{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1974-06-25","aktenzeichen":"5 StR 225/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 225/74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Salih A ii DB\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ii 1939 in AD (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25,Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSiemer\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ge\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwa 1 t = us ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n20.Dezember 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n—_ ) —\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, § 251 Abs.1 Nr.1 StPO sei zu Unrecht\nangewendet worden, dringt im Ergebnis nicht durch,\n\nder jugoslawischen Zeugin ZU von 31.oxtoDer 1973\nnicht nach § 251 Abs.1 StPO verlesen werden durfte. Diese\nVernehmung litt unter zwei Mängeln. Erstens stand dem\ntürkischen Angeklagten, der sich zur Vernehmung der Zeugin\nvorführen ließ (§ 224 Aps.2 StPO), kein Dolmetscher der\ntürkischen Sprache zur Seite, obwohl der Angeklagte die\ndeutsche Sprache offenbar so wenig beherrscht, daß er\n\nin keinem anderen Abschnitt des Verfahrens ohne Hilfe\neines Dolmetschers blieb. Zweitens ist der Dolmetscher\n\nfür die Jugoslawische Sprache im Termin vom 31.Oktober 1973\nweder vereidigt worden, noch hat er sich auf einen\nallgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 GVG). Diese\nMängel schlossen die Verlesung der Niederschrift als\n\neiner richterlichen nach § 254 Avs.ı StPO aus.\n\nb) Die Niederschrift durfte daher nur als solche\nüber eine andere Vernehmung nach § 25| Abs.2 StPO\nverlesen werden (BGHSt 22,118,120). Auf diese Bestimmung\nhat das Schwurgericht die Verlesung zwar nicht gestützt.\nDarauf kann das Urteil aber nicht beruhen, weil bei\nkeinem Beteiligten Zweifel darüber bestanden, daß die\nVoraussetzungen des § 25 Abs.2 StPpo vorlagen.\n\nBereits der Beschluß vom 6.Juli 1973, durch den\ndie kommissarische Vernehmung angeordnet wurde, enthielt\nden Hinweis, \"der Aufenthalt der Zeugin ist ungewiß\"\n(Bd.II 8.77 d.A.). Daß \"der Aufenthalt der Zeugin nicht\nzu ermitteln ist\", gab das Schwurgericht auch in der\nHauptverhandlung als Verlesungsgrund an. In dem besonders\n\neingehenden Beschluß nach § 251 Abs.4 StPO, der vor\n\nder Verlesung verkündet wurde, zählte das Schwurgericht\nzahlreiche Umstände auf, die einer Vernehmung der Zeugin\nvor dem erkennenden Gericht in absehbarer Zeit entgegenstanden. Danach war völlig ungewiß, ob die Zeugin jemals\nzu einer neuen Verhandlung herbeigeschafft werden könnte\nund wann sich eine solche Möglichkeit abzeichnen würde\n(Bd.III S.9-10 R).\n\nVon weiteren Nachfragen über den Aufenthalt der\nZeugin brauchte sich das Schwurgericht entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers nichts zu versprechen.\nDer Kriminalhauptwachtmeister ] hatte die Zeugin\nim Oktober 1973 mehr zufällig in einen DW Lokal\naufgetrieben. Bei dem angeblichen \"früheren Wohnungsgeber AB\" in Westdeutschland nachzufragen, bestand\nkein Anlaß. Die Zeugin war zwar einmal vorübergehend\nunter dessen DW Anschrift gemeldet, hatte sich\ndort aber nie aufgehalten.\n\nEine erneute Aussetzung der Hauptverhandlung hätte\ndas Schwurgericht nicht verantworten können. Der\nAngeklagte sitzt seit dem 8.April 1972 in Untersuchungshaft. Das Schwurgericht hat sich ersichtlich bemüht,\ndas Verfahren zu beschleunigen. Die bisherige Dauer\nist allein durch ein Verhalten der Zeugin verursacht\nworden, das aller Voraussicht nach auch in Zukunft\nwenigstens zu längerer Verzögerung führen würde. Sie\naber «stünde zur Bedeutung der Zeugenaussage nicht mehr\nin angemessenen Verhältnis. Daß der Angeklagte einen\nLandsmann töten wollte und einen anderen erschoß, ist\naufgrund anderer Zeugenaussagen festgestellt. Die\nBekunäung der Zeugin Apr etraf Umstände, die\naußerhalb des Tatgeschehens lagen, und die lediglich\nzusätzliche Grundlagen für die Beurteilung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgeben sollten.\n\n-5-\n\n2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung\nauf die allgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht\nerkennen. Das Einzelvorbringen der Revision zur Sachrüge\nist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Herrmann\nFleischmann Fuhrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/5-str-225-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-25/5-str-225-74","retrieved":"2026-10-24 16:45:36.206134+00:00"},"card":{"id":"bgh/1974-06-25/5-str-225-74","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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