{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-22","aktenzeichen":"1 StR 586/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch die allgemeine (unausgeführte oder ergänzte) Sachrüge ist nur dann wirksam erhoben, wenn der Verteidiger\nfür sie die Verantwortung übernommen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2\n\nAuch die allgemeine (unausgeführte oder ergänzte) Sachrüge ist nur dann wirksam erhoben, wenn der Verteidiger\nfür sie die Verantwortung übernommen hat.\n\nBGH, Urt. v. 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73 - LG Baden-Baden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_586/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Horst PD aus \"Hi:\nKreis FD zeboren an 1930 ir DD.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht ig\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter my\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n12. Juli 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nErpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Verabredung eines Verbrechens und Widerstands\ngegen die Staatsgewalt zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig.\n\n1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten stellt in\nder Revisionsbegründung den Antrag, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Dann erklärt er,\ndaß das Urteil der Strafkammer \"sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der Sachrüge angegriffen\" werde. In den\nbeiden nächsten Absätzen legt er dar, daß der Angeklagte\nselbst eine Revisionsbegründungsschrift verfaßt habe und\ndarauf bestehe, daß der Verteidiger den Inhalt dieser\nSchrift vorbringe. Deshalb werde in der Anlage zunächst\ndie Begründungsschrift des Verurteilten übergeben \"und\ndazu in Wahrnehmung der Verteidigerverpflichtung aus\n§ 345 Abs. 2 StPO wie folgt vorgetragen\". In den sich anschließenden Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde werden\nzwei Verfahrensrügen geltend gemacht. Die eine beginnt\nmit den Worten: \"Der Verurteilte sieht zunächst einen Verfahrensfehler darin\", die andere mit der Wendung: \"Nach\nAuffassung des Angeklagten\". Der Anfang der Sachbeschwerde\nlautet: \"Weiter wird die allgemeine Sachrüge erhoben; der\nVerurteilte ist der Auffassung, daß durch das Urteil\n\nmaterielles Recht verletzt worden ist. Im einzelnen soll\nhierzu vorgetragen werden.\" Es folgen Beanstandungen der\nVerurteilung wegen eines Vergehens des Widerstands gegen\ndie Staatsgewalt und der Strafzumessung, die jeweils mit\nden Worten eingeleitet werden: \"Der Verurteilte ist der\n\nAuffassung.\" In den sich anschließenden Darlegungen ist\n\nwiederholt nochmals ausdrücklich gesagt, der Verurteilte\nsei der oder jener Ansicht.\n\n2. Die Bestimmung des § 345 Abs. 2 StPO schreibt vor,\ndaß die Revision des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu begründen ist. Das ist\nein auch zugunsten des Revisionsführers wirkendes Verlangen. Es soll gewährleistet werden, daß die Revisionsbegründung gesetzmäßig und sachgerecht ist (BGH, Beschluß\nvom 26. März 1969 - 3 StR 47/69 -, wiedergegeben bei\nDallinger MDR 1970, 15; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO\n22. Aufl. § 345 Anm. II 1 mit weiteren Nachweisen). Deshalb darf sich die Mitwirkung des Verteidigers nicht in\nbloßer Beurkundung. erschöpfen. Er muß sich an der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung dafür übernehmen. Es ist unvereinbar mit Sinn und\nZweck der gesetzlichen Regelung, daß er sich einerseits\nden Inhalt von dem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben läßt, andererseits zum Ausdruck bringt, er wolle\ndas Vorgetragene nicht verantworten (BVerfGE 10, 274, 282;\nBGH aa0; BGH NJW 1973, 1514; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954\n- 3 StR 167/54 -; RGSt 73, 23; OLG Hamburg JR 1955, 2353\nmit Anm. von Sarstedt).