{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-13","aktenzeichen":"4 StR 593/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 593/73 URTEIL\nIR. TT, 73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autovermittler Karl Friedheln N giiEEEEEEEED\naus EB, dort geboren am EEE 1 927,\n\nwegen Betruges U. a.\n\nvr\n\nDer 4. Strafsenat des Buudesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Dezember 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal\nals beisitzende Fichter,\n\nBundesanwältin EEE in der Verhandlung,\nRichter am Amtsgericht gBbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ns wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Januar 1973\n\n1. aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Falle\n24h der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt\nworden ist,\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nim Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDer Angeklagte N wird auch im Falle 24\nder Urteilsgründe unter Überbürdung der ausscheicbaren Verfahrenskosten und der ausscheidbaren, ihm\nnotwendig erwachsenen Auslagen auf die Landeskasse\nfreigesprochen.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über die\nBildung einer Gesamtstrafe wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten No\n- unter Freisprechung von der Anklage in einer Reihe\nweiterer Fälle - des Betruges in sieben Fällen und\nder Untreue in einem Falle schuldig befunden. Es hat\nihn deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten und zur Geldstrafe von 200 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrüger und mit der Sachbeschwerde.\n\nI. Die Verfahrensrüpen\n\n1. a) Die Hauptverhandlung gegen N und\nseine beiden Mitangeklagten begann am 1. Dezember 1972\n(Bd. Ib Bl. 18 d.A.). In diesem Termin wurde das Verfahren gegen NP auf seinen Antrag \"aus gesundheitlichen Gründen\" abgetrennt und ausgesetzt. An diesem Tag und an zwei weiteren Tagen (dem 5. und dem 7.\nDezember 1972) wurde dann allein gegen die beiden Mitangeklagten verhandelt (aa0 Bl. 32 ff, 53 ff). In dem\nzur Fortsetzung der Verhandlung gegen die Mitangeklagten bestimmten Termin vom 11. Dezember 1972 (aa0 B1.76)\nerschien auch NEE wieder. Das Verfahren gegen\nihn wurde hierauf wiederaufgenommen und mit dem Verfahren gegen die Mitangeklegten verbunden (aaO Bl. 77). An\ndiesem Tage wurde TE zur Person und, ebenso wie\nan fünf weiteren Verhandlungstagen (dem 12., 15., 19.,\n21. und 22. Dezember 1972 - aa0 Bl. 100, 120, 150, 162\nund 181 - ), zur Sache gehört. Zu Ende der Verhandlung\nvom 22. Dezember 1972 urterbrach der Vorsitzende die\nHauptverhandlung und setzte Termin zu ihrer Fortsetzung\n\nauf den 2. Januar 1973, 9 Uhr, fest; die sämtlichen Prozeß-\n\nbeteiligten wurden zu diesem Termin mündlich geladen\n(aa0 Bl. 187/188).\n\nIm Hauptverhandlun: stermin vom 2. Januar 1973 erschien der Angeklagte N nicht (aa B1. 191).\nBine Entschuldigung von ihm oder für ihn lag nicht vor.\n\nNach Anhörung des \\taatsanwalts und der erschienenen drei Verteidiger des Angeklagten NEMP wurde\nsodann der Gerichtsbeschluß verkündet (aaO Bl. 192, 197),\ndaß die Verhandlung gegen ND gemäß 5 231 StPO in\nseiner Abwesenheit fortgesetzt werden solle. Nach der\nÜberzeugung des Gerichts sei NEE der Hauptverhand-\n\n1\n\nJunp eigenmüchlipr Terngeblieben, um sich ihr zu entziehen; er sei zur Anklage schon vernommen worden, und\nseine fernere Anwesenheit werde nicht für erforderlich\nerachtet,\n\nIm Termin vom 2. Jenuar 1973 wurde dann die Beweisaufnahme geschlossen, Hierauf machten der Staatsanwalt\nund anschließend die Verteidiger aller drei Angeklagten\nihre Schlußausführungen. Schließlich erhielten die beiden Mitangeklagten das letzte Wort. Sodann wurde die\nHauptverhandlung unterbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 5. Janusr 1973 anberaumt.