fall unentschieden\nbleiben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die\nTatsache eines von dem Zeugen erlittenen Schlaganfalls\nohne Verstoß gegen den verfassungskräftigen Grundsatz\n\ndes rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt worden\nist, bliebe doch die Verwertung dieser Tatsache durch das\nSchwurgericht rechtlich zu beanstanden.\n\nc) Der Tatrichter hat den Beweisamtrag des Angeklagten abgelehnt, den Zeugen WEB durch einen psychiatrischen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, hilfsweise, eine ermeute Vernehmung\ndes Zeugen in Gegenwart eines solchen Sachverständigen\ndurchzuführen. Zur Begründung der Ablehnung ist ausgeführt, die von der Verteidigung vorgetragenen Behauptungen seien teilweise verdreht; die übrigen von der\nVerteidigung vorgetragenen Merkmale seien keine Indizien für eine geistige Erkrankung.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß diese Begründung schon nicht eindeutig ersehen läßt, aus welchem der gesetzlich vorgesehenen Gründe der Beweisamtrag\nabgelehnt worden ist. Eine Ablehnung aus einem der in\n§ 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe - die auch für die\nAblehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen in Betracht kommen (Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. § 244 Anm. VI 3 Abs. 1\nm.Nachw.) - scheidet nach Sachlage aus; das Schwurgericht\n\nhat vielmehr ersichtlich seine eigene Sachkunde für ausreichend gehalten, um für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Wolsdorfs auf einen Sachverständigen verzichten\nzu können (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO),\n\nZwar hat der Tatrichter letztlich in eigener Verantwortung und in der Regel ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, ob und inwieweit die Aussage eines Zeugen Glauben verdient; liegen aber Umstände vor, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere Sachkunde erforderlich erscheinen\nlassen, dann stellt sich dem Tatrichter die Frage, ob\nseine eigene Sachkunde ausreicht oder ob er sich die\nerforderliche Sachkunde durch einen Sachverständigen\nverschaffen lassen muß (BGHSt 23, 8, 12); hält er seine eigene Sachkunde für ausreichend, dann müssen die\nUrteilsgründe Ausführungen enthalten, aus denen sich\ndie Sachkunde in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise ergibt, wobei sich die daran zu stellenden Anforderungen nach dem Maß der Schwierigkeit der\nBeweisfrage richten (BGHSt 12, 18).\n\nIm Falle des Zeugen WEB lagen Besonderheiten\nvor, die eine erhöhte Prüfungspflicht des Tatrichters\nbegründeten. Das Schwurgericht hielt es selbst für\nerforderlich, den Zeugen nach seiner Vernehmung vom\n22. Januar 19753 nochmals zu laden und am 8. März 1973\nerneut zu vernehmen, damit es „feststellen konnte, ob\nWolsdorf auch weiterhin glaubwürdig ist\" (UA S. 57);\nder Zeuge hatte 1966 einen Schlaganfall erlitten; er\nerkannte in der Hauptverhandlung den Angeklagten Prast\nnicht wieder und behauptete, „der etwa 10 Meter entfemt\n\nhinter einer Barriere auf der Anklagebank sitzende PB\nwürde sich nicht im Schwurgerichtssaal befinden\" (UA S. 76),\nobwohl er noch im November 1970 in Hamburg mit ihm zu einem halbstündigen Gespräch zusammen gewesen war (UA S. 77);\ndem Zeugen unterliefen „Ungereimtheiten, Widersprüche und\nErinnerungsfehler\" (UA S. 78) und er machte unterschiedliche Angaben über die Zahl der Opfer (UA S. 81). Mag\n\nauch jede von diesen Besonderheiten - wie das Schwurgericht es getan hat - für sich mit der dem Tatrichter\nallgemein verfügbaren Sachkunde zu erklären sein, so ergibt doch der Zusammenhalt - insbesondere des ungewöhnlichen Nichterkennens des Angeklagten mit dem nahezu\nsieben Jahre vorher erlittenen Schlaganfall -, daß hier\neine Häufung von Auffälligkeiten vorlag, die entweder\n\ndie Zuziehung eines Sachverständigen erforderten oder\n\naber, wenn das nicht geschah, den Tatrichter zu einen\neingehenderen Nachweis seiner auch dieser besonderen\nKonstellation gewachsenen Sachkunde veranlassen mußte,\n\nder dem Revisionsgericht eine umfassendere Nachprüfung\nermöglicht hätte.\n\nDa beides nicht geschehen ist, liegt ein Rechtsfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann.\n\nNach allem bedarf es keiner Erörterung mehr, ob\nauch die Aufklärungspflicht die Erholung des von der\nRevision vermißten Sachverständigengutachtens geboten\nhätte (§ 244 Abs. 2 StPO), oder ob die Hilfsamträge auf\nZuziehung eines psychologischen Sachverständigen ohne\nRechtsfehler abgelehnt worden sind. Ebensowenig hat das\nRevisionsgericht beim gegenwärtigen Verfahrenssstand\n\ndarüber zu befinden, ob ein psychiatrischer oder ein\npsychologischer Sachverständiger besser zur Beurteilung:\nder hier in Rede stehenden Fachfragen geeignet ist.