{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-11-28","aktenzeichen":"2 StR 376/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 376/73 URTEIL\narıı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Horst L u aus Tee, zeboren\nana GB 19265 in DEE,\n\nwegen Vergehens nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 28. November 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n17. Januar 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Mitglied\neines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen\nPerson wegen eines Vergehens nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO\nzu 3.000 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 100 DM einen\nTag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Angeklagte ist Vorstandsmitglied der Firma Sch AC, die einen\nknochenverarbeitenden Betrieb in Wi unterhält,\n\nDie Strafkammer hält den Angeklagten für verantwortlich\ndafür, daß vom Regierungspräsidenten in WiWB zur\nVermeidung von Geruchsbelästigung der Anwohner vorgeschriebene Bedingungen nicnt ausreichend eingehalten worden\n\nsind.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\n1. Verfahrensvoraussetzungen:\n1. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß:\n\nDie Revision beanstandet ohne Erfolg, daß die Anklageschrift die gesetzlichen Merkmale der strafbaren\nHandlung, soweit es § 50 a StGB betreffe, nicht eindeutig\nnenne und die dem Angeklagten angelastete Tat nicht konkret bezeichne.\n\nDie Anklageschrift kennzeichnet die Stellung des\nAngeklagten dahin, er sei Vorstandsmitglied und \"verantwortlicher Geschäftsführer des Zweigwerkes der Sch@B-\n\nGEB - Aktiengesellschaft in Wip- Schi ii\" ;\n\nSU\n\ndie gesetzliche Umschreibung einer der Varianten des\n\n§ 50 a StGB erwähnt sie nicht. Auch ist bei den anzuwendenden Strafvorschriften § 50 a StGB ohne Angabe von Absatz und Nummer aufgeführt. Die Anklage ist unverändert\nzur Hauptverhandlung zugelassen worden, Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Hauptverhandlung die Anklage dahin erläutert, daß § 50 a Abs. 1\nStGB zu Grunde gelegtwerden solle, Entsprechend hat die\nStrafkammer den Eröffnungsbeschluß ergänzt. Diese - mündlich dem Angeklagten bekanntgegebene - Ergänzung war zulässig (BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 514/60 -)\nund verdeutlichte den Eröffnungsbeschluß ausreichend.\n\nDie Anklage umschreibt hinreichend die konkrete Tat.\nDabei kann das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur\nAuslegung herangezogen werden (BGHSt 5, 225, 227; 10, 137,\n138; BGH NJW 1954, 360). Nach dem Anklagesatz sind der\nFirma Sch AG: im Jahre 1968 bei der gewerbepolizeilichen Genehmigung ihrer Knochenverarbeitungsanlage\nzum Teil wörtlich wiedergegebene Bedingungen auferlegt\nworden, die eine Geruchsbelästigung verhindern sollten.\nNach Auffassung der Staatsanwaltschaft sind diese Bedingungen\nfortgesetzt vorsätzlich nur unzureichend erfüllt worden.\nAus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen geht hervor, daß der Angeklagte als dafür verantwortlich angesehen\nwird. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen nicht deutlich zu machen, inwiefern diese Umschreibung der Tat den\nAngeklagten im ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf ließ oder die Tat sonst für das Verfahren unzulänglich abgegrenzt war.\n\nDie Revision weist ohne Erfolg darauf hin, daß\n\ndas Urteil den Vorgang in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht teilweise anders sieht als die Anklage. Eine Unzulänglichkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluß läßt\nsich daraus nicht herleiten. Seinen Feststellungen hat\ndas Gericht das Ergebnis der Hauptverhandlung auch dann\nzu Grunde zu legen, wenn dieses von den in der Anklage\naufgeführten Umständen abweicht, sofern nicht die Grenze\nder in der Anklage bezeichneten Tat überschritten wird\n(§ 264 StPO; vgl. BGHSt 13, 320, 321). Auch kann es im\nRahmen des § 265 StPO die Tat rechtlich anders würdigen.\n\nSchließlich fehlt es insoweit nicht an Anklage und\nEröffnungsbeschluß, als die Strafkammer ihrem Urteil auch\ndas Ergebnis einer Überprüfung vom 26. Februar 1972 zu\nGrunde legt. Diese Kontrolle ist bereits in der Anklage\nausdrücklich erwähnt (Bl. 242 Bd. 1 d.A.).