\n\nIm Verhandlungsterrin vom 5. Januar 1973 wurde das\nUrteil gegen die drei Argeklagten verkündet,\n\nb) Mit der Revision wird beanstandet, daß das Landgericht die Hauptverhandlung gegen NEED an 2. Januar 1975 in seiner Abwesenheit fortgesetzt hat. NEED\nsei an diesem Tage nicht eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben; er sei vielmehr, wie allerdings erst\nnachträglich habe geklärt werden können, an diesem Tag\nerkrankt gewesen und hate deswegen nicht zur Hauptverhandlung kommen können. (Auf das Fernbleiben des Angeklagten\nim Verhandlungstermin vcm 5. Januar 1973 ist die Revision\nnicht gestützt).\n\nc) Die Rüge dringt nicht durch.\n\nVoraussetzung für das Verfahren gemäß § 231 Abs. 2\nStPO ist, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung \"eigenmächtig\" ferngeblieben ist, daß er also - ohne sich auf\neinen berechtigten Grund stützen zu können - den Versuch\ngemacht hat, den Gang der nechtspflege zu stören und die\n\n-6-\n\nHauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu\nmachen (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304/305). Dabei ist nur\nentscheidend, ob der Angsklagte tatsächlich eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, ob ihm\ndies (auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung) nachgewiesen werden kann. Gleichgültig ist es, ob der Tatrichter nach Maßgabe der in der Hauptverhandlung bekannten Umstände mit guten Gründen und nach voller Überzeugung eine Eigenmächtigkeit annehmen durfte, Würde sich\nergeben, daß der Angeklaste entgegen der damals durchaus\nberechtigt erscheinenden Überzeugung des Tatrichters in\nWirklichkeit nicht eigenmächtig in der Hauptverhandlung\nausgeblieben ist, so müßte in der Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten der unbedingte\n\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gefunden werden (BGHSt\n\n10, 304, 305/306).\n\nDie hiernach von Revisionsgericht selbständig vorzunehmende Prüfung rechtfertigt nur den Schluß, daß der Angeklagte am 2. Januar 1373 tatsächlich eigenmächtig in\nder Hauptverhandlung ausgeblieben ist.\n\nFeststeht zunächst, daß der mit seiner Ehefrau in\nEN ohnende Angeklagte sich zu Anfang Januar 1973 in\nME aufgehalten hat. Er hat von dort in der vorliegenden Sache (30 KMs 7/72) ein Telegramm, das am 5.\nJanuar 1973 um 7.30 Uhr einging, an das Landgericht Essen\ngesandt, zum \"Termin 5.1.73, 9.00\" sei sein \"Erscheinen\nnicht möglich, da krank\" (Bd. I b Bl. 205 d.A.). Ebenso\nhat er am 7. Januar 197? an das Landgericht Essen zur\nSache 30 KMs 9/72, in der vor der VI. Strafkammer Termin\nzur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 1973 anberaumt war\n(der Termin ist dann aufgehoben und die Hauptverhandlung\nerst später durchgeführt worden: Urteil der VI. Strafkanmer des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1973; Beschluß\ndes jetzt erkennenden Senats vom 15. November 1973,\n\nÜ\n\n4 StR 558/73), ein Telegramm aus MB gesandt, wonach\nsein \"Erscheinen nicht möglich\" sei, \"da krank in Mgp-WEB; Attest folgt\" (Ablichtung Bd. Ic Bl. 128 ad. A.).\nErst am 8. Januar 1973 hat sich dann der Angeklagte in\n\ndie Behandlung des Arztes Dr. CB in \"EEE begeben\nund sich das erwähnte Attest ausstellen lassen, wonach er\n\"seit dem 1.1.73 bettlägerig\" sei (Bd. Ic Bl. 130 d. A.).\nDas Zustandekommen und den Inhalt dieses Attestes hat dann\nder Dr. OB auf Ersucren der Staatsanwaltschaft durch\neine schriftliche Erklärung vom 28. August 1973 (Bd. Ic\nBl. 141 d. A.) näher erläutert. Er hat darin bestätigt,\ndaß Nettelbeck erstmals am 8. Januar 1973 in seiner Praxis\nerschienen ist. Die bestehenden Symptome, \"wie sie nach\nGrippezuständen damals i blich\" gewesen seien, hätten es\n\"glaubhaft\" gemacht, dat NER, \"wie er angab, bereits\nseit einer Woche krank\" gewesen sei.