{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-06","aktenzeichen":"4 StR 554/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zuA I 1\n\nGvG 88 45 Abs. 3, 77 Abs. 3 Satz 1, 21h\n\nDas Ziehen der Lose zur Bestimmung der Reihenfolge,\nin der die Hauptschöffen heranzuziehen sind, ist\neine \"reine\" Verwaltungstätigkeit. 8 21h VG gilt\ninsoweit für die Vertretung des Präsidenten des\n\nLandgerichts nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nnur zuA I 1\n\nGvG 88 45 Abs. 3, 77 Abs. 3 Satz 1, 21h\n\nDas Ziehen der Lose zur Bestimmung der Reihenfolge,\nin der die Hauptschöffen heranzuziehen sind, ist\neine \"reine\" Verwaltungstätigkeit. 8 21h VG gilt\ninsoweit für die Vertretung des Präsidenten des\n\nLandgerichts nicht.\n\nBGH, Urt. vom 6. Dezember 1973 - 4 StR 554/73 -\n\nET am,\n\nLG Siegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM\n\n4 StR 554/73\n\nwegen Vergehens\n\nNAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nner I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6, Dezember 1973, en der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nHürxthal,\nBuddenbersg,\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, EB:\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Günter SC,\n\nRechtsanwalt Ep, EEE,\nals Verteidiger für die Angeklagten Ernst und Günter\n“a\n\nSEE\n\nJustizangestelltergg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ernst Sg und\nGünter SB zezen das Urteil des Landgerichts\n\nin Siegen vom 9. Mai 1973 werden verworfen. Jedoch entfällt im Urteilstenor bei dem Hinweis auf\ngesetzliche Bestimmungen die Ziffer 1 des § 11 Abs.\n1 BtHMG und bezüglich des Angeklagten Günter Su\n\nferner die Ziffer 3 des § 11 Abs. 4 BtNG.\n\n. [7\n\n>\nFon\n\nJeder Beschwerdefihrer hat die Kosten seines\n\nje)\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon liechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens\nnach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1, 6,\n8, Abs. 4 Ziff. 3, 4, 5 BtMG), teilweise in Tateinheit\nmit gewerbsmäßigem Schmuggel (§ 397 AO), zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt und die Einziehung\ndes Flugzeuges \"Horizon\" vorbehalten. Mit ihren Revisionen rüpen die Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nA I. Verfahrensrügen beider Angeklagten\n\n1. Die Rüge, die Auslosung der Schöffen Schweitzer\nund Moos durch den vom Präsidenten des Landgerichts hiermit beauftragten Vorsitzenden Richter am Landgericht\nSchmidt habe nicht dem § 45 Abs. 3 in Verbindung mit § 77\nAbs. 3 GVG entsprochen, weil nicht der Landgerichtspräsident die Lose gezogen habe, die Strafkammer sei daher\nnicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO)\nist unbegründet.\n\na) Zunächst ist festzustellen, daß die Vertretungsregelung des § 21 h GVG, der in verallgemeinerter Form,\n\n-L-\n\naber ohne sachliche Änderungen, den bisherigen S 66\n\nAbs. 2 GVG ersetzt hat (vgl. Schäfer in Löwe-Rosen-\n\nberg, 22. Aufl. § 21 h Anm. 1), nur die Geschäfte betrifft, die dem Präsidenten in richterlicher Unabhängigkeit als sogenannte \"justizförmige\" (im Gegensatz\n\nzur \"reinen\") Verwaltungstätigkeit obliegen (vgl. für\n\n§ 66 Abs. 2 GVG a,.F,. Eberhard Schmidt, Lehrkomm.\n\n§ 66 Rdn. 14; Kleinknecht StPO 29. Aufl. § 66 Anm. 6).\n\nDaß der Gesetzgeber mit § 21 h GYG für die \"reine\"\nVerwaltungstätigkeit eine unterschiedliche Vertretungsregelung hat einführen wollen, je nachdem ob diese Verwaltungstätigkeit im Gerichtsverfassungsgesetz oder außerhalb desselben ihre rechtliche Grundlage findet, ist auszuschließen. Vielmehr gilt insoweit einheitlich § 13 der\nVerordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 25. März 1935, soweit er in das Landesrecht übernommen worden ist.