{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-13","aktenzeichen":"4 StR 586/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_586/73 URTEIL\n73.12.93\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAen Zimmermann Willi Friedrich Karı FEED\n\nsus CB zeboren om 922 ir \\ EEEEEEEEREEED\n(Kreis AU ,\n\nwegen Vol ltrunkenheit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1973,an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter ier Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n41. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Münster (Westfalen) vom 24.\nMai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n97\n\nII\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen - wie sich\naus den Gründen ergibt: fahrlässiger - Volltrunkenheit\ngemäß § 330 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die beide Verletzung sachlichen\nRechts rügen - der Angeklagte erhebt zusätzlich noch eine\nAufklärungsrüge -, haben mit den Sachbeschwerden Erfolg.\n\nI. Revision der Stzatsanwaltschaft\n\n1. Zwar ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß § 330 a StGB auch dann anwendbar ist, wenn zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat (BCHSt 9, 3C0 398). Die Verurteilung des Angeklagten auf Grund dieser Vorschrift wird jedoch schon zum\näußeren Tatbestand von den Feststellungen nicht getragen.\nDieser setzt voraus, daf. die Zurechnungsunfähigkeit durch\nden Rausch herbeigeführt worden ist. Die Ausführungen des\nangefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen\nausgegangen ist. Sie führt dazu, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens unter Berlicksichtigung des Alkoholkonsums des Angeklagten am Tattag und seiner Magenoperation,\naus, der an sich nicht zlkoholsüchtige Angeklagte sei eine\nhypomanische Persönlichkeit mit gesteigerter Erregbarkeit,\nsein Verhalten reiche von witzig, unmotiviert lustig bis\nzu aufbrausend erregt, auch ohne Alkoholeinfluß zeige er\ndeutlich maniforme Symptome, dieser Zustand besitze sicheren Krankheitswert; in Verbindung mit Alkohol, der aber nur\n\neine sekundäre Rolle spiele, verschlechtere sich das Krankheitsbild zusehends; am Tattag seien auf Grund der schwankenden Zustände des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht\nmit letzter Sicherheit auszuschließen, die des § 51 Abs. 2\nStGB jedoch sicher gegeben (vgl. UA S. 5 und 8).\n\nDer Rausch ist für die Zurechnungsunfähigkeit zwar\nauch dann ursächlich, wenn der Alkoholgenuß den Täter im\nZusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung\nzurechnungsunfähig gemacht hat, gleichviel, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor\nTrinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist und\nob es sich um sog. äußere oder innere Umstände gehandelt\nhat (BGHSt 22, 8). Möglicherweise hat die Strafkammer aber\nübersehen, daß eine Verurteilung nach § 330 a StGB dann\nnicht in Betracht kommt, wenn der auch durch andere Umstände herbeigeführte Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nach\nseinem gesamten Erscheinungsbild nicht mehr als ein durch\nden Genuß geistiger Getränke hervorgerufener Rausch anzusehen ist (vgl. LK, 9. Aufl., 1973, Rdn. 24 und 25 zu\n§ 330 a). War der Angeklagte am Tattage - möglicherweise -\nschon wegen seiner Hypomanie zurechnungsunfähig, ehe er insbesondere in der Zeit nach 18.00 Uhr nicht unerhebliche\nMengen Alkohol zu sich nahm (noch 7 bis 10 Schnäpse und\n2 Flaschen Bier), so könnte er nicht nach § 330 a StGB verurteilt werden,\n\n2. Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite begegnen rechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil führt\n- bei der rechtlichen Würdigung - lediglich aus, der Angeklagte habe \"fahrlässig gehandelt, bei genligender Aufmerksamkeit hätte er erkennen können und müssen, daß er\n\nsich als Magenkranker durch den Genuß erheblicher Alkoholmengen in einen Vollrausch versetzen und es dann zur Begehung von Straftaten komnen würde\" (UA S. 8). Damit wird zu\nUnrecht allein auf die \"Magenkrankheit\" abgestellt. Es\nbleibt offen, ob der Angeklagte während der hypomanischen\nPhase, in der er sich am Tattag befunden haben soll, in\nseiner Zurechnungsfähigkeit bereits so beeinträchtigt gewesen ist, daß er gerade deswegen seine besondere Empfindlichkeit gegen Alkohol zußer acht gelassen hat (vgl. BGH\nGA 1967, 281).\n\nII. Revision des Angeklagten\n\n1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig, da\ner nicht wirksam auf die Einlegung der Revision verzichtet\nhat (§ 302 StPO). Ausweislich des Protokolls über die\nHauptverhandlung hat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung erklärt, er nehme das Urteil an (vgl. Bl. 147 Rd.A.).\nAn dieser Erklärung, deren Beurkundung nicht den Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 StPO entspricht, da sie nicht\n\nverlesen und nicht geneiwmigt worden ist, kann der Angeklagte\n\njedoch nicht festgehalten werden. Die insoweit nicht voll\nübereinstimmenden diens-lichen Äußerungen des Vorsitzenden\nder Strafkamner (Bl. 186 d. A.) und des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft (B1. 187 d. A.) sowie die Angaben\ndes Verteidigers in der Revisionsbegründungsschrift lassen\nerkennen, daß der Angeklagte die Erklärung offensichtlich\nübereilt und ohne Rücksprache mit seinem anwesenden Verteidiger abgegeben hat (vgl. BGHSt 18, 257). Im Hinblick auf\ndie Krankheit des Angeklagten kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß er sich der Tragweite seiner Erklärung bewußt\nwar.\n\n-6-\n\n2. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO\nist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da der Angeklagte nicht angegeben hat, welcher weiterer Beweismittel\ndie Strafkammer sich zu lem von ihm angeführten Beweisthema (Komplott der Familienangehörigen) hätte bedienen\nsollen.\n\n3. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dringt\naus den unter I dargelegten Gründen durch.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 31. Oktober 1973\nhingewiesen, in der zutreffend dargelegt ist, daß mit der\nvon der Strafkammer gegebenen Begründung die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 42 b StGB nicht abgelehnt werden kann. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift kann eine Unterbringung auch dann erfordern, wenn\nnur ein begrenzter Personenkreis, hier die Familie des Angeklagten, gefährdet ist (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 42 b StGB).\nBei der Beurteilung dieser Frage dürfen auch die Vorstrafen\ndes Angeklagten, insbescndere die aus dem Urteil vom 24,\n\nMai 1971, nicht außer Betracht bleiben. Auch der weitere Inhalt der Stellungnahme wird zu beachten sein.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/4-str-586-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-13/4-str-586-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.190798+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-12-13/4-str-586-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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