{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-24","aktenzeichen":"2 StR 89/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 89/74 URTEIL\n944,7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staff. Serg. L.V. WB, jun. aus 5»\ngeboren am EEE 1945 in Can, “REED, USA, zur\nZeit im US-Militärgefängnis in WE,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwa 1 tun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in Bad\nKreuznach vom 5. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3_\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach\nden Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, ein in Deutschland stationierter farbiger amerikanischer Soldat, mit einer\nFrau an eine einsame Stelle gefahren, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dort gerieten beide aus nicht aufgeklärten\nGründen in eine tätliche Auseinandersetzung. Der Angeklagte\nschlug die Frau bewußtlos, schleppte sie an den Rand eines\nBaches und brachte ihr nit Tötungsvorsatz mehrere Messerschnitte am Hals bei. Er glaubte, sie getötet zu haben, und\nentfernte sich. Das Opfer wurde später in dem Bach ertrunken\naufgefunden, ohne daß festzustellen war, ob der Angeklagte es\nins Wasser gezogen hatte oder ob eg sich noch selbst dorthin\ngeschleppt hatte.\n\nDer Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten haben gegen das Urteil Revision eingelegt.\n\nI. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Verurteilung beruht unter anderem auf dem Zeugnis\nder nordamerikanischen Staatsangehörigen Julia O'N@B. Deren\nBeKundungen hat das Schwurgericht durch Verlesen eines richterlichen Vernehmungsprotokolls nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO\nin die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugin war vor dem\nHauptverhandlunstermin in die Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückgekehrt. Sie hatte nicht geladen werden können,\nda sie nach Mitteilung der dortigen Postbehörde verzogen war,\nohne eine Nachsendeanschrift zu hinterlassen. Ermittlungen\nnach ihrem Aufenthaltsort hat das Schwurgericht nicht angestellt.\n\n-A-\n\nZu Recht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen\nArt. VII Abs. 9 c des Natotruppenstatuts. Aus dieser Vertragsbestimmung läßt sich allerdings nicht,wie die Verteidigung es will, ableiten, daß eine Verlesung von Vernehmungsprotokollen bei Belastungszeugen überhaupt ausscheidet und\nFreispruch erfolgen muß, wenn eine Gegenüberstellung unmöglich ist und das Beweisergebnis im übrigen zur Verurteilung\nnicht ausreicht. Es ist zu berücksichtigen, daß die vertragsschließenden Staaten mit dem Natotruppenstatut dem Beschuldigten in einem Strafverfahren rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Mindestrechte zusichern wollten, ohne\nin die einzelnen sehr unterschiedlichen Verfahrensordnungen\neinzugreifen. Die deutsche Strafprozeßordnung genügt den\nAnforderungen, die an ein rechtsstaatliches Verfahren im\nSinne dieses völkerrechtlichen Vertrages zum Schutze des\nBeschuldigten zu stellen sind. Sie sieht grundsätzlich vor,\ndaß Zeugen in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu vernehmen sind, und gestattet im Interesse einer\nwirksamen Strafverfolgung nur eng begrenzte Ausnahmen. Art. VII\nAbs. 9 c des Natotruppenstatuts soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers dem Beschuldigten keine weitergehenden Rechte\ngewähren, als in der deutschen Strafverfahrensordnung vorgesehen sind (Denkschrift zum Natotruppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen BT-Drucks. III/2146 S. 227 - zu Art. VII -\nund S. 239 f -— zu Art. 27 -; vgl. auch BGHSt 21, 81, 82 ff).\nEine Verlesung von Vernehmungsprotokollen ist deshalb im Rahmen\ndes § 251 StPO zulässig (einschränkend Schwenk NJW 1963, 1425,\n1429).\n\nEin Verfahrensfehler liegt jedoch darin, daß das Schwurgericht keinen Versuch unternommen hat, den Aufenthaltsort der\nZeugin Julia O'N@EB festzustellen. Die Rechte eines Angeklagten\naus Art. VII Abs. 9 c des Natotruppenstatuts sind verletzt,\n\nun\n\nwenn die Voraussetzungen, von denen § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO\ndie Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls abhängig macht, nicht erfüllt sind. Dem Revisionsgericht ist\nzwar die Prüfung, ob Versuche zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Zeugen ausreichend sind, weitgehend verwehrt. Doch\nsetzt dies voraus, daß jedenfalls mögliche Ermittlungen tatsächlich stattgefunden haben (BGH JR 1969, 266, 267). Das ist\nhier nicht geschehen. Wie sich aus den Akten ergibt, war die\nZeugin O'N@@EP nämlich mit einem US-Soldaten verheiratet und\nwohnte s.Zt. mit diesem zusammen in DEEP. Als sie nach\nAmerika zurückgekehrt war, konnte die Staatsanwaltschaft ihre\nneue Anschrift von der Division des Ehemanns erfahren. Nachdem die Zeugin erneut verzogen war, hätte sich das Schwurgericht deshalb an die Truppe und den Ehemann wenden müssen,\nbevor es die Zeugin für unauffindbar erklärte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich darauf\nhingewiesen, daß die richterliche Vernehmung der Zeugin Julia\nO'NB von 22. März 1972 den Anforderungen an eine ordnungsmäßige richterliche Vernehmung (vgl. dazu BGHSt 7, 73) genügt.\n\nII. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg.\n\nGegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, wonach nur\nversuchter Totschlag nachzuweisen ist, erheben sich aus Rechtsgründen keine Bedenken.\n\nDagegen ist die Begründung unzureichend, mit welcher das\nSchwurgericht fahrlässige Tötung verneint hat. Das Urteil hätte\nangesichts der festgestellten Umstände, daß der Angeklagte als\nlangjähriger, in Vietnam eingesetzter Soldat Bewußtlosigkeit\n\n-6-\n\nund Tod eines Menschen unterscheiden konnte und die dem\nOpfer beigebrachten Schnitte zwar stark bluteten, aber\nnicht sehr tief waren, näher darlegen müssen, weshalb\ndie Annahme des Angeklagten, den Tod bereits mit diesen\nSchnitten herbeigeführt zu haben, nicht ihrerseits auf\nFahrlässigkeit beruhte. Die Unterlassung von Rettungsund Sicherungsmaßnahmen, zu denen der Angeklagte auf\nGrund seines vorherigen Tuns verpflichtet war, könnte\nden Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllen. Die\nNichtbehandlung dieser Frage ist ein Rechtsfehler, der\nzur Aufhebung des Schuldspruchs auch wegen versuchten\nTotschlags führt, da das Vergehen der fahrlässigen Tötung\ndazu in Tateinheit stehen würde.\n\nSollte das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung\nzu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte angenommen hat,\nsein Opfer werde infolge der Messerschnitte sterben, so wird\nes zu beachten haben, daß ein vollendeter Totschlag auch\ndann in Betracht kommt, wenn der Täter das Opfer unter\nsolchen Umständen hilflos liegen läßt (vgl. RGSt 70, 257).\n\nSchumacher RiBGH Willms kann nicht unter- Kirchhof\nschreiben, da er beurlaubt und\nortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-24/2-str-89-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-24/2-str-89-74","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.156172+00:00"},"card":{"id":"bgh/1974-04-24/2-str-89-74","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1974-04-24","dockets":["2 StR 89/74"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.04.1974 – 2 StR 89/74","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-24/2-str-89-74","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in Bad\nKreuznach vom 5. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/251","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"251","label":"§ 251 StPO","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:58.156172+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}