\n\nb) ‘Tenn in Bestimmungen des GVG von dem \"Landgerichtspräsidenten\" gesprochen wird, ist deshalb in jedem\nEinzelfall zu prüfen, ob es sich um die Regelung einer\n\"justizförmigen\" oder einer \"reinen\" Verwaltungstätigkeit handelt. So ist z.B. bisher unbestritten, daß die\nBestimmung der für jedes Amtsgericht erforderlichen\nZahl von Haupt- und Hilfsschöffen, die der Landgerichtspräsident nach § 43 Abs. 1 GVG vorzunehmen hat, ebenso\neine \"reine\" Verwaltungstätigkeit ist (Schäfer aa0 § 43\nAnm. 1b; Eberhard Schmidt aa0 § 43 Rdn. 1) wie die ausdrücklich der Landesjustizverwaltung auferlegte Verteilung der Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die\nzum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke gemäß 3 77 Abs, 2 5. 1 GV6.\n\ner\n\nc) Auch die dem Landgerichtspräsidenten bzw, Amtsrichter übertragene Auslosung der Schöffen ($S% 77 Abs.3\nS, 1, 45 Abs. 2 und 2 GVG) spielt sich noch im Vorfeld\nder Laienrichterbestimmung ab. Sie dient als bloßer formaler Akt dem alleinigen Zweck, daß nur der Zufall, nänlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter\nals gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat\nberufen sind. Das Ziehen der Lose ist somit eine \"reine!\nVerwaltungstätigkeit (so schon BGHSt 3, 68, 69; Eberhard\nSchmidt aa0 & I5 Rdn 9; a.A. Schäfer aaO § 77 Ann. 2).\nDeshalb konnte sich hier der Landgerichtspräsident entsprechen seiner allgemeinen Vertretungsanordnung vom\n2&, August 1972 bei der Auslosung der Schöffen durch einen Richter, nämlich den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schmidt, wirksam vertreten lassen, auch wenn er\nselbst nicht verhindert war.\n\nd) Im übrigen könnte die Revision selbst dann, wenn\nman das Auslosen der Schöffen als eine \"justizförmige\"\nVerwaltungstätigkeit ansehen wollte, hier keinen Erfolg\nheben. Denn es handelt sich beim Ziehen der Lose um einen blo3en formalen Akt, bei dem der Zufall in gleicher\nweise bestimmend blieb, als wenn ihn der Landgerichtspräsident selbst vorgenommen hätte,\n\n2. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, daß die\nals Zeugin vernommene und auf ihre Aussage vereidigte\nStenotypistin Ingrid StB richt gemä? den 88 52, 63\nStPO auf ihr Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, gehen sie davon aus, daß Ingrid\nStB nit dem früheren Mitbeschuldigten und bereits\n\nrechtskräftig verurteilten Burkhard Sch verlobt\ngewesen sei. Das trifft jedoch entgegen den Angaben im\nangefochtenen Urteil nicht zu.\n\na) Das Revisionsgericht hat über prozeßrechtliche\nVerstöße, wie sie hier behauptet werden, im lege des\nFreibeweises zu entscheiden,Es wird insbesondere nicht i\ndadurch gehindert, im lege eines solchen Beweises alle |\nverfügbaren Erkenntnismittel, insbesondere den Akteninhalt und die dienstlichen Auskünfte der beteiligten\nRichter zu verwerten, daß im Urteil selbst von einem\nVerlöbnis zwischen Ingrid Ste und Burkhard Sch\ndie Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969\n\n- ıL St 198/69 -).\n\naa) Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das Urteil\nFeststellungen oder rechtliche Wertungen enthält, die\nsowohl für die Entscheidung über die Verfahrensrüge als\nauch für die sachlichrechtliche Entscheidung bedeutsan\nsind (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 244\nAnn.II 2), bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Frage,\nob zwischen der Zeugin Ingrid St uni dem früheren\nMitbeschuldigten Burkhard Sch ein Verlöbnis im Rechtssinne bestand, ist nur für das prozessuale Verfahren, nän-\n\nlich die notwendige Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO und die Bewertung der Zeugenaussage, dagegen nicht für die sachliche Entscheidung\nüber den Ankigevorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Abgabenordnung von Belang.