\n\nDie Begründung der Verfahrensbeschwerde entspricht\nnicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Erfordernissen.\n\nDer Pflichtverteidiger des Angeklagten hat durch die\nunter 1. wiedergegebenen Wendungen deutlich gemacht, daß\ner für die Verfahrensrügen die Verantwortung nicht übernimmt. Nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung\nist deshalb die Verfahrensbeschwerde formungültig und unzulässig (vgl. RG JW 1933, 936 Nr. 35; BGH, Urteile vom\n20. Mai 1954 - 3 StR 167/54 - und vom 19. November 1963\n- 1 StR 441/63 -; OLG Hamburg aa0; OLG Hamm NJW 1961, 842).\nDie Ausführungen des Verteidigers dazu sind nicht nur unvereinbar mit der Bestimmung des § 345 Abs. 2 StPO, sondern\nauch mit der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Sie verlangt, daß Tatsachenbehauptungen, aus denen die Verletzung\neiner Verfahrensnorm gefolgert wird, mit Bestimmtheit vorgebracht werden. An einem solchen Vortrag fehlt es, wenn\nder Verteidiger lediglich Ansichten des Angeklagten, für\ndie er die Verantwortung nicht übernimmt, vorbringt (so\nzutreffend OLG Hamm aa0).\n\nII. Der Senat hält jedoch - entgegen der Ansicht des\nGeneralbundesanwalts - die Sachbeschwerde für zulässig.\n\n1. Er stützt seine Auffassung nicht auf die Übernahme\nund Fortentwicklung der im Urteil vom 19. November 1963\n(1 StR 441/63) im Anschluß an RG JW 1931, 1760 vertretenen\nAnsicht, nach welcher die Wirksamkeit einer allgemeinen\nSachbeschwerde nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß\nder Urkundsbeamte für sie die Verantwortung nicht übernommen hat. Ob diese Ansicht, gegen die Alsberg in einer\nAnmerkung zu RG JW 1931, 1760 (JW aa0) Einwände von Gewicht vorgebracht hat, aufrechtzuerhalten ist, kann dahinsestellt bleiben. Was für den Urkundsbeamten gelten mag,\nder nach Nr. 149 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 5 RiStBV Zu-\n\nsätze oder Andeutungen, die zur Folge haben könnten, daß\ndie Revision als unzulässig verworfen wird, in das Protokoll nicht aufnehmen darf, gilt nicht ohne weiteres auch\nfür den zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidiger.\nDie von ihm, einem unabhängigen Organ der Rechtspflege\n(vgl. 8§ 1, 3 Abs. 1 BRAO), unterzeichnete Revisionsrechtfertigung muß, wenn sie formgültig sein soll, den sich aus\n88 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO ergebenden Erfordernissen\nin jedem Falle genügen. Wenn und soweit er zum Ausdruck\nbringt, daß er für die von ihm unterzeichnete Revisionsbegründung die Verantwortung nicht übernehmen will, ist\nsie insgesamt oder in dem Teil der Darlegungen, auf den\nseine Distanzierung sich erstreckt, formungültig. Wird\n(allein oder neben der Verfahrensbeschwerde) die allgemeine, wenn auch durch einzelne Ausführungen ergänzte (vgl.\ndazu Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 206\nFußnote 8), Sachrüge erhoben, erfaßt die Distanzierung vom\nVorgetragenen auch sie, wenn die Auslegung der Revisionsbegründung als einer Willenserklärung (vgl. RGSt 40, 99;\n67, 197, 198) ergibt, daß der Verteidiger nicht einmal\ndiese Rüge verantworten will (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - 3 StR 167/54 -). Denn auch für\n\ndie allgemeine (unausgeführte oder ergänzte) Sachbeschwerde ergibt sich aus dem Gesetz ein formales Erfordernis,\ndessen Nichtbeachtung sie unzulässig macht: Sie muß nach\n88 344 Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO wenigstens die formgültige Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen\nRechts auf den festgestellten Sachverhalt enthalten, wenn\nsie für das Revisionsgericht Anlaß sein soll, das angefochtene Urteil