\n\nAuf Grund dieser Erklärung steht nicht fest, daß der\nAngeklagte wirklich bet’.lägerig oder sonst so schwer erkrankt gewesen wäre, dali er nicht, wenn er gewollt hätte,\nam 2. Januar 1973 zur Hiuptverhandlung hätte kommen können und daß dies nicht ::umutbar gewesen wäre. Sollte sich\nder Angeklagte wirklich schon am 1. Januar 19753 in Mg\n\nU Hefunden haben - ın dem Tag also, an dem er spätestens die Rückreise nach EiBhätte antreten müssen, wenn\ner dort am nächsten Tagı: morgens um 9 Uhr zur Hauptverhandlung erscheinen wollte - und sollte er sich wirklich damals ernstlich krank ge”ühlt haben, so hätte - seinen guten Willen vorausgesetzt, die Hauptverhandlung nicht eigenmächtig platzen zu lassen - nichts näher gelegen, als daß\ner sich sofort in ärztliche Behandlung begab und sich sofort seine Krankheit ärztlich bestätigen ließ und zugleich\ndas Landgericht davon fernmündlich oder telegrafisch verständigte oder verständigen ließ. Das eben hat er nicht getan.\n\nDu 4\n\nDer Angeklagte hat keine Erklärung darüber abgegeben,\nwann und zu welchem Zweck er nach > ecefahren ist.\nSollte er erst am 2. Jamwuar 1973 nach MB gefahren\nsein, so würde damit die Eigenmächtigkeit für das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung klar zu Tage liegen.\nSollte eine Reise nach MB schon vorher etwa aus geschäftlichen Gründen nötig gewesen sein, so leuchtet nicht\nein, weshalb der Angeklaste diese Reise trotz des auf den\n2. Januar anstehenden Verhandlungstermins ausgerechnet an\nden Tagen des Jahreswechsels (31. Dezember und 1. Januar)\nhätte antreten müssen od:r weshalb er über diese Tage in\nMER hätte bleiben missen. Seine Ehefrau jedenfalls,\nvon einem Polizeibeamten am 5. Januar 1973 über die Gründe\ndes Ausbleibens ihres Mannes in der Hauptverhandlung gehört,\nhat zunächst nur erklärt, ihr Mann habe \"geschäftlich sehr\nviel zu tun\" (Bd. Ib Bl. 207 d. A.)\n\nZu diesen Umständen, die allein schon sehr deutlich\ndafür sprechen, daß der \\ngeklagte, wenn er nur gewollt\nhätte, am 2. Januar 1973 zur Hauptverhandlung hätte konmen können, kommt aber noch folgendes:\n\nAls im ersten Haupt’rerhandlungstermin vom 1. Dezember\n1972 das Verfahren gegen N \"aus gesundheitlichen\nGründen\" abgetrennt und ausgesetzt wurde, wurde er sogleich\nmündlich auf den folgenden Verhandlungstag, den 5. Dezember\n1972, geladen, und es wurde ihm aufgegeben, das Attest eines\nFacharztes zu dieser Verhandlung mitzubringen (Bd. I b Bl. 19\nd. A.). Im Termin vom 5. Dezember 1972 erschien jedoch der\nAngeklagte nicht. Das Landgericht ordnete darauf seine sofortige Vorführung durch die Polizei vor den Hals/Nasen/\nOhren-Arzt Prof. Dr. VeiD im Klinikum Egg an (aaO Bl.\n46). Dieser Beschluß wurde noch am selben Tage, dem 5. Dezember 1972, wieder aufgehoben (aaO Bl. 47), nachdem das\nAttest des praktischen A-ztes Dr. 8 (also nicht eines\nFacharztes) vom 27. November 1972 eingegangen war, wonach\n\nder Angeklegte \"Tür die Dauer von ca. 14 - 71 Tage\" wegen\n\"akuter Stimmbanderkrankung mit Bronchitis\" nicht verhandlungsfähig sei (aaO Bl. 50). Mit Eilbrief des Kammervorsitzenden vom 6. Dezember 1972 wurde sodann der Angeklagte\naufgefordert, sich am 8. Dezember 1972 vormittags bei Prof.