\n\nd) Die Aussagen des Zeugen WEM betreffen zwar\nunmittelbar nur den Tatbeitrag des Angeklagten im Falle B\nII 3 der Urteilsgründe (Erschießungen im Raum um Speyer)\nund haben mit dem Tatgeschehen in Berdjansk (Fall B II 8\nder Urteilsgründe) nichts zu tun. Das Schwurgericht hat\nJedoch aus der von WEB bekundeten Art, wie der Angeklagte sich bei der Erschießung im Falle B II 3 verhielt, entscheidende Schlüsse auf die innere Einstellung\ndes Angeklagten zu den vom Einsatzkommando 10 a vorgenommenen Exekutionen gezogen (UA S. 120/121); diese\nEinstellung war für die Frage des Befehlsnotstandes um\nso bedeutsamer, als der Angeklagte immerhin gewichtige\nVersuche unternommen hat, sich der Teilnahme an den\nErschießungen zu entziehen (Auseinandersetzung mit dem\nFührer des Einsatzkommandos, Selb; Vorsprache bei\ndem Führer der Einsatzgruppe D, SS-Standartenführer\n\nOR) .\n\nDa diese Fragen nur einheitlich für das gesamte\nVerhalten des Angeklagten beurteilt werden können, führt\nder Verfahrensfehler zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils insgesamt, soweit der Angeklagte Pe verurteilt worden ist.\n\n- 10 -\n\nII. Die Revision des Angeklagten DEE.\n\n1. Ohne Rechtsfehler geht das Schwurgericht davon\naus, daß die Verfolgung der diesem Angeklagten zur Last\ngelegten Taten nicht verjährt ist.\n\nDer Ablauf der damals fünfzehnjährigen Verjährungs-\n\nfrist ist am 4. Mai 1960 dadurch unterbrochen worden,\n\ndaß der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichts-\n\nhofes im Verfahren gemäß § 13 a StPO (2 ARs 94/60) den\n\nBerichterstatter bestimmt hat. Richterliche Handlungen\n\nim Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts\n\nnach § 13 a StPO unterbrechen die Verjährung (OLG Hamm\n\nNJW 1966 m. Nachw.); die Bestellung eines Berichterstat-\n\nters ist im Rahmen dieses Verfahrens ebenso eine zur\n\nUnterbrechung der Verjährung geeignete richterliche\n\nHandlung im Sinne des § 68 StGB aF gewesen wie im sonsti-\n\ngen Bereich des Strafverfahrens. Das Inkrafttreten des\n\n§ 78 c StGB nF hat an der Wirksamkeit der nach altem\n\nRecht eingetretenen Unterbrechung der Verjährung nichts\n\ngeändert (Art. 309 Abs. 2 EGStGB).\n' Tat und Täter waren in dem „Vorläufigen Abschlußbericht\" der Zentralen Stelle in Ludwigsburg, der dem\nVerfahren nach § 13 a StPO zugrunde lag, hinreichend\ngenau bestimmt. Der Bericht befaßt sich, wie das angefochtene Urteil fehlerfrei darlegt (UA S. 165), mit\nder Verfolgung von Tötungsverbrechen der Einsatzgruppe D\n- der auch das Einsatzkommando 10 a angehörte - u.a. in\nder Süd-Ukraine in der Zeit von Juli 1941 bis Spätsommer\n1943; zweimal wird DEE, der im Range eines Obersturn-\n\n- 11 -\n\nführers einem Einsatzkommando angehört habe, als Beschuldigter genannt; auch der Ort Speyer wird als einer der\nOrte genannt, die von den Einsatzkommandos berührt worden seien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß\nin dem Verfahren alle Taten erfaßt werden sollten, an\ndenen der Angeklagte während der Dauer seiner besonders\ngearteten Tätigkeit für ein Einsatzkommando der Einsatzgruppe D in der Süd-Ukraine beteiligt war; daß die Einzelheiten der verschiedenen Tötungshandlungen noch nicht\nallenthalben präzisiert waren, lag an der Besonderheit\ndes Verfahrens wegen im Ausland begangener Taten im\nRahmen eines gegen Millionen von Juden gerichteten\nVernichtungsplans (BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 -\n\n1 StR 260/70).\n\n2. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\na) Der Vorsitzende der Beschlußkammer konnte den\nTermin der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht auf\nden 15. Januar 1973 bestimmen. Denn der Vorsitzende des\nSchwurgerichts war erst von Beginn des Geschäftsjahres\n1973 an zur Erledigung der Vorsitzendengeschäfte zuständig (BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 1 StR 601/67 - auszugsweise mitgeteilt bei Herlan GA 1971, 34). Angesichts\nder Kürze der dann zur Verfügung stehenden Zeit mußte\nder Vorsitzende der Beschlußkammer berechtigt sein, noch\nim alten Geschäftsjahr die Terminsverfügung zu treffen,\nwomit er zwangsläufig Einfluß darauf nehmen mußte, welcher Schwurgerichtstagung die Sache zugewiesen wurde.