auf Verletzungen des Strafgesetzes (und der\nGrundrechtsnormen) zu überprüfen (vgl. RGSt 40, 99; 50,\n253; 67, 197, 198; Alsberg aa0; Meyer aaO § 344 Anm. II 5b):\n\nDistanziert derjenige, der als Verteidiger (mit der Sachrüge und durch sie) diese Behauptung aufzustellen hat,\nsich in irgendeiner Form (vgl. dazu Meyer aaO § 345 Anm. II\n2 d; Sarstedt aaO S. 95/96) von ihr, so ist sie in formal\ngültiger Weise in seiner Erklärung nicht zu finden. Auch\ndie allgemeine Sachrüge ist dann nicht wirksam erhoben\n(so im Ergebnis auch BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1972\n- 3 StR 185/72 -; vom 17. Januar 1973 - 3 StR 10/73 -;\nvom 17. April 1973 - 1 StR 576/72 -; vom 2. Mai 1973 -\n\n3 StR 106/73 -; vom 29. August 1973 - 3 StR 204/73 -; vom\n19. September 1973 - 3 StR 235/73 -; aA Meyer aa0 mit\nweiteren Nachweisen).\n\n2. Die Ablehnung der Verantwortung (auch) für die\nallgemeine Sachrüge wird eine Ausnahme sein. Es kann nicht\nohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein Verteidiger einerseits zwar die Begründung der Revision übernimmt\nund dafür eine Vergütung beansprucht, andererseits aber\nverhindert, daß das Revisionsgericht wenigstens die Anwendung des materiellen Rechts auf die Feststellungen überprüfen kann. Ein solches Verhalten kann standeswidrig sein\n(vgl. § 8 43, 113 Abs. 1 BRAO), nicht aber die formgültige\nüge der Verletzung des sachlichen Rechts, die der Verteidiger in aller Regel auch dann vorbringen darf, wenn\ner die Revision für aussichtslos hält (RGSt 73, 23, 24).\n\n3. Die Revisionsbegründung enthält eine durch einzelrne Darlegungen ergänzte allgemeine Sachrüge. Die Distanzierung des Verteidigers von den ergänzenden Ausführungen ist\neindeutig (vgl. I. 1.). Das allein bringt aber die Sachbeschwerde als unausgeführte Rüge der Verletzung des materiellen Rechts nicht zu Fall (vgl. Alsberg aa0). Eine Distanzie-\n\nrung auch von ihr könnte in dem Halbsatz: \"Der Verurteilte\nist der Auffassung, daß durch das Urteil materielles Recht\nverletzt worden ist\", gefunden werden. Dieser Halbsatz\n1äßt sich aber auch so verstehen, daß der Verteidiger ihn\nim Anschluß an seine Sachbeschwerde gebracht hat, um damit zu den formungültigen Darlegungen überzuleiten, die\nlediglich in Ergänzung der allgemeinen Sachrüge die Auffassung des Angeklagten zu einer der Straftaten und zur\nStrafzumessung wiedergeben. Bei solcher Auslegung behalten die Worte: \"Weiter wird die allgemeine Sachrüge erhoben\", ihre selbständige, vom Verteidiger verantwortete\nBedeutung. Der Senat ist der Meinung, daß diese Auslegung\nzutrifft. Der Verteidiger des Angeklagten hat seine \"Verpflichtung aus § 345 Abs. 2 StPO\" betont. Der Senat geht\ndavon aus, daß der Verteidiger sich bewußt war, daß er\nseine Verpflichtung nur dann erfüllt, wenn er dem Revisionsgericht wenigstens die Nachprüfung der Anwendung des\nmateriellen Rechts ermöglicht. Dafür, daß der Verteidiger\ndiese Nachprüfung erreichen wollte, spricht auch der Eingang der Revisionsbegründung. Dort ist ohne Bezugnahme\nauf die Auffassung des Angeklagten gesagt, das Urteil\nwerde \"sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der\nSachbeschwerde angegriffen.\"\n\nIII. Die Nachprüfung des Urteils der Strafkamnmer auf\nGrund der allgemeinen Sachrüge hat keine den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision war daher (teils als unzulässig, teils als unbegründet) zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-22/1-str-586-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-22/1-str-586-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.056277+00:00"},"card":{"id":"bgh/1974-01-22/1-str-586-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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