{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-01-30","aktenzeichen":"2 StR 248/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 248/72 BESCHLUSS\n0A: f4 in der Strafsache\n\ngegen\n\n10.\n\n11.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n30. Januar 1974 beschlossen:\n\nI. 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt,\n\na) im Fall 220 der Anklageschrift vom\n17. Oktober 1966 bezüglich des Angeklagten Steinhauer,\n\nb) im Fall 547 dieser Anklageschrift hinsichtlich des Angeklagten C»-\n\n2. Die Fälle 487 und 491 dieser Anklageschrift\nwerden, soweit es sich um die Beteiligung\ndes Angeklagten WEB handelt, gemäß\n8 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.\n\nII. Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom\n4. März 1970 wird mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten wi,\nsoweit dieser Angeklagte in den Fällen\n39, 40, 42, 43 und 56 der genannten Anklageschrift verurteilt worden ist, ferner\nim gesamten ihn betreffenden Strafausspruch,\n\n2. auf die Revisionen der Angeklagten Dei,\nAlbert ME una SCHNEE in den sie\n\nbetreffenden Strafaussprüchen.\n\n- 3.\n\nIm Uml’anz der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und lintscheidung, auch\nüber die Kosten dieser Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen dieser vier\nAngeklagten werden verworfen (§ 349 Abs. 2\nbis 4 StPO).\n\nIII. . Die Revisionen der Angeklagten H@ St®-\nWr a Fe ur 7\nund KrB gegen dieses Urteil werden verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJedoch werden die Worte \"Gesamtstrafe von\n\n. Gefängnis\" in den sie und die bereits\nrechtskräftig Verurteilten Ip “im.\nLe, Hans Me und Karı ME betreffenden\nStrafaussprüchen jeweils durch die Formulierung\nNGesamtfreiheitsstrafe von\" ersetzt. Ferner beträgt die gegen den Angeklagten WED e--\nkannte Gesamtstrafe nicht \"2 Jahre und 5 Jahre\",\nsondern \"zwei Jahre und fünf Monate\". In dem\nden Angeklagten Kr@petreffenden Strafausspruch werden die Worte \"im Rückfall\" gestrichen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\n-4-\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der\nAngeklagten 7, Step, ve: Ü DB CO,\nKB una Krß@nat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser\nAngeklagten ergeben. Mit dem auf Blatt 1074 UA hinsichtlich\ndes Angeklagten GEB: ::sevenen Fall \"620\" ist, wie sich\naus Blatt 1107 UA ergibt, der Fall 625 gemeint. Insoweit\nhandelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen\n(vgl. auch Bl. 815 £f UA). Das gleiche gilt bezüglich des\nden Angeklagten Wil betreffenden Strafausspruchs.\nGemäß Blatt 1101 UA ist gegen diesen Angeklagten nicht auf\neine Gesamtstrafe von \"2 Jahren und 5 Jahren\" Gefängnis erkannt worden, sondern auf eine solche von zwei Jahren und\nfünf Monaten. Angesichts der Summe der ihr zugrunde liegenden\nEinzelstrafen (14 Jahre und 6 Monate) ist mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht wegen der vom Senat ausgeschiedenen Fälle 487 (3 Monate Gefängnis) und 491 (5 Monate\nGefängnis) auf eine geringere Gesanmtstrafe erkannt hätte.\n\nDie Umstellung der jeweils verhängten Gefängnisstrafen\nauf Freiheitsstrafen beruht auf Art. 86 Abs. 1, 95 Abs. 3\ndes 1. StrRG. Hinsichtlich der Streichung der Worte \"im\nRückfall\" innerhalb des den Angeklagten Kr yetreffenden\nStrafausspruchs wird auf BGHSt 23, 237 verwiesen.\n\nOffensichtlich unbegründet sind auch die Revisionen der\nAngeklagten GP Albert Me urd Sch, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richten. Bei dem Fall \"541\", der\nauf Blatt 1075 UA in der Aufzählung der vom Angeklagten\nDEE besangenen Straftaten erwähnt ist, handelt es sich\n\nin Wirklichkeit um den Fall 541 a (vgl. Bl. 869 ff,\n\n1110 UA). kin eindeutiger Schreibfehler liegt weiter\ninsofern vor, als bezüglich des Angeklagten S NEED\nauf Blatt 1075 und 1142 UA Fall \"291\" statt Fall 251 angegeben ist (vgl. Bl. 660 UA und Bl. 43, 47 der Anklageschrift vom 17. Oktober 1966).\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Wi führt unter\nanderem zur teilweisen Aufhebung des ihn betreffenden\nSchuldspruchs. In den Fällen 39, 40, 42, 43 und 56 der\nbezeichneten Anklageschrift lassen die bisherigen Feststellungen (vgl. Bl. 903, 916, 918, 920, 922 und 929 UA)\nkeine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob es sich\nwirklich, wie das Landgericht angenommen hat, um mehrere\nselbständige Taten dieses Angeklagten oder um eine einzige\nTat handelt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 266). Im\nübrigen ist die Revision dieses Angeklagten, soweit sie\nseinen Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.\n\nAufzuheben sind jedoch die Strafaussprüche gegen die\nAngeklagten DW, Albert Me. S CE uni vi.\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung bezüglich dieser\nAngeklagten deren Vorstrafen berücksichtigt (vgl. Bl. 31 £f\nund 1109; 45 £ und 1127; 62 ff und 1141 sowie 65 und 1143 UA).\nDies ist aber nach §§ 49, 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 61 BZRG\nnicht mehr zulässig, da diese Vorstrafen wegen Ablaufs der\nin § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BZRG bezeichneten Fristen nicht\nin das Bundeszentralregister übernommen werden dürfen und\ndeshalb dem Verwertungsverbot unterliegen. Damit wirken die\nVorstrafen des Angeklagten SCHE auch nicht mehr rückfallbegründend. Das BZRG ist zwar erst in Kraft getreten,\n\n-6-\n\nnachdem das angefochtene Urteil ergangen war. Gemäß\n§ 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB\n\nhat das Revisionsgericht die genannten BZRG-Vorschriften\njedoch zu beachten (vgl. BGHSt 20, 77).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-30/2-str-248-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-30/2-str-248-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.658194+00:00"},"card":{"id":"bgh/1974-01-30/2-str-248-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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