\n\nbb) Da das Urteil keine näheren tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen enthält, die die\ntrafkammer zur Annahme eines Verlöbnisses zwischen\n\nIngrid StB und Burkhard Schi bestimmt haben,\nstellt sich hier auch nicht die von der Revision noch\naufgeworfene Frage nach der Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Entscheidungen aufgrund der\nBewertung tatsächlicher Umstände bei der Prüfung von\nVerfahrensvorgängen, (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg 22.\nAuflage § 337 Anm. IV5b).\n\nb) Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgendes:Bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Oktober\n1972 hat Ingrid StB anzezepen, mit Burkhard Sch\nnicht verlobt, wohl aber befreundet zu sein (Band III a,\nBl. 88 d.A.). Auch bei ihrer ergänzenden polizeilichen\nVernehmung am 23. Oktober 1972 hat sie in bezug auf\nBurkhard Sch nur von ihrem Freund gesprochen (Band\nIII a,Bl. 96/97 d.A.). In gleicher leise wurde sie von\nBurkhard Sch pei iessen polizeilicher Vernehmung\nam 24. Oktober 1972 als seine Freundin bezeichnet (Band\nIII a,3l. 98 d.A.). In der Hauptverhandlung am 30. April\n1973 erklärte sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, daß sie mit Burkhard Sch seit Juni 1972 befreundet sei (Band IV, Bl. 825 d.A.).\n\nc) Allein aufgrund dieser Bekundungen in Verbindung\nmit dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter, nämlich des Vorsitzenden Richters am\nLandgericht Schmidt und des Berichterstatters, Richter\nam Landgericht Mühlfeld vom 12. September 1973 ist der\nSenat davon überzeugt, daß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kein Verlöbnis im Rechtssinne zwischen Ingrid\nStB ıni Burkhard Sch bestand, es sich bei der\nAngabe im Urteil vielmehr um ein Versehen der Richter\nbei der Urteilsabfassung handelt.\n\nd) Diese Überzeupung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß - wie der Beschwerdeführer Günter Sn\nnoch ergänzend vorträpft - Ingrid StB sich während\nder Zeit der Hauptverhandlung zum Besuch des damaligen\nStrafgefangenen Sch® rei der Justizvollzugsanstalt\nSEE Sonderbesuchserlaubnisse mit dem Hinweis besorgt\nhaben soll, sie sei mit Sch verlobt. Denn als\nbloße Freundin hätte sie, worauf der Beschwerdeführer\nselbst hinweist, derartige Sonderbesuchserlaubnisse nicht\nerhalten. Deshalb kann einer solchen Erklärung kein entscheidender Beweiswert zuerkannt werden, sie ist vielmehr\nnur als ein unter den gegebenen Umständen verständlicher\nGebrauch eines Vorwandes zu verstehen,\n\ne) Für die Überzeugungsbildung des Senats ist das Ergebnis der nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch den\nStaatsanwalt in SB vorgenommenen Befragung der Ingrid\nSED ın& ses Burkhard Schü, (ie dabei erklärt haben, daß sie bisher weder über eine Verlobung noch eine\nHeirat gesprochen hätten, ohne Bedeutung. Eines Eingehens\neuf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beschränkung der Verteidigung, weil diese von der Befragung nicht\nunterrichtet und ihr keine Möglichkeit der Mitwirkung, d.\nh. der Befragung der Vernommenen, eingeräumt worden sei,\nbedarf es daher nicht.\n\n5. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, zahlreiche der als Zeugen vernommenen, im einzelnen benannten\npersonen hätten sowohl bei ihren Aussagen in der Hauptverhandlung als auch bei ihren polizeilichen Vernehmungen im\nErmittlungsverfahren - die ihnen in der Hauptverhandlung\n\nie\n\nvorgehalten worden seien - entweder unter starkem Droseneinfluß zestanden oder aber unter erheblichen äntziehun«serscheinungen gelitten, so daß sie sich weder ihrer Zeuseneipenschaft bewußt gewesen seien noch Belehrungen über\nihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die 3edeutung des Eides sowie über ihre Aussage- und Eidesverweigerungsrechte verstandesmäßig hätten begreifen können,\nscheitert schon daran, daß das Gericht die von der Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung vorgetragenen Bedenken erkannt und das Aussageverhalten und damit die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen auch unter diesem Gesichtspunkt eingehend gewürdigt hat (UA 31 £f). In Zweifelsfällen\nhat es sich dabei, wie die Urteilsgründe ergeben, sachverständiger Hilfe bedient (UA 32). Zine Verletzung der die\nZeugenvernehmung und -belehrung sowie die Zeugenvereidigung\nbetreffenden Vorschriften der Strafprozeßordnung kann insoweit nicht festgestellt werden, Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die Verteidigung während der Hauptverhandlung\nselbst nicht in der Lage gewesen ist zu erklären, welche\nZeugen bei ihrer Vernehmung unter Drogeneinfluß gestanden\nhaben sollen (Hauptverhandlungsprotokoll Bd. IV, Bl. 863).\n\nL, Das Gericht hat eine Anzahl eidlicher Zeugenaussagen später als uneidliche gewertet - so auch die Aussage\nder Zeugin 1, deren Vereidigung die Beschwerdeführer besonders beanstanden -, nachdem sich ein Beteiligungsverdacht i.3. des § 60 Nr. 2 StPO ergeben hat (ua 35/36). Da\ndie Strafkammer hiervon die Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung unterrichtet hat (Hauptverhandlunssprotokoll Bd. IV, 81, 862 d.A.), ist dieses Verfchren\nrechtlich nicht zu beanstanden (Kohlhaas in Löwe-Rosenberg\n22, Aufl. % 60 StPO Anm. 8 c mit Rechtsprechungshinweisen).\n\nAR\n\nfi\n\nDafür, daß andere Gründe als der aufgetretene Beteiligungsverdacht (UA 35) für eine solche veränderte Be-\n\nwertung maßgebend gewesen sind, wie die Revisionen mit\ndem Hinweis auf die angebliche Drogenbeeinflussung der\n\nZeugen (§ 60 Nr. 1 StPO) behaupten, liegen keine Anhaltspunkte vor,\n\nII, Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten\nErnst Ss»:\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit\nden beanstandeten Zeugenvernehmungen (vgl. vorstehend I 3)\nauch eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO geltend macht,\nträgt er selbst nicht vor, daß die Vernehmungen der Zeugen\ndurch Verlesung früherer Vernehmungsniederschriften ersetzt worden seien, vielmehr sind die früheren Vernehmungen |\nden Zeugen nur vorgehalten worden, Das ist jedoch zulässig.\n\n2. Auch wenn die Vorhaltungen vor allem zu dem Zweck\nerfolgt sein sollten, um die Zeugen überhaupt zu einer\nAussage zu bewegen, da sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, zu einer zusammenhängenden Darstellung nicht in\nder Lage gewesen seien, wäre dies prozeßrechtlich nicht zu\nbeanstanden. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO ist nämlich nicht verletzt, wenn der Tatrichter nach längeren Versuchen, eine\nzusammenhängende Aussage herbeizuführen, zum Zwecke der\nAufklärung von der Möglichkeit der 8§ 69 Abs. 2, 253 StPO\ndurch Vorhalte und Fragen Gebrauch macht. Dabei kann selbst\ndie vollständige Verlesung von Niederschriften zulässig\nsein (BGH, Urteil vom 28.6.1957 - 5 StR 234/57 -),\n\n3, Die Rüge, die polizeiliche Aussage eines verstorbe-\n\nnen Zeugen sei zu Unrecht verlesen worden, scheitert schon\n\nen § 34h Abs. 2 5. 