\n\n2. Verjährung:\n\nDie Revision hält die Strafverfolgung der Tat für\nverjährt. Ob - mit Ausnahme des Vorfalles vom 26. Februar 1972 - Verjährung eingetreten ist, vermag der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellung nicht abschließend zu beurteilen,\n\nDie Verjährungsfrist beträgt drei Monate (§ 145\nAbs. 2 GewO). Im Urteil ist eine Reihe von Überprüfungen\nfür August und September 1971 festgestellt. Die letzte\ndieser Kontrollen erfolgte am 26. September 1971. Eine\nweitere, bei der ein Hallentor ohne Anlaß offen stand,\nfand am 26. Februar 1972 statt. Danach sind zwischen der\n\nvorletzten und letzten Nachprüfung mehr als drei lMonate\nverstrichen. Seit dem 26. Februar 1972 ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen worden,\n\nOb die Strafverfolgung der vor dem 26. Februar 1972\nliegenden Vorfälle verjährt ist, hängt von der Art der\nTat ab, die dem Angeklagten nachgewiesen werden kann. Ist\nder Angeklagte als Vorstandsmitglied der SchEp\nden Genehmigungsbedingungen, die nach der Auslegung der\nStrafkammer technische und organisatorische Vorkehrungen\nverlangten, von vornherein bis zum 26. Februar 1972 nur\nunvollständig nachgekommen, so steht ein Unterlassen in\nFrage. Dann wäre ein Dauerdelikt und damit keine Verjährung gegeben. Denn dieses Unterlassen hätte eine rechtswidrige Lage hervorgerufen, die solange fortbestanden hätte, als die Bedingungen nicht vollständig erfüllt waren\n(vgl. Eyermann in Landmann/Rohmer/Eyermann/Froehler, Gewerbeordnung 12. Aufl. Bd. 2 § 147 Rdnr. 4). Dafür, daß die\nStrafkammer darin die dem Angeklagten vorzuwerfende Tat\nsieht, könnte die Feststellung sprechen, daß er von der\nunzureichenden Befolgung der Bedingungen und dem häufigen\nOffenhalten von Türen und Toren der Halle wußte, und dem\nAngeklagten vorgehalten wird, er hätte einen Arbeiter ausschließlich mit der Überwachung der Hallentore beauftragen müssen. Sind dagegen ausreichende Vorkehrungen entsprechend den Bedingungen getroffen worden,ist der Angeklagte aber einer möglichen Überwachungspflicht nicht\nnachgekommen oder hat er später aufgetretene Mißstände in\nEinzelfällen oder auf Dauer nicht abgestellt, so kommen auch\neinzelne, dann evtl. verjährte Taten in Betracht. Die denkbaren mehreren Verstöße gegen § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO könn-\n\nten wiederum in - allerdings näher zu begründendem - Fortsetzungszusammenhang stehen mit der möglichen Folge, daß\nkeine Verjährung vorliegt. Daß die Strafkammer im wesentlichen die Fälle aufzählt, in denen Überprüfungen der Halle zu Beanstandungen durch die Gewerbeaufsicht geführt haben, und feststellt, daß der Angeklagte mehrfach Betriebsleitern und Meister Anweisungen zur Einhaltung der Bedingungen erteilt hat, legt einzelne Taten nahe.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nden Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären haben.\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Revision rügt, daß die Staatsanwaltschaft die\nAnklage vor der großen Strafkammer erhoben habe, ohne die\nbesondere Bedeutung des Falles zu begründen, und die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit unter Verletzung von\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG ohne Begründung lejaht habe. Die Rüge\nhat keinen Erfolg.\n\nDas Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die\n\nEröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen be-\n\nsonderer Bedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war.\nAus § 269 StPO ergibt sich, daß nur die Überschreitung der\nsachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes\nVerfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338\nNr. 4 StPO schafft. Wenn die Strafkammer nach der Eröffnung des Hauptverfahrens selbst zu der Auffassung gekonmen wäre, daß dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei, hätte sie sich dennoch nicht mehr für unzuständig\n\nerklären und die Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen (BGH bei Herlan GA 1963, 97,100).\n\n2. Auf die weiteren Verfahrensrügen einzugehen erübrigt sich, da die Sachrüge durchdringt.