{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-11-15","aktenzeichen":"4 StR 558/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"40\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 558/73 BESCHLUSS\n\nFr ME\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Friedhelm N EEE\naus EgW, dort geboren am EEE 1927,\n\nwegen Betrugs\n\nua\n\nDer 4. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 8\n(UA S. 25 bis 28) wegen Betrugs wird von den Feststellungen\nnicht getragen. Sie enthalten keine Ausführungen darüber,\nob der Angeklagte wußte, daß an den Zeugen Hp nur\nein Teilbetrag von 3.000,-- DM ausbezahlt werden sollte,\noder zumindest mit dieser Möglichkeit rechnete, sie aber\nbilligend in Kauf nahm. Möglicherweise hat er angenommen,\nder Zeuge erhalte den gesamten Kaufpreis, der Kraftfahrzeugbrief werde nur benötigt, um vom Käufer des Fahr-\n\nzeugs den vollen Preis zu erlangen. Diese Annahme liegt\ndeshalb nicht fern, weil im Urteil ausdrücklich darauf\nhingewiesen wird, es sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er in die betrügerischen Absichten des Zeugen\nMe] eingeweiht gewesen sei.\n\nAuch die Ausführungen über die \"Arbeitsweise des\n\n‘ Angeklagten im allgemeinen\" (UA S. 6 bis 9) rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil sein Verhalten im\nFall 8 sich von dem in anderen Fällen gerade deutlich\nunterscheidet.\n\n2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 8 hat die\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und damit auch der Anordnungen gemäß §§ 42 m, 42 n StGB zur\nFolge. Dagegen ist auszuschließen, daß sich die Verurteilung in diesem Fall zum Nachteil des Angeklagten\nauf die Strafzumessung in den übrigen Fällen ausgewirkt\nhat.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nEs ist jedoch noch auf folgendes hinzuweisen;\nDie Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 76 StGB kommt\nnicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte die Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen aus dem\nBeschluß des Amtsgerichts Essen vom 5. Oktober 1972\nvoll verbüßt hat (nach UA S. 7 müßte das am 25. Jui 1973 gewesen sein). Die nach §§ 74, 75 StGB zu\nbildende Gesamtstrafe darf nach dem Grundgedanken des\n\nU\n\n§ 358 Abs. 2 StPO zusammen mit der verbüßten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen die im angefochtenen\nUrteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr\nund 6 Monaten nicht übersteigen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/4-str-558-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/4-str-558-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.537627+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-11-15/4-str-558-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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