2 StPO, weil der Zeuge nicht genannt worden ist. Im übrigen gilt hier § 251 Abs. I ir. 1 5tPo, Dabei\nstand ein mögliches kuskunftsverweigerungsrecht des Zeugen\n\n(3 55 StPO) der Verlesung seiner Aussage nicht entgegen, weil\nauf eine Verletzung des § 55 StPO die Revision nicht gestützt\nwerden kann (BGHSt 11, 213).\n\n4, Daß die Zeugen bei ihren Vernehmunsen in der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden und anderen Drozeßbeteiligten wiederholt auf ihre gesetzliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage mit allen strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen und daß auf Veranlassung des Staatsanwalts\nzwei Zeugen wegen dringenden Verdachts des Meineides sogar\nverhaftet worden sein sollen, ste,lt weder eine Drohung mit\neiner noch die Anwendung einer i.5. des § 136a StPO unzulässigen Maßnahme dar. Die angebliche unzulässige Beeinflussung\ndes Zeugen Schreiber, die sich nach den Darlegungen der Revision \"zusammenreimen\" läßt, ist nicht bewiesen.\n\n5, Die im Zusammenhang mit der beanstandeten Vernehmung\nder Zeugin Ingrid StB erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer hier zur Überprüfung\nder Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin hätte bedienen sollen.\n\n6. Die Rüge, das Gericht habe Zeugen vereidigt, die in\ngleicher Weise der Beteiligung an der Tat oder der Begünstlgung verdächtiz scien ie diejenigen Zeugen, von deren Ver-\n\neidigung das Gericht abgesehen oder deren Aussage es nach-\n\nträglich als uneidliche gewertet habe, ist unzulässig,\nweil Gie Zeugen nicht benannt werden, deren Vereidigung beanstandet werden soll.\n\n7. Darauf, daß dem Verteidiger das Protokoll über\ndie Hauptverhandlung nicht zugeleitet worden ist, kann\ndie fevision nicht gestützt werden. Dem Verteidiger war\nes nicht verwehrt, sich von dem vor der Urteilszustellung fertiggestellten Protokoll (§ 273 Abs. IV StPO)\ninnerhalb des Laufs der Revisionsbegründungsfrist durch\nAkteneinsicht Kenntnis zu verschaffen, so wie dies auch\nden anderen Verteidigern möglich gewesen ist. Ein Anspruch auf Zusendung einer Fotokopie des Protokolls besteht nicht.\n\nIII. Weitere Verfahrensrüge des Angeklagten Günter Sn\n\nDer Beschwerdeführer trägt vor, daß üblicherweise\nbei der 1. Großen Strafkammer des'Landgerichts Siegen für\nHauptverhandlungen gegen Täter, deren Familiennamen mit\ndem Buchstaben \"S\" beginnen, der Richter am Landgericht\nHenrich zum Berichterstatter bestellt wird. Hier sei jedoch der Richter am Landgericht Mühlfeld Berichterstatter\ngewesen. Diese, wohl auf eine Verletzung des § 21 g Abs.\n\n2 GVG nF (bzw. § 69 Abs. 2 GVG aF) abzielende Rüge kann\nkeinen Erfolg haben. Nach § 21 g Abs. I nF (3 69 Abs. 1\nGVG aF) bestimmt allein der Vorsitzende den Berichterstatter. Er kann dies im Einzelfall auch in Abänderung ganz\nallgemein aufgestellter Grundsätze für die Bestellung von\nBerichterstattern tun. Denn es gibt zwar einen \"gesetzlichen Richter\", aber keinen \"gesetzlichen Berichterstatter!\n\n(BGH, Urteil vom 26. Juni 1973 - 5 StR 212/73 -). Daß\ndie Bestellung des Berichterstatters hier aus Sachfremden Erwäsungen erfolgt sei,behauptet die Revision\nselbst nicht (vgl. BGHSt 21, 250, 255).\n\nB. Die Sachbeschwerden\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht läßt das Urteil\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.