\nDamit wurde der Angeklagte nicht seinem gesetzlichen\nRichter entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1973\n- 5 StR 166/73).\n\n- 12 -\n\nb) Die Auffassung der Revision, der Strafkammervorsitzende habe die vorliegende Strafsache bei der\nTerminsbestimmung vor dem Schwurgericht ohne sachlichen\nGrund vor anderen terminsreifen Verfahren berücksichtigt, trifft nicht zu; aus der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden Richters vom 16. Oktober 1973 (Anlage 7 zur Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ergibt\nsich vielmehr, daß die Reihenfolge der Terminierung sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür war. In welcher\nSchwurgerichtstagung eine Sache verhandelt wird, hängt\ndavon ab, wann die Sache verhandlungsreif wird und ob\ndie Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung\nmit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet |\n(BGHSt 21, 222, 223; BGH, Urteil vom 3. Juli 1973\n- 5 StR 166/73 - insoweit in BGHSt 25, 207 nicht abgedruckt). Die Terminierung der vorliegenden Sache entspricht dem.\n\nc) Die beisitzenden Richter des Schwurgerichts\nfür das Jahr 1973 sind entgegen der Meinung der Revision zu Recht noch vom alten Präsidium des Jahres 1972\nbestimmt worden. An der Zuständigkeit dieses Präsidiums\nfür das Jahr 972 hatte sich durch das Inkrafttreten des\nGesetzes über die Präsidialverfassung der Gerichte vom\n26. Mai 1972 (BGBl I 841) nichts geändert (vgl. Art. XIII\n§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes). Da auch der Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1973 noch vor dem\n1. Januar 1973 beschlossen sein mußte, war dieser Beschluß Sache des alten Präsidiums (BGH, Urteil vom\n25. Juni 1974 - 1 StR 607/73 - m. Nachw.).\n\n- 13 -\n\nd) Die Revision beanstandet das Verfahren des Wahlausschusses für die Wahl der Schöffen des Schwurgerichts\nmit der Behauptung, der Ausschuß habe Jeden Wahlvorschlag\nsofort zurückgezogen, sobald im Wahlausschuß von irgendeiner Seite dagegen Widerspruch erhoben worden sei; damit\nsei praktisch nach dem Prinzip der Einstimmigkeit statt\nder in § 42 GVG vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit verfahren worden.\n\nAus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden\ndes Wahlausschusses vom 26. November 1973 und der Protokollführerin vom 15. Januar 1974 (Anlagen 9 und 10 zur\nGegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ergibt sich die\nUnrichtigkeit des Tatsachenvortrags der Revision; denn\ndanach wurden Wahlvorschläge nicht ohne Abstimmung zurückgezogen, sondern auch bei eihgelegtem Widerspruch\nnach Diskussion zur Abstimmung gestellt, wobei das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit beachtet wurde.\n\ne) Die Revision erblickt eine mehrfache Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß dem Angeklagten bestimmte Niederschriften über frühere Vernehmungen oder\nTeile daraus nicht vorgehalten worden seien; das Schwurgericht habe nur Vernehmungen aus den Jahren 1962 bis\n1965 der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenübergestellt, habe aber Vernehmungen aus\nden Jahren 1966 und 1968, in denen der Angeklagte bereits von seinen früheren ihm ungünstigen Angaben abgerückt sei, nicht vorgehalten und berücksichtigt.\n\n- 41h -\n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen. Zum einen\nist der Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden\nUmstände ausdrücklich anzuführen (BGH NJW 1951, 325),\nzum anderen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls\nnicht auf die im Laufe der Hauptverhandlung gemachten Vorhalte, so daß das Revisionsgericht nicht an Hand der\nSitzungsniederschrift nachprüfen kann, ob und inwieweit\nVorhalte gemacht worden sind (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149,\n151).\n\n3. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\nWas die Revision in längeren Einzelausführungen zum Schuldspruch vorbringt, erweist sich im Ergebnis nur als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese enthält weder Lücken in wesentlichen Punkten, noch Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze\noder allgemein gültige Erfahrungssätze. Die Erwägungen\nund Schlüsse des Schwurgerichts sind möglich; das genügt.\nDaß sie den Beschwerdeführer nicht überzeugen und daß\nauch andere Schlüsse möglich gewesen wären, ist ohne Belang.