\nDr. VB zur Untersuchung auf seine Verhandlungsfähigkeit einzufinden (aaO Bl. 48); Prof. Dr. wurde ent\nsprechend verständigt (aaO Bl. 49). Gemäß einer weiteren\nVerfügung des Kammervorsitzenden vom 6. Dezember 1972 (aa0\nBl. 71) wurde der Angeklıgte zum Hauptverhandlungstermin\nvom 11. Dezember 1972 geiaden. Er wurde dabei ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß lie Anordnung bestehen bleibe, wonach er sich am 8. Dezember 1972 bei Prof. Dr. Viiip zur\nUntersuchung einzufinden habe; außerdem wurde er auf die\nMöglichkeit des Erlasses eines Haftbefehls hingewiesen. Daraufhin erschien der Ang:klagte - wie bereits oben im\nersten Absatz von a) erwihnt - im Hauptverhandlungstermin\nvom 11. Dezember 1972 wi»der. Der angeoräneten Untersuchung\ndurch den Prof. Dr. EB hatte er sich jedoch nicht gestellt. Irgendwelche Anz=»ichen dafür, daß der Angeklagte\neben eine Stimmbanderkra ıkung und eine Bronchitis durchgemacht habe, sind in den jerhandlungen vom 11. und 12. Dezember 1972, in denen gerade er oft und teilweise eingehend\nzu Wort kam (z.B. am 11. Dezember \"Schilderung seines Lebenslaufes\" - aaO Bl. 7’ -; hierzu UA Bl. 7/8 und Bl. 9/10),\nnicht zu Tage getreten.\n\nAuch diese Vorkommnisse zeigen, daß es dem Angeklagten\nnicht darauf ankam, die Jurchführung der Hauptverhandlung\nmit gutem Willen nach dem Maß seiner -tatsächlich bestehenden -— gesundheitlichen \"ähigkeit zu fördern, sondern im Gegenteil darauf, ihr Schwierigkeiten in den Weg zu legen und\nsie, wenn möglich, scheitern zu lassen.\n\nwer\n\n- 10 -\n\nNach allem jedenfalls ist auch der Senat davon überzeugt, daß der Angeklagte NEED der Hauptverhandlung\nam 2. Januar 1973 \"eigenmächtig\" ferngeblieben ist.\n\n2. Ist der Angeklagte bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung \"eigenmächtig\" ausgeblieben,\nso kann die Verhandlung ohne weiteres in Abwesenheit des\nAngeklagten zu Ende geführt werden, wenn die übrigen in\n8 231 Abs. 2 StPO bezeichneten Voraussetzungen gegeben\nsind. Daß sie hier gegeben sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Eine vorherige Belehrung des Angeklagten (ein\ndem § 232 StPO entsprechender vorheriger Hinweis) ist für\nden Fall des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Sie\nwäre auch, wenn und solenge das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein bevorstehendes eigenmächtiges\nAusbleiben des Angeklagten hat, unangebracht, weil sie in\nverfahrenswidriger und richt erlaubter Weise (vgl. BGHSt 3,\n187, 190) den Angeklagten geradezu dazu anreizen könnte,\nder Hauptverhandlung fernzubleiben.\n\nSind die Voraussetzungen des 8 231 Abs. 2 StPO, wie\nhier, erfüllt, so kann (Cie Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten \"zı Ende geführt werden\", d.h. sie\nbraucht erst nach der Verkündung des Urteils geschlossen\nzu werden, wenn nicht die gebotene Sachaufklärung oder die\nNotwendigkeit, den Angerlagten etwa gemäß § 265 StPO über\ndie Änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts zu belehren,\ndie weitere Anwesenheit des Angeklagten erforderlich machen.\nDie übrigen Nachteile, so daß ihm beim Zu- Ende-Führen der\nVerhandlung nicht das letzte Wort erteilt werden kann, hat\nsich der Angeklagte als Folge seines eigenmächtigen Verhaltens selbst zuzuschreiben.\n\n- 11 -\n\nII. Die Sachrügc\n\n1. Der Schuldspruch wegen Betruges in den Fällen\nk, 8, 13, 19, 21, 30 und 32 der Urteilsgrtinde läßt den\nUrteilsfeststellungen zufolge keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen Untreue im\nFalle 24 der Urteilsgrünie nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat den genauen Gang der Vertragsverhandlungen, die zwischen dem Angeklagten NER\nund dem Zeugen MB Mitt: Oktober 1970 über die Veräußerung des diesem gehörend=n BMW-Kraftwagens geführt worden\nsind, nicht klären können (UA S. 87). Es hat sich nicht\ndavon überzeugen können, daß der Angeklagte dem Zeugen bei\nden Vertragsverhandlunge ı entgegen seiner wirklichen Absicht vorgespiegelt hat, es solle ein Kaufvertrag statt\neines Vermittlungsvertrazes abgeschlossen werden, und daß\ner sich dadurch - wie in den vorstehend unter Nr. 1 erwähnten Fällen - eines 3etruges schuldig gemacht hat. Das\nLandgericht ist demgemäß davon ausgegangen, daß zwischen\ndem Angeklagten und | ein Vermittlungsvertrag zustandegekommen ist (UA S. 88/83).