\n\n1. Die Revisionen erschöpfen sich überwiegend in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diesem allein obliegt es, das Aussägeverhalten der Zeugen und den Beweiswert ihrer früheren\nAussagen zu beurteilen. Dabei kann er den Aussagen eines\nZeugen auch nur teilweise Glauben schenken, 50 wie dies\nhier hinsichtlich der Aussage des Zeugen Burkhard Sch\nmit einer eingehenden Begründung geschehen ist. Die Beweiswürdigung der Strafkammer 1äßt weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Das\nGericht hat sich, ohne die Grenzen seiner freien Beweiswürdigung zu überschreiten(§ 261 StPO), zu seiner Gewißheit von\nder Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt.\n”s hat dabei keine Zweifel offengelassen.\n\n2, Ausdrücklich festgestellt hat die Strafkammer, daß\ntes sich sowohl bei dem anläßlich der Urlaubsfahrt mit dem\nYJ-Bulli als auch bei dem bei den Flügen nach Amsterdam\neingekauften Haschisch um echtes Haschisch\" d.h. um harzhaltige Stoffe dieser Hanfpflanze gehandelt hat. Sie hat\n\n- 14 -\n\ndies u.a. aus \"der Sachkunde, die sowohl der Angeklaste\nGünter SW als auch der Zeuge SchlWunc 211 die\nZeugen hatten, die von dem „....... Haschisch kauften\noder rauchten\" und der Tatsache \"daß das Haschisch in\nder Diskothek so reißenden Absatz fand und da? keinerlei Beschwerden über die Mualität des Haschisch lautgeworden sind\" (UA 36) unter Berufung auf die Lebenserfahrung gefolgert. Insoweit kann, entgegen der Auffassung\nder Revision, nicht von einer bloßen \"Vermutung\" der\nStrafkammer gesprochen werden,\n\n3. Da das von den Angeklagten erworbene und eingeführte \"echte Haschisch!\" \"zu Beginn des Ermittlungsverfehrens verbraucht, verkauft oder auf sonstige ‘leise verschwunden und somit einer chemischen Untersuchung auf\nseine Mualität hin nicht mehr zugänglich\" war (UA 36),\nbestehen keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer\nhier ihrer rechtlichen Beurteilung \"Zubereitungen von\nCamnabisharz\" i.S. des § 1 Abs. 4 Nr. 3 und § 9 BtHMG\nzugrunde gelegt hat. Denn üblicherweise werden Cannabisprodukte wie Haschisch, in harzförmiger Aufbereitung als\nPlatten erworben und gehandelt (vgl. Joachinmski, Betäubungsmittelrecht, Anm. 8 zu$. 1 Bt!G; Handbuch der forensischen Psychiatrie 1972 Bd. I S. 551). Dagegen finden\ndie in 5 1 Abs. 1 Nr. 1 d BtMG genannten Betäubungsmittel, nämlich die Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung\nCannabis gehörenden T’Danzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, als \"Marihuana\"! Absatz (vgl. Joachimski\naa0). Deswegen ist die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr, 1\n\n“MG im Urteilstenor hier irreführend. Sie hat zu entfallen.\n\n4. Zutreffend hat die Strafkammer die Angeklagten\nauch des gewerbsmäßigen Bannbruchs (8 397 Abs. 1 A0) für\nschuldir erkannt. Rechtsfehlerfrei sind ferner bei\n\nAbs. 1 Nr. 6 und 8, sowie der Srschwerunesgründe les\nAbs, ı Nr. 3, & und 5 DtNMG festgestellt worden. Dasselbe\ngilt mit Ausnahme des Ü 11 Abs. hr. 3 BtHG such für\nGiinter Schmidt. Insoweit war der Urteilssatz klarzustellen.\n\n6. Der Strafausspruch läßt ebenfalls Rechtsfehler zum\nHachteil der Angeklagten nicht erkennen. Auf einen Ver-\n\nzleich der gegen die Anfeklagten verhängten Strafen kann\ndie Revision nicht gestützt werden (scHst 12, 146, 151).\n\n\"uch der Vorbehalt der Zinziehung des einmotorigen\nTiefdeckers \"Horizon\" ist rechtlich nicht zu beanstanden\n(3 40 d StGB).\n\nMever Mayr Hürxthal\nBuddenberg Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-06/4-str-554-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21h","ref_norm":"21h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-06/4-str-554-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.950028+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-12-06/4-str-554-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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