\n\nDie Revision dieses Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\n- 15 -\n\nIII. Die Revision des Angeklagten N\n\nDie Ausführungen der Revision zur Sachrüge vermögen\n\nkeinen Rechtsfehler darzutun. Der Senat schließt sich\ninsoweit den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts an:\n\n„Daß das Schwurgericht die Mitwirkung des Angeklagten an der Massenerschießung in Snigerewka als\nBeihilfe gewertet hat (UA S. 142), war sachgemäß.\nDer Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen\ndie Durchführung der Erschießungen gefördert. Daß\n\nes auch ohne ihn zu den Tötungen gekommen wäre,\nist unerheblich.\n\nWas die Revision in längeren Einzelausführungen\nvorbringt, erweist sich im Ergebnis nur als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\nDabei stützt sich die Revision auch auf Tatsachen,\ndie im Urteil nicht oder anders festgestellt sind.\nDas ist unzulässig. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält weder Lücken in wesentlichen Punkten, noch Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze,\n\nDie Erwägungen und Schlüsse des Schwurgerichts\n\nsind möglich, das genügt. Darauf, ob sie den\nBeschwerdeführer überzeugen, und ob auch andere\nSchlüsse möglich gewesen wären, kommt es nicht\n\nan\",\n\n- 16 -\n\nIV. Die Revision des Angeklagten o\nDie allein erhobene Sachrüge dringt nicht durch.\n\n1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen\ngetragen.\n\na) Die Revision meint, das Schwurgericht habe zum\nNachteil des Angeklagten die einzelnen Tätigkeiten während einer Erschießungsaktion als natürliche Handlungseinheit gewertet; denn dadurch seien ihm auch solche\nTötungen angelastet worden, die nicht in seiner Anwesenheit stattgefunden hätten.\n\nDie Rechtsprechung hat auch in anderen Fällen\nMassentötungen jeweils als einheitliche Tat gewertet\n(vgl. BGH JZ 1967, 643); dieser Auffassung ist das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auch hier gefolgt. Soweit der\nAngeklagte erst im Verlauf einer Massenerschießung zur\nMitwirkung schritt, hat der Tatrichter ihm ausdrücklich\nnur die Zahl der unter seiner Beteiligung getöteten\nOpfer angelastet (UA S. 172), so im Falle B II 1\n(Beresowka) 40 von 100, im Falle B II 7 (Melitopol)\n100 von 1000 erschossenen Juden.\n\nb) Die übrigen Darlegungen der Revision zum Schuldspruch greifen vergeblich die Feststellungen und die\nBeweiswürdigung des Schwurgerichts an. Das angefochtene\nUrteil läßt keine lückenhaften Feststellungen, Widersprüche, Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein\n\n- 17 -\n\ngültige Erfahrungssätze erkennen. Der Tatrichter ist\nvon den zum Nachteil des Angeklagten getroffenen Feststellungen überzeugt; sweit ein auch nur geringer Zweifel möglich war, wurde er zugunsten des Angeklagten gewertet (vgl. z.B. UA S. 171). Ob auch andere als die vom\nTatrichter ohne Rechtsfehler gezogenen Schlüsse möglich\n\n‚gewesen wären, hat im Revisionsverfahren außer Betracht\n\nzu bleiben; zwingend brauchen die Schlußfolgerungen des\nangefochtenen Urteils nicht zu sein.\n\n2. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat die dafür bestimmenden Gründe angeführt; eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben, meist auch gar nicht\nmöglich (BGHSt 24, 268). Es hat insbesondere zugunsten\ndes Angeklagten Spiekermann gegenüber den Mitangeklagten zusätzliche Milderungsgründe gelten lassen (UA S. 176),\ndie dazu führten, daß er im Verhältnis zu den jeweiligen\nTatbeiträgen milder bestraft worden ist. Daß dabei die\nvon der Revision angeführten möglichen Milderungsgründe\nübersehen worden wären, kann dem Urteil nicht entnommen\nwerden; denn aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht geschlossen\nwerden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht\ngewertet (BGH bei Dallinger, MDR 1971, 720/721).\n\nDie Neufassung des § 49 StGB führt ebenfalls nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. Die verhängte Strafe\nist - ebenso wie bei den Angeklagten Bock und Discar -\n\n- 18 -\n\nso weit von der für die Beihilfe geltenden alten und neuen\nObergrenze des Strafrahmens entfernt, daß der Senat ausschließen kann, die Gesetzesänderung hätte das Strafmaß\n\nbeeinflussen können.\n\nV. Die Entscheidung entspricht zu den Revisionen\nDEEEED, ZEEEB und SEE dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nZipfel Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-22/1-str-341-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-22/1-str-341-74","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.364183+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-01-22/1-str-341-74","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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