{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-08-15","aktenzeichen":"4 StR 250/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 250/74 URTEIL\nSr HH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weber Rudolf F ED zus ScHEmEEEEEEEEEED/ Wald,\ndort geboren am ED 935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15, August 1974, en der teilgenommen\nhaben;\n\nRichter an Bundesgerichtshof\nBörtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nHof vom 19, Dezember 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.\n\n[3\n\nVon Rechts wegen\n\nka\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der sich an seiner 8eschiedenen Ehefrau rächen wollte, durchschnitt heimlich mit einem Bolzenschneider die zum linken Hinterrad des von ihr benutzten\nPersonenkraftwagens führende Bremsleitung. Damit wollte er\nerreichen, daß sie bei der nächsten Fahrt verunglückte und\neinen Körperschaden erlitt. Sein Plan mißlang. Zwar ver-\n\ngeschiedenen Ehefrau herbeiführen (UA 5, 8); er hat insoweit mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Möglichkeit, daß\nes nicht bei körperlichen Verletzungen blieb, sondern daß\nder Ausfall der Fußbremse während der Fahrt auf einer gefährlichen Gefällstrecke zu einem Unfall mit tödlichen\nVerletzungen des oder der Wageninsassen führen könnte, lag\nzumindest nahe. Darüber war sich nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe (UA 8, 10) auch der Angeklagte klar. Das\nSchwurgericht hat lediglich Zweifel, ob er, was eine Verurteilung wegen bedingt vorsätzlich begangenen versuchten\nMordes allerdings voraussetzt, diesen Tötungserfolg bei\nseiner geschiedenen Ehefrau gebilligt hat.\n\nZur Begründung führt das Schwurgericht einmal an,\nimmerhin habe der Angeklagte damit rechnen müssen, daß\nsein 12-jähriger Sohn, an dem er offenbar hänge, im Wagen\nmitfahren werde. Das spricht indessen hier nicht ohne\nweiteres gegen die Annahme, daß er gleichwohl den Tod\nseiner geschiedenen Ehefrau gebilligt hat. Eine solche\nAnnahme liegt vielmehr deshalb nahe, weil er sein Vorhaben\ntrotz der Gefährlichkeit durchgeführt und es letzten Endes\ndem Zufall überlassen hat, ob sich die von ihm erkannte\nGefahr eines tödlichen Ausgangs für seine geschiedene Ehefrau verwirklichte oder nicht (vgl. BGH Urteile von\n9. Juli 1969 - 4 StR 232/69 - und vom 14. September 1971\n- 1 StR 280/71 -; BGH NJW 1968, 660). Überdies kommt eine\nBilligung auch dann in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter\nan sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte\n(BGHSt 7, 363, 369). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht dies alles bedacht hat.\n\nZum anderen zweifelt das Schwurgericht an einer\nBilligung des Tötungserfolges, weil der Angeklagte sich\ndamit begnügt habe, eine Leitung der hydraulisch wirkenden\n\ninsassen \"gewollt\" hätte, hätte es nahe gelegen, auch die\nLeitungen der zu den Hinterrädern führenden mechanischen\n\nschiedenen Ehefrau als Folge seines Handelns gebilligt,\nd.h. bewußt hingenommen hat,\n\nMit dieser Frage wird sich das Schwurgericht daher\nin einer neuen Verhandlung und in dem darauf ergehenden\nUrteil eingehender als bisher auseinandersetzen müssen,\n\nDer Senat hat von der zweiten Möglichkeit des § 354\nAbs. 2 Satz 1 Stpo Gebrauch gemacht,\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nRi. BGH. Dr. Knoblich be-\n\nfindet sich im Urlaub und\n\nHürxthal Börtzler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-15/4-str-250-74","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-15/4-str-250-74","retrieved":"2026-10-24 16:33:45.446260+00:00"},"card":{"id":"bgh/1974-08-15/4-str-250-74","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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