\n\nIII. Sachliches Recht:\n\n1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 147 Abs, 1 Nr. 2 GewO, soweit er\ndas Nichteinhalten von wesentlichen Bedingungen unter Strafe stellt, unter welchen die Genehmigung einer Anlage im\nSinne von § 16 GewO erteilt ist. Unrichtig ist bereits der\nAusgangspunkt der Revision, daß § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO\nin der wiedergegebenen Alternative eine Blankettvorschrift\ndeshalb sei, weil der Tatbestand erst durch die Genehmigungsbedingungen ausgefüllt werde. Blankettstrafgesetze ersetzen\ndie Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung\nauf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen - auch\nzukünftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht\nnotwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 14, 245, 252; vgl. auch BVerfGE 23, 265;\nBGHSt 20, 177, 180 £; 21, 277, 279). Bei den wesentlichen\nBedingungen im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO handelt es\nsich demgegenüber um ein Tatbestandsmerkmal. Der Tatbestand\nist in der Vorschrift vollständig umschrieben. Die Erwägungen der Revision, daß mit den Genehmigungsbedingungen als\nTeil eines Verwaltungsakts die Blankettvorschrift nicht ausgefüllt werden dürfe und § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO in der\nhier fraglichen Alternative allein keinen Inhalt habe, an\nden die Strafbarkeit angeknüpft werden könne, gehen deshalb\nfehl.\n\nDas Merkmal \"wesentliche Bedingungen\" ist auch bestimmt genug. Aus den §§ 16, 18, 25 GewO ergibt sich, daß\njedenfalls alle die Bedingungen wesentlich sind, deren\nNichteinhaltung eine erhebliche Gefahr oder Belästigung\nfür die Allgemeinheit zur Folge haben kann. Da das Gesetz\nselbst eindeutige und sichere Auslegungskriterien an die\nHand gibt, bestehen gegen einen derartigen unbestimmten\nRechtsbegriff keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.\nBVerfGE 4, 352, 357 £; 11, 234, 237 £; 14, 245, 251; 26,\n41).\n\nEbensowenig sind die verfassungsrechtlichen Zweifel\nberechtigt, die der Beschwerdeführer gegen § 50 a Abs. 1\nNr. 1 StGB im Anschluß an die von Eyermann (in Landmann/\nRohmer/Eyermann/Froehler/Neumann, Gewerbeordnung 12. Aufl.\nBd. 2 § 151 Rdnr. 2) gegen § 50 a StGB insgesamt gerichteten Angriffe vorbringt. Es fehlt der Vorschrift nicht an\nausreichender Bestimmtheit. Mit § 50 a StGB ist lediglich\neine Vereinheitlichung und Verallgemeinerung schon früher\nvor allem im Nebenstrafrecht bestehender Regelungen erfolgt (vgl. den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bundesrats-Drucksache\n450/66 S. 62 ff). Der Bundesgerichtshof ist bereits in\nmehreren Entscheidungen von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift ausgegangen (BGH bei Dallinger MDR 1969, 139; BGH, Urteil vom 21. Mai 1969\n- 4 StR 27/69 -; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969\n- 5 StR 426/69 -).\n\n2. Das Urteil gibt jedoch in folgenden Punkten zu\ndurchgreifenden Bedenken Anlaß;\n\n- 10 -\n\na) Dem Urteil läßt sich nicht eindeutig entnehmen,\nwann die dem Angeklagten vorgeworfene Tat begonnen haben\nsoll. In der Anklage heißt es zur Tatzeit: seit 1968. Dafür, daß die Strafkammer dem folgen will, spricht ihre\nFeststellung, daß der Angeklagte seit dem 1. April 1968\ndem Vorstand der Firma SchB AG angehört. Vom\n22. April 1968 stammt nach den Urteilsfeststellungen die\nGenehmigung des Regierungspräsidenten in Wi nach\n§ 25 Abs. 1 GewO für die Errichtung einer verbesserten\nVerarbeitungsanlage von Rohknochen, mit der die hier fraglichen Bedingungen verbunden sind. Andererseits setzt\nsich die Strafkammer nur mit Vorfällen aus den Jahren 1971\nund 1972 auseinander. Eine genaue zeitliche Einordnung ist\naus zwei Gründen erforderlich: die Genehmigungsbedingungen\ngelten nicht für die alte, sondern für die 1968 geänderte\nVerarbeitungsanlage. Ein vorwerfbares Verhalten kann erst\nfür den Zeitpunkt in Betracht kommen, in dem die geänderte\nAnlage in Betrieb genommen worden ist. Außerdem hat § 50 a\nStGB, auf den die Strafkammer ihre Verurteilung stützt,\n\n§ 151 GewO erst am 1. Oktober 1968 abgelöst (Art. 1 Nr. 7,\n150 Abs. 2 Nr. 14, 167 Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 - BGBl I 503 -).