\n\nNach diesem Vermittlungsvertrag sollte der BMW-Wagen\nzum Mindestverkaufspreis von 2 700 DM weiterveräußert werden, d.h. RB wollte und sollte ein Barentgelt von mindestens 2 700 DM dafür erhalten. Offenbar war rn daran\ngelegen, dieses Entgelt möglichst bald zu bekommen,\n\nOb es dem Angeklagten N möglich gewesen wäre,\nin kurzer Zeit einen Kaufinteressenten zu finden, der be-\n\nreit gewesen wäre, sogeich einen Kaufpreis von mindestens\n2 700 DM bar zu zahlen, !äßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\n\n- 1? -\n\nAm 29. Oktober 1970 hat EEE dien Kraftwagen an den\nZeugen IB für 2 000 D“ bar \"und gegen zusätzliche Inzahlungnahme eines Mercedes zum Verrechnungspreis von\n\n1 500 DM\" verkauft (UA S. 87).\n\nZwar bestand ein \"erhebliches Risiko bezüglich der\nVeräußerungsmöglichkeit lieses Mercedes-Pkw\" (UA S. 90).\nWenn aber schon zwischen NED und LBfür diesen Mercedes-Kraftwagen ein \"Verrechnungspreis\" von\n1 500 DM festgesetzt worien ist, so muß mangels irgendwelcher auf das Gegenteil hindeutender Beweisanzeichen\ndavon ausgegangen werden, daß Ni der Auffassung\nwar, für diesen Kraftwag:n seien jedenfalls wesentlich\nmehr als 700 DM ohne weiteres zu erzielen. Ein Erlös für\nden Mercedes-Kraftwagen in Höhe von nur 1 000 DM - also\nvon nur zwei Dritteln des \"Verrechnungspreises\" -— hätte\nzusammen mit dem von I@Bbezahlten Barbetrag von\n2 000 DM ausgereicht, um den Mindestanspruch des Rg\nvon 2 700 DM zu befriediren und die Provisionsforderung\nder Firma Lo OB in Höhe von \"mindestens 10%\ndes Verkaufserlöses\" (UA S. 12) zu decken.\n\nDafür, daß Fee den vereinbarten Betrag von 2 700 DM\nweder ganz noch auch nur zum Teil erhalten hat, kann der\nAngeklagte TED in Urteilsfeststellungen zufolge\nnicht verantwortlich gemacht werden. Die in bar erhaltenen\n2 000 DM hat er abzüglicı seiner Provision an den verantwortlichen Firmenleiter, den Mitangeklagten ÜgEB (UA S.\n6/7) abgeführt (UA 5. 88), der das Geld an Fe hätte weiterleiten können und müssen. Was mit dem Mercedes-Pkw geschehen ist, hat das Lanilgericht nicht klären können\n(UA S. 90). Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, deß N nit diesem Fahrzeug irgendwie unredlich verfahren wäre,\n\n- 13 -\n\n=zs fehlt daher an d.m Nachweis, daß der Angeklagte\nNO durch sein Vehalten dem Rabe mit Yissen und\nWillen \"Nachteil zupefüg:\" und also dieses Tatbestandmerkmal vors:itzlich erfüllt hätte. Nichts deutet darauf\nhin, daß weitere erpänze ıde Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten NE in diesem Falı ermöglichen würden, doch noch getroffen werden könnten.\nUnter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils muß\ndaher der Angeklagte in liesem Falle freigesprochen werden.\n\n3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle 24\nund der Freispruch von der Anklage der Untreue machen es erforderlich, die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.\nMit der Freisprechung von der Anklage der Untreue im Falle\n24 entfällt von selbst auch die in diesem Falle verhängte\nGeldstrafe. Die Einzelstrafen für die sieben Betrugsfälle\nwerden dagegen von dem \"egfall der Freiheits- und Geldstrafe in dem einen Fall 24 nicht berührt und müssen daher bestehen bleiben.\n\nMeyer Förtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/4-str-593-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/4-str-593-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.213304+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-12-13/4-str-593-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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