\n\nb) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß\nder Angeklagte als Vorstandsmitglied grundsätzlich neben\neinem eingesetzten Betriebsleiter Täter nach § 147 Abs. 1\nNr. 2 Gewo, § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann. Keinem\nZweifel begegnet es auch, im Betreiben einer Anlage nach\n8 16 GewO ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von\n§ 50 a Abs. 1 StGB zu sehen (Busch in LK, StGB 9. Aufl.\n§ 50 a Rdnr. 2, 4; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 2. Aufl.\n§ 10 Anm. 3). Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, wie\n\n- 11 -\n\ndie Geschäftsführung in der Firma SchB ı: tatsächlich aufgeteilt war. Vielmehr stellt es fest, daß der Angeklagte nach der Geschäftsordnung für technische und\npersonelle Fragen nicht zuständig war. Nur bei Aufklärung\nder Verteilung der Geschäftsführungsbefugnisse läßt sich\nbeurteilen, ob den Angeklagten die Pflicht zum Handeln und\nein Verschulden trafen. Dabei wird es nicht allein auf etwaige schriftliche Vereinbarungen über die Geschäftsleitung, sondern auch auf die tatsächliche Handhabung ankommen. Sollten eindeutige Regelungen nicht feststellbar\nsein, wird jedes Vorstandsmitglied für die Befolgung der\nGenehmigungsbedingungen verantwortlich zu machen sein,\n\nc) Dem Urteil ist weder sicher zu entnehmen, ob der\nAngeklagte wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung verurteilt ist, noch enthält es überhaupt ausreichende Feststellungen zum Verschulden. Aus der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat läßt sich dafür nichts\nherleiten, da eine fortgesetzte Tat nicht nahe liegt und\ndie Strafkammer keine Begründung für ihre Auffassung gegeben hat. Nach den Urteilsfeststellungen (S. 7 £ UA) waren dem Angeklagten zwar die Genehmigungsbedingungen und\ndie fortlaufenden Beanstandungen der Gewerbeaufsicht bekannt. Das könnte für Vorsatz sprechen. Andererseits führt\ndas Urteil aus (S. 14 UA), der Angeklagte \"hätte sich sagen müssen\", daß die getroffenen Maßnahmen den Genehnmigungsbedingungen nicht genügten, und er hätte deren Erfüllung sicher stellen müssen, Das deutet auf Fahrlässigkeit hin. § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO ist sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehungsweise anwendbar.\n\nd) Das Urteil gibt weder die Einlassung des Angeklagten wieder noch enthält es deren Würdigung oder überhaupt eine Beweiswürdigung, obwohl ausdrücklich erwähnt\nist, daß die Strafkammer dem Angeklagten und einigen Entlastungszeugen zumindest in Teilen ihrer Aussage nicht\ngefolgt ist. Daß darin ein sachlichrechtlicher Mangel liegen kann, hat der Senat bereits früher ausgesprochen\n(BGH GA 1965, 109).\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\n§ 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO findet auch Anwendung, wenn\ndie Bedingungen einer Änderungsgenehmigung nach § 25\nAbs. 1 GewO schuldhaft nicht eingehalten werden (die zu\nBedingungen nach § 25 Abs, 3 GewO ergangene Entscheidung\nBayObLGSt 1966, 12, 14 besagt nichts Gegenteiliges). Auch\nkann ein strafbares Verhalten des Angeklagten vorliegen,\nwenn er den Bedingungen schuldhaft nur unzureichend nachgekommen ist (Froehler in Landmann/Rohmer/Eyermann/Froehler, Gewerbeordnung 12, Aufl. Bd. 1 § 16 Ränr. 181).\n\nDem Strafrichter ist es verwehrt, Verwaltungsakte\n- außer bezüglich etwaiger Nichtigkeit - auf Fehler zu\nüberprüfen (vgl. BGHSt 4, 347, 349). Nichtigkeitsgründe\nsind bisher nicht ersichtlich.\n\nEs dürfte sich schließlich empfehlen, den vollständigen Inhalt der Genehmigungsbedingungen und die darauf\n\n- 13 -\n\nim einzelnen veranlaßten Maßnahmen der Firma Schi>-\n§ 45 im Urteil festzustellen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer\n\nFa","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-28/2-str-376-73","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-28/2-str-376-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.737006+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-11-28/2-str-376-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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